Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Wohlfahrtspflege im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung; der gemeinnützige Betrieb von medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung zu mindestens zwei Drittel an hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medizinisches Versorgungszentrum Allgäu Bodensee gemeinnützige GmbH ist anhängig. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl. Am 03.02.2026 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt auf Basis eines Vermögenswerts in Höhe von 198.035,55 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %, wovon 30 % auf die Fortführung des schuldnerischen Betriebs und 5 % auf konzernrechtliche Verflechtungen entfallen. Die Vergütung und die Auslagen wurden festgesetzt, die konkreten Beträge sind im Text als BETRAG maskiert. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Verfahrensbeteiligte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 04.02.2026.
Originalbekanntmachung
05.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medizinisches Versorgungszentrum Allgäu Bodensee gemeinnützige GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 35 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
02.04.2026
1500 IN 2025/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medizinisches Versorgungszentrum Allgäu Bodensee gemeinnützige GmbH, Rotkreuzplatz 8, 80634 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Klingert Iris Brigitte
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 175883
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB, Spichernstraße 75, 50672 Köln,
Rechtsanwalt Dr. Ampferl Hubert, Nymphenburger Straße 5, 80335 München
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
...
1500 IN 2025/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medizinisches Versorgungszentrum Allgäu Bodensee gemeinnützige GmbH, Rotkreuzplatz 8, 80634 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Klingert Iris Brigitte
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 175883
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB, Spichernstraße 75, 50672 Köln,
Rechtsanwalt Dr. Ampferl Hubert, Nymphenburger Straße 5, 80335 München
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 198.035,55 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes im Ergebnis um 35 % gerechtfertigt. Als wesentlicher vergütungserhöhender Tatbestand lag insbesondere die Fortführung des schuldnerischen Betriebs nach §§ 3 Abs. 1 lit. b), 10 InsVV vor. Wie aus der im Antrag enthaltenen Einnahmen-Übeschuss-Rechnung hervorgeht, wurde hierbei kein Überschuss erwirtschaftet, der bereits die Berechnungsgrundlage erhöht hätte. Dies berücksichtigt und vor dem Hintergrund der moderaten Höhe der Berechnungsgrundlage, erscheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % bei dem gegebenen Unternehmen kleinerer Größe (sechs Mitarbeiter) als angezeigt, vgl. auch vergleichbare Rspr. in Graeber/Graeber - InsVV, § 3, Rn. 78. Daneben lagen konzernrechtliche Verflechtungen vor, da die Schuldnerin Teil einer Unternehmensgruppe, bestehend aus vier Krankenhausgesellschaften und drei Gesellschaften zum Betrieb von medizinischen Versorgungszentren war. Der hierdurch bedingte Aufwand aufgrund eingehender rechtlicher Prüfungen (insb. Abrechnungswesen von wechselseitig medizinisch erbrachten Leistungen; konzerninterne Finanzierung; Insolvenzen der weiteren Gesellschaften, teils im rechtlich anders gestalteten Schutzschirmverfahren) war mit dem geltend gemachten Zuschlag in geringer Höhe von 5 % zu vergüten, vgl. Graeber Graeber - InsVV, § 3 Rn. 179. Überschneidungen zwischen beiden Erhöhungstatbeständen sind hierbei nicht ersichtlich, womit keine Zuschlagskürzung vorzunehmen ist.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.04.2026
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