Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
muscleStars4U Limited
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
Bundesland
Bayern
Adresse
Tegernseer Landstr. 85, 81539 München
Handelsregister
München, HRB 164188
EUID
DED2601V.HRB164188
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 2549/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Adresse
Brienner Straße 48, 80333 München
Gegenstand des Unternehmens
Verkauf von Bekleidungsstücken und Videos sowie Verkauf von sonstigen Waren -ausgenommen genehmigungspflichtiger Waren-, über das Internet und über Shops.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der muscleStars4U Limited ist eröffnet. Die Schlussverteilung ist mit Zustimmung des Gerichts erfolgt. Die Verteilungsmasse beträgt 16.824,97 EUR, während Forderungen in Höhe von 175.893,80 EUR zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt, wobei vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind. Ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu hinterlegen. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer wurden festgesetzt. Der Insolvenzverwalter erhält die Gestattung, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage eines Antrags vom 12.02.2026, wobei ein Zuschlag von 10 % aufgrund mangelnder Buchhaltung gewährt wurde. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
16.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der muscleStars4U Limited hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 20 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2026 gewährt.
Originalbekanntmachung
19.03.2026
1506 IN 2549/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechn...
1506 IN 2549/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
19.03.2026
1506 IN 2549/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BET...
1506 IN 2549/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
muscleStars4U Limited, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München, vertreten durch den Geschäftsführer Maier-Bozic Frederic-Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Anders Pirmin, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, Gz.: 085756
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 % aufgrund mangelnder Buchhaltung und fehlender Mitwirkung der Schuldnerin.
Das Zuschlagssystem nach § 3 Abs. 1 InsVV ermöglicht es, ausnahmsweise eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgesehene Regelvergütung festzusetzen, wenn im Einzelfall der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung nicht annähernd abgedeckt ist und die Gewährung eines Zuschlags unverzichtbar ist, (Haarmeyer/Mock 7. Auflage 2024, InsVV § 3 Rn. 54).
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Im vorliegenden Fall war die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin unvollständig. Dies betraf insbesondere den anfechtungsrelevanten Zeitraum, wodurch die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen erschwert wurde. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen musste anhand fremdsprachiger Verträge geprüft werden. Darüber hinaus war keine klare buchhalterische Trennung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der M4U Fashion GmbH erfolgt. In den Monaten vor Antragstellung wurden mehrfach Zahlungen vom Paypal Konto der Insolvenzschuldnerin auf das Paypal Konto der M4U Fashion GmbH vorgenommen, welche oft an demselben Tag zurückerstattet wurden. Zur Klärung des Hintergrunds dieser Zahlungen mussten wiederholt Stellungnahmen angefordert und ausgewertet werden. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (vgl. BGH NZI 2004, 665).
Soweit zur Begründung des geltend gemachten Zuschlags auf eine fehlende Mitwirkung der Insolvenzschuldnerin, bzw. deren Directors, verwiesen wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Gutachten vom 17.01.2019 wird angegeben, dass der Director stets sehr kooperativ war und Auskünfte zeitnah erteilt und Unterlagen weitestgehend vollständig vorgelegt habe. Aus den Unterlagen hätten sich teilweise noch klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der Abgrenzung einzelner Vermögensbestandteile der Insolvenzschuldnerin und der M4U Fashion GmbH ergeben. Weder im Bericht nach § 156 InsO noch in den folgenden halbjährlichen Sachstandsberichten wurde angegeben, dass eine fehlende oder eingeschränkte Mitwirkung der Schuldnerin vorläge. Auch im Schlussbericht wird angegeben, dass der Director der Insolvenzschuldnerin durchwegs kooperativ gewesen sei. Erst im Vergütungsantrag vom 12.02.2026 sowie der Stellungnahme vom 27.02.2026 wird angegeben, dass der Director lediglich *grundsätzlich kooperativ* gewesen sei. Er habe Informationen wie die Verwendung der E-Mail-Adresse der Schuldnerin verschwiegen und nicht mitgeteilt, dass eine Beteiligung eine Woche vor Antragstellung übertragen worden sei. Außerdem seien mehrfache Nachfragen bezüglich der Paypal Konten erforderlich gewesen.
Im Schlussbericht wird jedoch mitgeteilt, dass es sich bei der Weiterverwendung der E-Mail-Adresse der Insolvenzschuldnerin wohl um automatisch generierte Antworten gehandelt habe. Das Wissen, um die anfechtungsrechtliche Relevanz bezüglich des Zeitpunkts der Übertragung einer Beteiligung, kann nicht vorausgesetzt werden. Im Übrigen wurde der Mehraufwand bezüglich der Ermittlungen um die Zahlungen auf das Paypal Konto bereits unter dem Aspekt mangelnde Buchhaltung angebracht.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 10 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Seitens des Insolvenzverwalters wurden 27 Zustellungen vorgenommen. Gemäß Nr. 9002 KV GKG fallen ab der elften Zustellung Kosten an. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO; muscleStars4U Limited; Geschäftsnummer 1506 IN 2549/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der muscleStars4U Limited findet
mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 16.824,97
EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 175.893,80 EUR Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München -
Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1506 IN 2549/18 - niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
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