Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PLSEC UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching
Handelsregister
München, HRB 248578
EUID
DED2601V.HRB248578
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 158/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim
Adresse
Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
Gegenstand des Unternehmens
Bewachung und Überwachung, Objekt- und Personenschutz nach § 34 a GewO sowie Installation von Überwachungstechnik inkl. Dienstleistungen im Bereich IT, Veranstaltungsmanagement, Facility Management inklusive Umbau-, Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen, Logistikdienstleistungen sowie Handel, Import und Export von Sachgütern und An- und Verkauf von Immobilien sowie Verwalten eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLSEC UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam, ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1509 IN 158/22 anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Eintragungsnummer HRB 248578. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim aus Köln. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
17.07.2025
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 100 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.08.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.07.2025
Originalbekanntmachung
17.07.2025
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20 - 39 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Mün...
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20 - 39 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.07.2025
Originalbekanntmachung
22.08.2025
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marco Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen...
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marco Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
So habe sich ein besonderer Mehraufwand im Zusammenhang mit der rechtlich komplexen Anspruchsermittlung gegenüber Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern ergeben, erschwert insbesondere durch die schwierige Informationslage und damit verbundene aufwendige buchhalterische Prüfung. Zwar ließen sich letztlich keine justiziablen zivilrechtlichen Anspruchskonstellationen darstellen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten der Insolvenzverwaltung banden dennoch erhebliche Ressourcen, welche nicht durch einen entsprechenden Massezufluss ausgeglichen wurden. Der angesetzte Zuschlag im Bereich 20 - 40 % ist aufgrund der konkreten Erschwernisse als angemessen zu erachten.
Die gesamte Verfahrensbearbeitung habe sich zudem aufgrund des obstruktiven Verhaltens der Schuldnerpartei, welches bereits vor Verfahrenseröffnung die Prüfung von gerichtlichen Zwangsmitteln erforderlich machte, deutlich erschwert. Insbesondere die Aufarbeitung von Anfechtungsansprüchen, aber auch etwa arbeitsrechtliche Angelegenheiten hätten erheblich mehr Zeit in Anspruch genommen. Bei besonders destruktivem bzw. obstruktivem Verhalten des Schuldners bzw. dessen Vertretern kann die dadurch beim Verwalter verursachte erhebliche Mehrbelastung einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen (BeckOK InsO/Budnik, 16. Ed. 15.10.2019, InsVV § 3 Rn. 38). Angesetzt wird ein Zuschlag im Bereich von 50 bis 60 %.
Schließlich wird ein weiterer Zuschlag (20 - 30 %) wegen besonders intensiver Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten geltend gemacht, erschwert durch fehlende Personalunterlagen. Die konkreten Tätigkeiten sind im Vergütungsantrag dargelegt. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 100 % wie beantragt festzusetzen. Der Gesamtzuschlag berücksichtigt auch die teilweise Überschneidung der einzelnen Zuschlagstatbestände.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden durch Veröffentlichung eines entsprechenden Hinweises im Insolvenzportal zu dem Antrag angehört. Stellungnahmen sind binnen gesetzter Frist nicht eingegangen.
Der Insolvenzverwalter hat erklärt, aufgrund der bestehenden Massearmut mit seinen Vergütungsansprüchen im Rang hinter den Gerichtskosten zurückzutreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.08.2025
Originalbekanntmachung
22.08.2025
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgeric...
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
|
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich ca. 5.000,00 €. Der Nachweis der Einzahlung beim Insolvenzverwalter oder der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.08.2025
Originalbekanntmachung
17.03.2026
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
|
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche...
1509 IN 158/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLSEC UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 65, 82008 Unterhaching, vertreten durch die Geschäftsführer Iurii Jan und Latif Waad Hussam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 248578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Cavdar Ibrahim, Bergisch-Gladbacher-Straße 184, 51063 Köln
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.03.2026
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