Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Graf-Seinsheim-Straße 21, 85461 Bockhorn
Handelsregister
München, HRB 229200
EUID
DED2601V.HRB229200
Insolvenzgericht
Gericht
Landshut
Aktenzeichen
IN 323/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Gastronomien, Export- und Import sowie Handel mit Getränken und Lebensmitteln, Catering, Durchführung und Organisation von Veranstaltungen und Events, Beratung, Vermietung und Verpachtung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 229200, ist am 08.04.2026 durch das Amtsgericht Landshut wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Zuvor hatte das Gericht am 05.06.2025 bekannt gegeben, dass die Durchführung des Einstellungstermins im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO erfolgt. Den Beteiligten wurde bis zum 05.08.2025 Gelegenheit eingeräumt, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung schriftlich einzureichen. Gegen die Einstellung der Insolvenz am 08.04.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
06.06.2025
IN 323/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Graf-Seinsheim-Straße 21, 85461 Bockhorn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229200
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts k...
IN 323/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Graf-Seinsheim-Straße 21, 85461 Bockhorn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229200
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 05.06.2025
Originalbekanntmachung
09.07.2025
IN 323/19. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, Graf-Sensheim-Straße 21, 85461 Bockhorn, mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt. Verfügbar sind ca. 11.300,00 € Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind Masseverbindlichkeiten in Höhe von 15.734,66 €. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut - Abteilung für Insolvenzsachen - Geschäftsnummer: IN 323/19 niedergelegt.
veröffentlicht durch das Amtsgericht Landshut - Abteilung für Insolvenzsachen -
Originalbekanntmachung
09.04.2026
IN 323/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229200
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung ...
IN 323/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229200
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.04.2026
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