Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nautilus Dienstleistung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Esterbergstraße 6, 82494 Krün
Handelsregister
München, HRB 268877
EUID
DED2601V.HRB268877
Insolvenzgericht
Gericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 109/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Gegenstand des Unternehmens
Wach- und Sicherheitsdienst, Angebot von Personen- und Objektschutz, Handel mit nicht erlaubnispflichtigen Waren aller Art und Gerätevermittlung, Vermietung und Verpachtung von Elektrogeräten, Fahrzeugen und Videoüberwachung, Installation von Sicherheitstechnik im Niedervoltbereich sowie sicherheitsrelevante Beleuchtung im Außenbereich und Abschluss aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nautilus Dienstleistung GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Weilheim i.OB. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, hat seine Vergütung und Auslagen gemäß InsVV festsetzen lassen. Der Antrag des Verwalters vom 11.04.2024 wurde geprüft. Ausgehend von einem Vermögenswert von 61.413,32 EUR wurde die Regelvergütung festgesetzt. Ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen von 50 % wurde gewährt, während der Zuschlag für die Betriebsfortführung durch die Massemehrung getilgt wurde. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Die Vergütung und Auslagen dürfen aus der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Entscheidung vom 24.05.2024 kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Parallel dazu wird über nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis 29.05.2026 im schriftlichen Verfahren geprüft. Beteiligte können bis 26.06.2026 widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten nicht widersprochene Forderungen als festgestellt.
Originalbekanntmachung
27.05.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 109/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nautilus Dienstleistung GmbH, Esterbergstraße 6, 82494 Krün, vertreten durch den Geschäftsführer Uhl Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 268877
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 61.413,32...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 109/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nautilus Dienstleistung GmbH, Esterbergstraße 6, 82494 Krün, vertreten durch den Geschäftsführer Uhl Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 268877
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 61.413,32 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Hieraus erhält der vorläufige Verwalter in der Regel 25 %, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag von 90 % für die Betriebsfortführung über 10 Wochen (40 %) und für die Sanierungsbemühungen (50 %).
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wird getilgt durch die Mehrvergütung wegen der Massemehrung, sodass hierfür der angemessene Zuschlag von 40 % nicht gewährt werden kann. Die Mehrvergütung durch die Massemehrung beträgt 29.179,08 €; ein Zuschlag auf eine Vergütung ohne die Massemehrung beträgt lediglich 275,35 €.
Der Zuschlag für die Sanierungsbemühungen von 50 % sind berechtigt, angefallen und festsetzbar.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Eine Stellungnahme wurde nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 24.05.2024
Originalbekanntmachung
13.05.2026
2 IN 109/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nautilus Dienstleistung GmbH, Esterbergstraße 6, 82494 Krün, vertreten durch den Geschäftsführer Uhl Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 268877
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 29.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 13.05.2026
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