Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sentilo-Line GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Aberlestr. 21, 81371 München
Handelsregister
München, HRB 141159
EUID
DED2601V.HRB141159
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 470/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Spedition und Vertrieb von Presseerzeugnissen; Verleih von Fahrzeugen aller Art bis 3,5 Tonnen; Betrieb eines Gastronomie-Unternehmens sowie Import und Export von Waren aller Art, die zum Betrieb dieses Gastronomie- Unternehmens notwendig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sentilo-Line GmbH hat die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Sie beantragt Zuschläge in Höhe von 50 %. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 03.06.2025 durch das Amtsgericht München.
Originalbekanntmachung
05.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sentilo-Line GmbH hat die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Sie beantragt Zuschläge in Höhe von 50 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Amtsgericht München -Insolvenzgericht-, 03.06.2025
Originalbekanntmachung
14.07.2025
1500 IN 470/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sentilo-Line GmbH, Aberlestraße 21, 81371 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Weiß Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 141159
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Vanessa Pomp, Herzogstraße 9, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß ...
1500 IN 470/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sentilo-Line GmbH, Aberlestraße 21, 81371 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Weiß Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 141159
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Vanessa Pomp, Herzogstraße 9, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 28.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 129.970,39 EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %. Sie begründet den Zuschlag mit dem erhöhten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, der mangelhaften Buchführung und der Durchsetzung von Sonderansprüchen.
Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, vgl. BGH v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265.
Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Betrieb einer Spedition, der Vertrieb von Presserzeugnissen und der Betrieb einer Gastronomie. Im Bereich des Vertriebs waren bei der Schuldnerin vier Fahrer sowie ein Disponent beschäftigt. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde das Fahrzeugmanagement durch den Disponenten wahrgenommen. Die Abrechnung der Speditionsfahrten, insbesondere auch der Auslagen für Kraftstoff und vergleichbare Kosten, erfolgte im Rahmen der Insolvenzverwaltung. Aus den vorgelegten Belegen für den Zeitraum von knapp zweieinhalb Monaten geht hervor, dass es sich hierbei um eine sehr kleinteilige Tätigkeit handelte (vor allem im Bereich der Auslagenerstattung für die benötigten Tankfüllungen). Für einen verständigen Dritten ist ersichtlich, dass hier im Vergleich zu einem "Normverfahren" mit vergleichbarer Berechnungsgrundlage ein erhöhter Mehraufwand entstanden ist. Weiterhin wurde im Rahmen der Betriebsfortführung auch die Kleingaststätte der Schuldnerin fortgeführt. Der hierbei entstandene Mehraufwand liegt nach Maßgabe des Vergütungsantrags sowie der Schlussrechnung im üblichen Rahmen; es bestehen keine Anhaltspunkte für einen über den üblichen Aufwand hinausgehenden Mehraufwand.
Im Rahmen der Betriebsfortführung der Spedition konnte durch die Insolvenzverwaltung ein Überschuss erwirtschaftet werden. Zur Vermeidung einer doppelten Vergütung infolge der gestiegenen Berechnungsgrundlage wurde mittels einer Vergleichsberechnung, die der Antrag beigefügt wurde, der ursprünglich beantragte Zuschlag reduziert.
Als weitere Begründung für den begehrten Zuschlag führt die vorl. Insolvenzverwalterin ihre Sanierungsbemühungen an. Wird die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten, BGH v. 12.09.2019 - IX ZB 65/18, NZI 2019, 913 = ZInsO 2020, 2236.
In Ihrem Vergütungsantrag begründet die Insolvenzverwalterin den begehrten Zuschlag mit der mangelhaften Buchhaltung der Insolvenzvschuldnerin. Insbesondere im Rahmen einer Betriebsfortführung ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter darauf angewiesen, dass ihm die hierfür notwendigen Informationen aus dem schuldnerischen Unternehmen aktuell und nachvollziehbar vorliegen. Mängel in den Unterlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners sowie ein unzureichendes Auskunftsverhalten kann die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. die Begleitung der Betriebsfortführung durch diesen erheblich belasten. Zwar zeigte sich die Geschäftsführerin kooperativ und Auskunftswillig. Jedoch konnte Sie zu den Einzelheiten der Fahrzeuge, dem Speditionsbetrieb und den dort anfallenden Tätigkeiten keine konkreten Auskünfte erteilen. Zudem fehlten Unterlagen zu den Sicherungsgebern der Fahrzeuge, sodass mit der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte erst nach gründlicher Ordnung und Sichtung der Kontoauszüge begonnen werden konnte. Erst hierbei tauchten auch weitere Auftraggeber und weitere Konten der Schuldnerin auf.
Zuletzt begründet die Insolvenzverwalterin den begehrten Zuschlag mit dem Komplex des untervermieteten Fahrzeuges der Schuldnerin an einen Spielautomatenaufsteller. Um den PKW in Besitz nehmen zu können, wollte die vorläufige Insolvenzverwalterin mit dem Mieter Kontakt aufnehmen. Aufgrund der Verweigerungshaltung des Mieters und der spärlichen Dokumentenlage musste der Herausgabeanspruch letzten Endes gerichtlich durchgesetzt werden.
Das Gericht hat die vorstehenden sowie die weiteren vorgetragenen Umstände in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 50 % für angemessen und ausreichend. In der Gesamtschau scheinen die Abweichungen vom Normalfall unter der Beachtung der Berechnungsgrundlage so beachtlich zu sein, dass für jedermann erkennbar ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung entstünde, wenn lediglich die Regelvergütung gewährt würde. Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragte Vergütung welche normalerweise für eineinhalb "Normalverfahren" mit vergleichbarer Bemessungsgrundlage geschuldet wäre. Aus Sicht des Gerichts ist dies mit Blick auf die eingereichten Sachstandsberichte und der vorgelegten Schlussrechnung für das vorläufige Verfahren gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.07.2025
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