Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIGNA REM Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Josephspitalstr. 15, 80331 München
Handelsregister
München, HRB 217307
EUID
DED2601V.HRB217307
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 7376/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung, Nutzung, Entwicklung und Verwertung von Immobilien, Bauwerken, liegenschaftsähnlichen Rechten oder Teilen hiervon, insbesondere An- und Vermietung sowie Untervermietung und einschließlich vermietungsnaher Dienstleistungen, sowie Verwaltung eigenen Vermögens, und zwar jeweils auf eigene Rechnung und nicht für Dritte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIGNA REM Germany Rent GmbH ist am 01.02.2024 um 09:10 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 29.11.2023 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen. Ursprünglich war eine Eröffnung am 31.01.2024 beschlossen worden, diese Entscheidung wurde jedoch am 07.02.2024 durch das Amtsgericht Charlottenburg berichtigt, da eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 06.03.2024 anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 18.06.2024 statt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsanmeldung und Vorbereitung auf die Gläubigerversammlung.
Originalbekanntmachung
02.02.2024
36s IN 7376/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIGNA REM Germany Rent GmbH,
Josephspitalstraße 15, 80331 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Sauerbier,
Registergericht: Amtsgericht München HRB 217307
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Verwaltung, Nutzung, Entwicklung und Verwertung von Immobilien sowie An- und Vermietung
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.01.2024 um 09.10 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Ford...
36s IN 7376/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIGNA REM Germany Rent GmbH,
Josephspitalstraße 15, 80331 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Sauerbier,
Registergericht: Amtsgericht München HRB 217307
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Verwaltung, Nutzung, Entwicklung und Verwertung von Immobilien sowie An- und Vermietung
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.01.2024 um 09.10 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 06.03.2024, 10:45 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 18.06.2024, 10:20 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 29.11.2023 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
08.02.2024
36s IN 7376/23
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Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIGNA REM Germany Rent GmbH,
Josephspitalstraße 15, 80331 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Sauerbier,
Registergericht: Amtsgericht München HRB 217307
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Verwaltung, Nutzung, Entwicklung und Verwertung von Immobilien sowie An- und Vermietung
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hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht am 07.02.2024 beschlossen:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2024 wird im Tenor zu 1. wie folgt berichtigt:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde nicht am 31.01.2024, sondern am 01.02.2024 um 9.10 Uhr eröffnet.
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Gründe:
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Die Berichtigung von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO war geboten, da eine offenbare Unrichtigkeit in der Form eines Schreibversehens vorliegt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Geg...
36s IN 7376/23
|
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIGNA REM Germany Rent GmbH,
Josephspitalstraße 15, 80331 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Sauerbier,
Registergericht: Amtsgericht München HRB 217307
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Verwaltung, Nutzung, Entwicklung und Verwertung von Immobilien sowie An- und Vermietung
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht am 07.02.2024 beschlossen:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2024 wird im Tenor zu 1. wie folgt berichtigt:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde nicht am 31.01.2024, sondern am 01.02.2024 um 9.10 Uhr eröffnet.
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Gründe:
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Die Berichtigung von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO war geboten, da eine offenbare Unrichtigkeit in der Form eines Schreibversehens vorliegt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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