Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PYUA Protection GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gundelindenstraße 2, 80805 München
Handelsregister
München, HRB 256504
EUID
DED2601V.HRB256504
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 2174/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Handel mit und von Textilien, Taschen, Lederwaren, Sportartikeln, Sportbekleidung und Zubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PYUA Protection GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig ist bestellt und hat seine Vergütung sowie Auslagen festsetzen lassen. Die Vergütungsberechnung berücksichtigte einen Vermögenswert von 787.251,32 EUR, wobei eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV um 14.847,42 EUR sowie eine Erhöhung der Regelvergütung um 10 % aufgrund überdurchschnittlicher Erschwernisse (internationale Verhandlungen, hohe Retourenquote) gerechtfertigt war. Mindernd wurde die im vorläufigen Verfahren erzielte Arbeitsersparnis berücksichtigt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 633.972,52 EUR steht ein Verteilungsbetrag von 526.246,32 EUR zur Verfügung, abzüglich Gerichtskosten und Verwaltervergütung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis einschließlich 26.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Widersprüche zu Forderungsanmeldungen einreichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Das Schlussverzeichnis liegt in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
12.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PYUA Protection GmbH, Az. 1542 IN 2174/22 hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung beantragt der Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von gesamt 37,66 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab dieser Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung
16.05.2024
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erf...
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 751.301,55 EUR auszugehen.Bei der Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung kann gemäß §§ 11, 3 InsVV dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden. Die einem Zuschlag zugrundeliegende Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um ca. 38 %. Zur Begründung führt dieser aus, dass durch ihn im vorläufigen Verfahren sowohl die Unternehmensfortführung als auch der Investorenprozess erheblich mehr als in einem vergleichbaren Verfahren belastet habe.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.04.2024 wird Bezug genommen.Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat, ebenso die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. In seinem Antrag führt der vorl. Insolvenzverwalter aus, dass insbesondere die prekäre Liquididtät, die bestehenden Sonderrechte am Vermögen der Schuldnerin und die äußerst nervösen Lieferanten und Dienstleister infolge der Zahlungsrückstände zu einem besonders schwierigen und zeitintensiven Arbeitsumfeld im Wege der Unternehmensfortführung geführt hatten. Zuallererst hatte der vorl. Insolvenzverwalter eine äußerst kurzfristige Liquiditätsplanung zu erstellen welche für die ersten zwei Monate tragbar erschien zu erstellen.
Die Schuldnerin ist im Bereich des Verkaufs von Freizeitkleidung an Endkunden tätig. Aus dem Antrag ergibt sich dass es hierbei zu äußerst hohen Reklamations- und Retourenquoten kam von nahezu 50 % kam. Dadurch war die Überwachung und Prüfung der Zahlungseingänge aber die Behandlung der Gutschriften äußerst umfangreich. Erschwert wurde dies durch zum Teil nicht mit den Lieferungen übereinstimmenden ausgestellten Rechnungen, welches darin mündete dass mitgeteilte Rechnungsbeträge nicht mit den Zahlungen übereinstimmten und dadurch eine aufwändige und zeitintensive Nachbearbeitung vonnöten war. Weiter beschäftigte die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren zehn Arbeitnehmer. Die Arbeitsverträge waren ungekündigt. Dem vorl. Insolvenzverwalter oblag es die Zustimmung zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in die Wege zu leiten. Weiter wurden Aufhebungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern getroffen, hier war aufgrund einer Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers auf die zuständige Stelle des Freistaats Bayern einzubinden. In dem Vergütungsantrag legt der vorl. Insolvenzverwalters glaubhaft dar, dass ein Zuschlag für die Unternehmensfortführung gerechtfertigt ist. Der Vorl. Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 35 %. Hat die Betriebsfortführung durch den vorl. Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Diese Berechnung ist durch den vorl. Insolvenzverwalter durch eine Vergleichsberechnung darzulegen. Diese war im Antrag des vorl. Insolvenzverwalters enthalten. Hieraus ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 22,66 %.Weiter begründet der vorl. Insovlenzverwalter den begehrten Zuschlag mit der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Im Rahmen des vorl. Insolvenzverfahren wurde mit der Geschäftsführung der Schuldnerin ein Investorenexposé erarbeitet und an potentielle Übernehmer herangetreten. Für den hierbei entstandenen Mehraufwand beantragt der vorl. Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 %.In vielen Verfahren kommen mehrere Aspekte zusammen, welche für Zu- und Abschläge im Sinne von § 3 InsVV sprechen. Die ihnen zugrunde liegenden Umstände und Tatsachen überschneiden sich teilweise. Dadurch kann es dazukommen, dass verschieden Zuschläge mehrfach berücksichtigt werden. Daher ist es notwendig und sachgerecht, nicht jeden einzelnen Tatbestand losgelöst von den anderen zu betrachten, sondern spätestens am Ende der Bemessung kontrollieren zu prüfen, in welchem Maße Überschneidungen das Ergebnis beeinflusst haben. Das Gericht die vorstehenden sowie die weiteren vorgetragenen Umstände umfassend in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält das Gericht - mit Blick auf den oben beschriebenen anzuwendenden Maßstab - einen Gesamtzuschlag in Höhe von ca. 38 % als angemessen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.05.2024
Originalbekanntmachung
15.01.2026
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 13.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 87 - 102 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wur...
