Aufhebung des Verfahrens Bayern HRB 229020

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Insolvenzprofil

Nymphenburg-Bogenhausener ambulante Pflege GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Dachauer Str. 17, 80335 München
Handelsregister
München, HRB 229020
EUID
DED2601V.HRB229020

Insolvenzgericht

Gericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1345/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Insolvenzverwalter

Person
Dr. King Rudolf Clement Otto

Gegenstand des Unternehmens

Verwaltung eigenen Vermögens; Beteiligung an anderen Gesellschaften insbesondere als Komplementär in einer Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand wiederum ist; Erbringung von Kranken- und Altenpflegediensten (ambulant, stationär, intensiv und Tagespflege); Betrieb von Pflegeheimen.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nymphenburg-Bogenhausener ambulante Pflege GmbH ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

28.04.2026

1501 IN 1345/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Nymphenburg-Bogenhausener ambulante Pflege GmbH, Am Moosfeld 13, 81829 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. King Rudolf Clement Otto Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229020 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung a u f g e h o b e n . Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn di...

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