Einstellung des Verfahrens Bayern HRB 229200

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Insolvenzprofil

S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Graf-Seinsheim-Straße 21, 85461 Bockhorn
Handelsregister
München, HRB 229200
EUID
DED2601V.HRB229200

Insolvenzgericht

Gericht
Landshut
Aktenzeichen
IN 323/19
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Betrieb von Gastronomien, Export- und Import sowie Handel mit Getränken und Lebensmitteln, Catering, Durchführung und Organisation von Veranstaltungen und Events, Beratung, Vermietung und Verpachtung.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 229200, ist am 08.04.2026 durch das Amtsgericht Landshut wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Zuvor hatte das Gericht am 05.06.2025 bekannt gegeben, dass die Durchführung des Einstellungstermins im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO erfolgt. Den Beteiligten wurde bis zum 05.08.2025 Gelegenheit eingeräumt, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung schriftlich einzureichen. Gegen die Einstellung der Insolvenz am 08.04.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

06.06.2025

IN 323/19 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Graf-Seinsheim-Straße 21, 85461 Bockhorn Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229200 - Schuldnerin - | Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich - Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters - Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger - Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.08.2025 - Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung - Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände - sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts k...

Originalbekanntmachung

09.07.2025

IN 323/19. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, Graf-Sensheim-Straße 21, 85461 Bockhorn, mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt. Verfügbar sind ca. 11.300,00 € Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind Masseverbindlichkeiten in Höhe von 15.734,66 €. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut - Abteilung für Insolvenzsachen - Geschäftsnummer: IN 323/19 niedergelegt. veröffentlicht durch das Amtsgericht Landshut - Abteilung für Insolvenzsachen -

Originalbekanntmachung

09.04.2026

IN 323/19 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. S-G Gaststätten-Vertriebs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 229200 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Landshut Maximilianstr. 22 84028 Landshut einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung ...

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