Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MICHELI Elevator Business UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Feldstraße 8 a, 82216 Maisach
Handelsregister
München, HRB 263515
EUID
DED2601V.HRB263515
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 330/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Fehse Sebastian
Adresse
Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
Gegenstand des Unternehmens
Fachberatung im Bereich Fördertechnik sowie der Handel mit Komponenten von Aufzugsanlagen und Komplettanlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der MICHELI Elevator Business UG (haftungsbeschränkt) wurden zwei Insolvenzanträge gestellt. Zunächst beantragte ein antragstellender Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht München mangels Masse abgewiesen. Anschließend stellte die Schuldnerin selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen, vertreten durch ihren Geschäftsführer Siegfried Micheli und den Rechtsanwalt Sebastian Fehse. Auch dieser Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung am 07.05.2026.
Originalbekanntmachung
07.05.2026
1507 IN 330/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MICHELI Elevator Business UG (haftungsbeschränkt), Feldstraße 8 a, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Micheli Siegfried
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 263515
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fachberatung im Bereich Fördertechnik sowie der Handel mit Komponenten von Aufzugsanlagen und Komplettanlagen.
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellun...
1507 IN 330/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MICHELI Elevator Business UG (haftungsbeschränkt), Feldstraße 8 a, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Micheli Siegfried
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 263515
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fachberatung im Bereich Fördertechnik sowie der Handel mit Komponenten von Aufzugsanlagen und Komplettanlagen.
|
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
19.05.2026
1507 IN 1199/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
MICHELI Elevator Business UG (haftungsbeschränkt), Feldstraße 8 a, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Micheli Siegfried
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 263515
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fachberatung im Bereich Fördertechnik sowie der Handel mit Komponenten von Aufzugsanlagen und Komplettanlagen.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung ...
1507 IN 1199/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
MICHELI Elevator Business UG (haftungsbeschränkt), Feldstraße 8 a, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Micheli Siegfried
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 263515
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fachberatung im Bereich Fördertechnik sowie der Handel mit Komponenten von Aufzugsanlagen und Komplettanlagen.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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