Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stöger Automation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gewerbering am Brand 1, 82549 Königsdorf
Handelsregister
München, HRB 119519
EUID
DED2601V.HRB119519
Insolvenzgericht
Gericht
Wolfratshausen
Aktenzeichen
IN 195/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Solvea Rechtsanwälte
Person
Rechtsanwalt Dr. Zattler Marc
Adresse
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon
+49(871)94321-0
E-Mail
kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
Fax
+49(871)94321-50
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Konstruktion, Vertrieb sowie Produktion von Spezialmaschinen im Bereich der Automationen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stöger Automation GmbH ist am 01.01.2026 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler bestellt, der die Schuldnerin bei Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützt. Ein Gläubigerausschuss ist eingesetzt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.02.2026 bei dem Sachwalter anzumelden. Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses vom 01.01.2026 durch das Amtsgericht Wolfratshausen vom 02.01.2026 hat dazu geführt, dass Ziffer 9 des Beschlusses in Wegfall gerät, da ein offensichtliches Schreibversehen vorlag. Die Gläubigerversammlung sowie der Prüfungstermin sind für den 23.03.2026 um 10:00 Uhr anberaumt.
Originalbekanntmachung
02.01.2026
BERICHTIGUNG DES ERÖFFNUNGSBESCHLUSSES VOM 01.01.2026:
IN 195/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stöger Automation GmbH, Gewerbering am Brand 1, 82549 Königsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Spaniol Hanns-Peter und Stöger Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 119519
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Windmaißer Ulli, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg am Lech
|
erlässt das Amtsgericht Wolfratshausen am 02.01.2026 folgenden
Beschluss
|
Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 01.01.2026 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 9 in Wegfall gerät.
|
Gründe:
|
Die Berichtigung erfolgt antragsgemäß. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahre...
BERICHTIGUNG DES ERÖFFNUNGSBESCHLUSSES VOM 01.01.2026:
IN 195/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stöger Automation GmbH, Gewerbering am Brand 1, 82549 Königsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Spaniol Hanns-Peter und Stöger Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 119519
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Windmaißer Ulli, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg am Lech
|
erlässt das Amtsgericht Wolfratshausen am 02.01.2026 folgenden
Beschluss
|
Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 01.01.2026 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 9 in Wegfall gerät.
|
Gründe:
|
Die Berichtigung erfolgt antragsgemäß. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
02.01.2026
IN 195/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Stöger Automation GmbH, Gewerbering am Brand 1, 82549 Königsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Spaniol Hanns-Peter und Stöger Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 119519
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Windmaißer Ulli, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg am Lech
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung, Konstruktion, Vertrieb sowie Produktion von Spezialmaschinen in Bereich der Automationen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2026 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Zattler Marc
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon: +49(871)94321-0
Telefax: +49(871)94321-50
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
4. Es wird angeordnet, dass der Sachwalter die Insol...
IN 195/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Stöger Automation GmbH, Gewerbering am Brand 1, 82549 Königsdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Spaniol Hanns-Peter und Stöger Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 119519
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Windmaißer Ulli, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg am Lech
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung, Konstruktion, Vertrieb sowie Produktion von Spezialmaschinen in Bereich der Automationen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2026 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Zattler Marc
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon: +49(871)94321-0
Telefax: +49(871)94321-50
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
4. Es wird angeordnet, dass der Sachwalter die Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann.
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.02.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
6. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 23.03.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 3, Bahnhofstr. 18, 82515 Wolfratshausen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 23.03.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 3, Bahnhofstr. 18, 82515 Wolfratshausen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
10. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Skuban Michael
Tannenweg 2, 82538 Geretsried
|Herr Schürfeld Jan
Schmiedestraße 10, 58566 Kierspe
|Herr Roth Rene
Lachener Straße 2, 86911 Dießen am Ammersee
|Herr Rottmann Stefan
Rosenheimer Landstraße 145, 85521 Ottobrunn
|Herr Andreas Tellkamp, Bundesagentur für Arbeit
Kapuziner Str. 26, 80337 München
11. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 09.09.2025 beim Insolvenzgericht Wolfratshausen eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 01.01.2026
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