Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Poligrat GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Valentin-Linhof-Str. 19, 81829 München
Handelsregister
München, HRB 69048
EUID
DED2601V.HRB69048
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1585/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Gegenstand des Unternehmens
Produktion, Vertrieb und Durchführung von Dienstleistungen und Lohnarbeit sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem chemischen, elektrochemischen und elektrotechnischen Gebiet und im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaues, sowie ferner Vermietung von Anlagen und Geräten auf den genannten Gebieten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poligrat GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus, ist eröffnet. Der vorläufige Sachwalter wurde mit der Kassenführung betraut und hat den Geschäftsbetrieb mit rund 150 Beschäftigten an mehreren Standorten fortgeführt. Der Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat Vergütungsanträge vom 18.10.2024 und 25.08.2025 gestellt, die eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 411 % aufgrund komplexer Rechtsfragen, der Betriebsfortführung, arbeitsrechtlicher Fragen und Sanierungsbemühungen begründen. Die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Vergütungsantrag erfolgte am 02.12.2025; Stellungnahmen gingen nicht ein. Das Amtsgericht München hat am 28.05.2025 die besonderen Auslagen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 22.06.2025 bis 22.06.2026 in Höhe von 5.712,00 EUR (inkl. Umsatzsteuer) festgesetzt und die Entnahme aus der Insolvenzmasse gestattet. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden ebenfalls festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden.
Originalbekanntmachung
02.07.2024
erlässt das Amtsgericht München am 25.06.2024 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum 22.06.2024 bis 22.06.2025) für die zu Gunsten des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Versicherungssteuer
912,00
Vergütung insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Vergütung
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Versicherungsprämie aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
******************************************************************************************************
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die An...
erlässt das Amtsgericht München am 25.06.2024 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum 22.06.2024 bis 22.06.2025) für die zu Gunsten des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Versicherungssteuer
912,00
Vergütung insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Vergütung
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Versicherungsprämie aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch den Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.06.2024
Originalbekanntmachung
17.07.2024
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 15.07.2024 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Gläubigerausschuss-Mitglieder für den Zeitraum 03.07.2024 bis 03.07.2025) für die zu Gunsten der Gläubigerausschuss-Mitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
...
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 15.07.2024 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Gläubigerausschuss-Mitglieder für den Zeitraum 03.07.2024 bis 03.07.2025) für die zu Gunsten der Gläubigerausschuss-Mitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.07.2024
Originalbekanntmachung
02.06.2025
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
|
erlässt das Amtsgericht München am 28.05.2025 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter für den Zeitraum22.06.2025 bis 22.06.2026 wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
2. Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen eine...
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
|
erlässt das Amtsgericht München am 28.05.2025 folgenden
Beschluss
1. Die besonderen Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter für den Zeitraum22.06.2025 bis 22.06.2026 wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
2. Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.05.2025
Originalbekanntmachung
11.08.2025
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 05.08.2025 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Gläubigerausschuss-Mitglieder für den Zeitraum 03.07.2025 bis 03.07.2026) für die zu Gunsten der Gläubigerausschuss-Mitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Ausla...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
|
erlässt das Amtsgericht München am 05.08.2025 folgenden
Beschluss
Die besonderen Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Gläubigerausschuss-Mitglieder für den Zeitraum 03.07.2025 bis 03.07.2026) für die zu Gunsten der Gläubigerausschuss-Mitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 5.712,00 EUR des Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, werden wie folgt festgesetzt:wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
4.800,00
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
912,00
Auslagen insgesamt
5.712,00
Gesamtbetrag Auslagen
5.712,00
in Worten:
fünftausendsiebenhundertzwölf
Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.08.2025
Originalbekanntmachung
30.12.2025
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters und Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütun...
1542 IN 1585/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poligrat GmbH, Valentin-Linhof-Straße 19, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführer Khalifi-Blümel Mariam und Ziegler Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 69048
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters und Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.10.2024 sowie dem ergänzenden Antrag vom 25.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.310.487,18 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 411 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.10.2024 wird Bezug genommen. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zuschlägen beim vorläufigen Sachwalter richtet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten und hier relevanten Rechtslage vor dem 01.01.2021 (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14).
