Einstellung des Verfahrens Bayern HRB 123979

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

ServiceCom Media Publishing GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Chiemgaustraße 148, 81549 München
Handelsregister
München, HRB 123979
EUID
DED2601V.HRB123979

Insolvenzgericht

Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 3728/16
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Beratung und Abwicklung diverser DTP (Desk-top-Publishing), Digital- und Laserdruck Dienstleistungen.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ServiceCom Media Publishing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Borean Peter, ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1507 IN 3728/16 anhängig. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind.

Originalbekanntmachung

20.04.2026

1507 IN 3728/16 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ServiceCom Media Publishing GmbH, Chiemgaustraße 148, 81549 München, vertreten durch den Geschäftsführer Borean Peter Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 123979 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt a...

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