Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Valentin Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Pfisterstr. 9+11, 80331 München
Handelsregister
München, HRB 278073
EUID
DED2601V.HRB278073
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 10355/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Gegenstand des Unternehmens
Außen- und Innengastronomie, Catering, Event-Catering, To-Go-Gastronomie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Valentin Gastro GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Michael Pinke, wurde beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 10355/24 (HRB 278073) eingeleitet. Am 26.07.2024 erließ das Gericht einen Beschluss zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Rechtsanwalt Marc-André Kuhne als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser führte den Betrieb der Schuldnerin fort und unternahm Sanierungsbemühungen, darunter die Suche nach einem Investor und Verhandlungen über einen Betriebsübergang. Am 23.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen. Der Antrag wurde am 16.03.2026 durch Beschluss des Amtsgerichts München festgesetzt. Dabei wurde eine Vergütung von 4.467,92 EUR zuzüglich Zuschlägen für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen sowie eine Auslagenpauschale ermittelt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt die Erlaubnis, einen bestimmten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsentscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
29.07.2024
1509 IN 10355/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Valentin Gastro GmbH, Pfisterstraße 9+11, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pinke Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 278073
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ramisch Thomas, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
erlässt das Amtsgericht München am 26.07.2024 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.07.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Register-Nr.: HRB 278073
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Originalbekanntmachung
25.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Valentin Gastro GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 20,61 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2026 gewährt.
Amtsgericht München, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
17.03.2026
1509 IN 10355/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Valentin Gastro GmbH, Pfisterstraße 9+11, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pinke Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 278073
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ramisch Thomas, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 24/0034-TR
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu...
1509 IN 10355/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Valentin Gastro GmbH, Pfisterstraße 9+11, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pinke Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 278073
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ramisch Thomas, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 24/0034-TR
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.02.2026.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 49.891,07 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also 4.467,92 EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 20,61 % (insgesamt also 45,61 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der schuldnerische Betrieb fortgeführt. Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist der unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Betriebsfortführung beantragte Zuschlag in Höhe von 10,61 % angemessen.Zudem entstand dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Mehraufwand im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen. Bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde nach einem geeigneten Investor gesucht. Nachdem die Vermieter der Schuldnerin einen Vertragsschluss mit einer GmbH in Gründung abgelehnt hatten, konnte nach intensiven Verhandlungen mit dem Geschäftsführer eine Einigung bezüglich des Betriebsübergangs erzielt werden. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH NZI 2019, 913). Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % ist angemessen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 20,61 % (insgesamt also 45,61 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der schuldnerische Betrieb fortgeführt. Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist der unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Betriebsfortführung beantragte Zuschlag in Höhe von 10,61 % angemessen.
Zudem entstand dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Mehraufwand im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen. Bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde nach einem geeigneten Investor gesucht. Nachdem die Vermieter der Schuldnerin einen Vertragsschluss mit einer GmbH in Gründung abgelehnt hatten, konnte nach intensiven Verhandlungen mit dem Geschäftsführer eine Einigung bezüglich des Betriebsübergangs erzielt werden. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH NZI 2019, 913). Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % ist angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.03.2026
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