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Vorl. Sachwaltung u. gescheiterter Versuch einer Eigenverwaltung: Dem vorläufigen Sachwalter wurde entgegen dem Normalfall die Kassenführung mit Beschluss vom 22.06.2018 übertragen. In der Folge ist der gesamte Zahlungsverkehr eines produzierenden Unternehmens mit rund € 20 Mio. Umsatz unter aktiver Einbindung des Unterzeichners und dessen Kanzlei abgewickelt worden. Der vorläufige Sachwalter unterstützte die Schuldnerin ebenso bei der Umsetzung von kleineren Sanierungsmaßnahmen z. B. im Bereich des Personalabbaus. Im gesamten Antragsverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an mehreren Standorten, davon teils im Ausland, mit insgesamt rund 150 inländischen Beschäftigten fortgeführt. Die dem vorläufigen Sachwalter obliegende Überwachung des Geschäftsbetriebs war dementsprechend aufwändig. Ebenso fanden zahlreiche Kontakte mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss statt. Der vorläufige Sachwalter war überobligatorisch tätig im Bereich des Umgangs mit Sicherungsgläubigern, mit der Tochtergesellschaft in Frankreich und den Konzernverflechtungen. Hierfür ist unter Einbeziehung der zwingenden Vergleichsberechnung bei einer Betriebsfortführung ein Zuschlag des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 113 % angemessen. - Hohe Anzahl an Arbeitnehmer, Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen: Für die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Fragen bei rund 150 inländischen Mitarbeiter wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Es wurde zudem die Ausstellung der entsprechenden Insolvenzgeldbescheinigungen initialisiert und überwacht. Weiter mussten schwierige arbeitsrechtliche Fragen in Hinblick auf den Kündigungsschutz bearbeitet werden. Auch fielen Fragen zu betrieblichen Altersvorsorgeverträgen an. Der beantragte Zuschlag ist daher angemessen. Sanierungsbemühungen und Durchführung eines M&A Prozesses: Für den Mehraufwand bei der Bemühung um eine Sanierung des Betriebs wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Hierzu mussten in enger Abstimmung mit dem M&A-Dienstleister die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden sodann ein enger Austausch über die Interessenten erfolgen. Es mussten die Investorenprozesse überwacht und begleitet werden. Der Zuschlag ist gerechtfertigt. - Umsetzung eines Asset Deals im eröffneten Verfahren: Für den Mehraufwand rund um die Verwaltungstätigkeiten nach Ausscheiden der Geschäftsführung zur Umsetzung des Asset-Deals wird ein Zuschlag von 20 % beantragt. So mussten beispielsweise Abrechnungen auf den Stichtag des Betriebsübergangs erarbeitet werden. Für diesen Mehraufwand ist ein Zuschlag von 20 % angemessen. - Komplexe Rechtsfragen / Konzernstrukturen / Beteiligungen teils im AuslandFür die rechtlichen Schwierigkeiten der komplexen Rechtsfragen anhand der Konzernstruktur, welche auch Beteiligungen im Ausland mit einschloss, wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Für diese Erschwernisse und der sich daraus ergebenden Mehrarbeit ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt. - Hohe Zahl an Gläubiger mit schwieriger Forderungsstruktur / schwierige Unterlagensituation: Für die Erschwernisse rund um die Prüfung von Insolvenzforderungen wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Es wurden knapp 500 Forderungen zur Tabelle angemeldet. Die Gläubigerstruktur ist äußerst inhomogen und international. Zudem war die Buchhaltung kompliziert. Die Prüfung der Forderungen war daher eine enorme Mehrbelastung für den Insolvenzverwalter. - Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss: Für den Mehraufwand durch die Unterrichtung und den Einbezug des Gläubigerausschusses wird ein Zuschlag von 20 % beantragt. Dieser ist aufgrund des hohen Kommunikationsaufwandes angemessen. - Erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten / Verhandlungen mit Lieferantenpool: Hierfür wird gem. § 3 Ab.s 1 a) InsVV ein Zuschlag von 20 % beantragt. Hierfür mussten die Insolvenzforderungen auf bestehende Absonderungsrechte geprüft werden. Der Zuschlag ist gerechtfertigt. - Betriebsfortführung mit einer Vielzahl an Arbeitnehmern und mehreren Niederlassungen nach Verfahrenseröffnung: Hierfür wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 120 % angesetzt. Die zwingende Vergleichsberechnung im Rahmen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 b) InsVV ergibt einen Zuschlag von 116 %. Der Betrieb wurde für sieben Monate fortgeführt und hat einen erheblichen Teil der Verwaltungstätigkeit ausgemacht. So mussten beispielsweise Fragen der Preisgestaltung auch mit den Niederlassungen und Tochtergesellschaften beantwortet werden. Die Betriebsfortführung in dieser Größenordnung und komplizierten Konzernververflechtung rechtfertigt den beantragten Zuschlag. - Erfolgreiche Übertragene Sanierung mit dem Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze: Für den Mehraufwand zur Erreichung einer erfolgreichen Übertragenen Sanierung wird ein Zuschlag von 100 % angesetzt. Die Vergleichsberechnung ergab einen zu berücksichtigenden Zuschlag von 35,4 %.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 411 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters vom 18.10.2024 sowie zum ergänzenden Antrag vom 25.08.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 411 % erfolgte am 02.12.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 22.12.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.12.2025
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