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 13.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 87 - 102 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.01.2026
Originalbekanntmachung
15.01.2026
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
Der Insolvenzverwalter hat beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung eingereicht. Für den zusätzlichen Aufwand in diesem Verfahren fordert er einen Zuschlag von 10 % über die reguläre Vergütung hinaus.
Der Antrag kann von den Verfahrensbeteiligten nach vorheriger Ankündigung bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München eingesehen werden.
Alle Beteiligten haben ab der Veröffentlichung drei Wochen Zeit, um ihre Stellungnahme abzugeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.01.2026
Originalbekanntmachung
26.02.2026
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließ...
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 787.251,32 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 14.847,42 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR (inklusive eines Zuschlags in Höhe von 10 %).
Gemäß § 3 InsVV ist bei der Vergütung des Insolvenzverwalters die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Vergütung zu erhöhen, wenn Art, Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters erheblich vom durchschnittlichen Verfahren abweichen. Vorliegend lagen mehrere solche überdurchschnittlichen Erschwernisse vor, die eine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen.
Die Verkaufsbemühungen gestalteten sich als überdurchschnittlich schwierig, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Verhandlungen mit den ausländischen Geschäftspartnern der Schuldnerin. Die Produkte wurden in Vietnam gefertigt, sodass bereits mit Verfahrenseröffnung unverzüglich Abstimmungen mit den dortigen Produzenten über die Ausproduktion sowie die termingerechte Lieferung der saisonabhängigen Ware zu führen waren. Diese Koordinationsleistungen erfolgten unter erheblichem Zeitdruck und unter Einsatz fremdsprachiger Kommunikation. Ein derartiger internationaler Abstimmungs- und Verhandlungsaufwand entspricht nicht dem Regelfall eines Insolvenzverfahrens und war daher vergütungsrechtlich als erhöhend zu berücksichtigen.Darüber hinaus war die Insolvenzverwaltung in erheblichem Umfang mit der Abwicklung von Retouren befasst. Die Retourenquote lag bei 40-50 % und damit deutlich über einem üblichen Maß. Ein zusätzlicher erheblicher Mehraufwand entstand dadurch, dass die bei Rücksendung angegebenen Rechnungsnummern vielfach nicht mit den hinterlegten Rechnungsbeträgen korrespondierten. Dies erforderte aufwendige Einzelfallprüfungen, manuelle Zuordnungen sowie wiederholte Abstimmungen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand signifikant erhöhte.
Als Minderungsgründe war in diesem Verfahren insbesondere die durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im vorläufigen Insolvenzverfahren eingetretene Arbeitsersparnis zu berücksichtigen.Die im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits vorgenommenen Prüfungen, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitenden organisatorischen Maßnahmen führten im eröffneten Verfahren zu einer Reduzierung des Arbeitsaufwands. Diese Vorarbeiten wirkten sich effizientitätssteigernd aus und sind daher vergütungsmindernd in Ansatz zu bringen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.02.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei d...
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
1542 IN 2174/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PYUA Protection GmbH, Gundelindenstraße 2, 80805 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mader Christian und Dr. Mohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 256504
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 633.972,52 EUR steht ein Betrag von 526.246,32 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.