Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
QMHotel Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Oberanger 34-36, c/o SIBETH Partnerschaft, 80331 München
Handelsregister
München, HRB 207980
EUID
DED2601V.HRB207980
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1686/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Oliver Schartl
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Gegenstand des Unternehmens
Besitz, Betrieb und/oder Entwicklung, unmittelbar oder mittelbar, von Hotels und anderen Immobilienprojekten in Deutschland
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QMHotel Germany GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Oliver Schartl als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 25 % eingereicht. Über diesen Antrag erfolgte eine Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners. Die Frist zur Stellungnahme endete am 04.04.2024; es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Das Gericht hat daraufhin die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Bei der Festsetzung der Vergütung wurde ein unterliegender Vermögenswert in Höhe von 164.512,71 EUR zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 25 % wurde unter anderem aufgrund der Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalten für ursprünglich 133 Mitarbeiter und der fehlenden Mitarbeit des Geschäftsführers als angemessen erachtet. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
19.03.2024
1542 IN 1686/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QMHotel Germany GmbH, c/o SIBETH Partnerschaft, Oberanger 34 - 36, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Firing Rune
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 207980
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.03.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 25 %.
Es besteht für die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.04.2024 (Eingang bei Gericht).
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich an das Gericht zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.03.2024
Originalbekanntmachung
11.04.2024
1542 IN 1686/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QMHotel Germany GmbH, c/o SIBETH Partnerschaft, Oberanger 34 - 36, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Firing Rune
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 207980
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolg...
1542 IN 1686/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QMHotel Germany GmbH, c/o SIBETH Partnerschaft, Oberanger 34 - 36, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Firing Rune
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 207980
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 164.512,71 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.03.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalte:Für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten wird ein Zuschlag von 25 % beantragt. Eine Vielzahl von Arbeitnehmer/innen schrieb den Unterzeichner während der vorläufigen Insolvenzverwaltung an und forderte fehlende Lohnabrechnungen, Arbeitsunterlagen, Aufhebungsverträge, Kündigungen oder die Bescheinigung von Insolvenzgeld etc. Der Geschäftsführer der Schuldnerin konnte darüber keine Auskünfte erteilen. Es musste dazu über die Insolvenzverwalterin der Muttergesellschaft Belvar Life B.V., Frau Angelika Bakker, Kontakt zu dem seinerzeit über die Hotel-Konzernmuttergesellschaft Maribel AS mandatierten, US-amerikanischen und international tätigen IT-Dienstleistungsunternehmen APD Automatic Data Processing Inc. aufgenommen werden. Im Ergebnis konnten trotz erheblicher Schwierigkeiten bei der Auskunftserlangung die wiederum äußerst umfangreichen Personaldaten der ursprünglich 133 Mitarbeiter/innen heruntergeladen und ausgewertet werden. So stellte sich beispielsweise heraus, dass im Hinblick auf 78 Mitarbeiter/innen keine gesicherten Kenntnisse über den Status des jeweiligen Arbeitsverhältnisses vor. Aufgrund der hohen Anzahl an Arbeitnehmern und der fehlenden Mitarbeit von Seiten der Insolvenzschuldnerin wird ein Zuschlag von 25 % als angemessen gesehen. Dabei stellt nicht allein die Zahl der Arbeitnehmer einen Zuschlagstatbestand dar (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 40). In Kombination mit dem nicht-auskunftsfähigen Geschäftsführer der Schuldnerin begründet die Informationsbeschaffung über die Arbeitsverhältnisse der ursprünglich 133 Mitarbeitern einen Zuschlag für die entstandene Mehrarbeit. Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen, BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07; NZI 2008, 239 = ZInsO 2008, 266. Die an einer spezialisierten Personalsachbearbeitungsfirma delegierten Tätigkeiten bleiben bei der Beurteilung über die Gewährung des Zuschlags außer Betracht.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.03.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 25 % erfolgte am 19.03.2024. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 04.04.2024 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.04.2024
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