Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ingolstädter Str. 12, c/o Euro Grundinvest-Gruppe, 80807 München
Handelsregister
München, HRB 186309
EUID
DED2601V.HRB186309
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 3029/16
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Geschäftsführer Kaufmann Sven
Adresse
Ingolstädter Straße 12, 80807 München
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens, Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand Management GmbH wurde durch Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eingeleitet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahrensverlauf wurden mit Beschluss vom 25.01.2019 und 30.03.2017 angeordnete Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Schließlich wurde der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
31.03.2026
1507 IN 3029/16
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand Management GmbH, Ingolstädter Straße 12, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Sven, (weiterer Name: vormals Donhuysen)
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 186309
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Verwaltung eigenen Vermögens und anderes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 25.01.2019 und 30.03.2017 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
31.03.2026
1507 IN 3029/16
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In dem Verfahren über den Antrag d.
OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand Management GmbH, Ingolstädter Straße 12, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Sven, (weiterer Name: vormals Donhuysen)
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 186309
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Verwaltung eigenen Vermögens und anderes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen B...
1507 IN 3029/16
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand Management GmbH, Ingolstädter Straße 12, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Sven, (weiterer Name: vormals Donhuysen)
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 186309
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Verwaltung eigenen Vermögens und anderes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.03.2026
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