Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
sdm SE
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ranertstr. 5, 81249 München
Handelsregister
München, HRB 254403
EUID
DED2601V.HRB254403
Insolvenzgericht
Gericht
Köln
Aktenzeichen
70d IN 123/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol
Adresse
Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon
0221 6695203 0
Fax
0221 6695203 99
Gegenstand des Unternehmens
Gründung, Erwerb, Halten und Verwalten von Unternehmen in jeglicher Rechtsform in Deutschland und im Ausland, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sicherheitsdienste, Sicherheitstechnik, Empfangs-, Reinigungs- und sonstige Hausserviceleistungen sowie Chauffeurdienstleistungen tätig sind, sowie An- und Verkauf von Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligungen an solchen Unternehmen. Ferner Erbringen Beratungsdienstleistungen für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, mit Ausnahme von allen eine behördliche Erlaubnis erfordernden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 20.04.2026 um 11:18 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der sdm SE, München, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Köln, bestellt. Die Schuldnerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen eingeschränkt; Verfügungen bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Zahlungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind untersagt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Zudem ist zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Falls die vorläufige Insolvenzverwalterin den Auftrag nicht binnen vier Wochen erfüllen kann, ist ein Zwischenbericht zu erstatten. Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
20.04.2026
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 123/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der sdm SE, Ranertstr. 5, 81249 München, gesetzlich vertreten durch die Mitglieder des Leitungsorgans Herrn Tobias Philipp Bodamer, Herrn Jens-Peter Neumann und Herrn Andreas Schindler,
Geschäftszweig: Gründung, Erwerb, Halten und Verwalten von Unternehmen in jeglicher Rechtsform in Deutschland und im Ausland, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen
wird heute, am 20.04.2026, um 11:18 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, Tel.: 0221 6695203 0 , Fax 0221 6695203 99 bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht al...
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 123/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der sdm SE, Ranertstr. 5, 81249 München, gesetzlich vertreten durch die Mitglieder des Leitungsorgans Herrn Tobias Philipp Bodamer, Herrn Jens-Peter Neumann und Herrn Andreas Schindler,
Geschäftszweig: Gründung, Erwerb, Halten und Verwalten von Unternehmen in jeglicher Rechtsform in Deutschland und im Ausland, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen
wird heute, am 20.04.2026, um 11:18 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, Tel.: 0221 6695203 0 , Fax 0221 6695203 99 bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Sie ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Sie hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls die vorläufige Insolvenzverwalterin den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70d IN 123/26
Amtsgericht Köln, 20.04.2026
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