Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WAVEFRONT STUDIOS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Dachauer Str. 233, 80637 München
Handelsregister
München, HRB 168870
EUID
DED2601V.HRB168870
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 1769/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Telefon
+49(89)21703950
E-Mail
muenchen@dkr-partner.de
Fax
+49(89)217039549
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Tonstudios, insbesondere für den Bereich der Audio-Postproduktion von Filmen, sowie alle Arten von Tonaufnahmen, Ton-Nachbearbeitungen, Ton-Endfertigungen und sonstiger kreativer tontechnischer Dienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WAVEFRONT STUDIOS GmbH, Amtsgericht München, HRB 168870, ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 12.06.2024 hat das Amtsgericht München auf Antrag der Schuldnerin vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Marc-André Kuhne zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO ergriffen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin über zweieinhalb Monate fortgeführt und Sanierungsbemühungen für eine übertragende Sanierung (Asset Deal) eingeleitet. Dabei wurden Verhandlungen mit Interessenten geführt, was zur Maximierung der Gläubigerbefriedigung führte. Der Kauf- und Übertragungsvertrag konnte am 01.09.2024 rechtswirksam geschlossen werden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde festgesetzt, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierung gewährt wurden. Die Vergütung beträgt 8.040,41 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, zuzüglich eines bereinigten Zuschlags von 23,97 % für die Fortführung und 25,00 % für die Sanierung. Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen die Vergütungsfestsetzung sind innerhalb von zwei Wochen möglich. Ein Verfahrensbeteiligter, Rechtsanwalt Mur Andreas, ist als Bevollmächtigter der Schuldnerin genannt.
Originalbekanntmachung
12.06.2024
1500 IN 1769/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.06.2024 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, Telefon: +49(89)21703950, Telefax: +49(89)217039549, Email: muenchen@dkr-partner.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die ...
1500 IN 1769/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.06.2024 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, Telefon: +49(89)21703950, Telefax: +49(89)217039549, Email: muenchen@dkr-partner.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.06.2024
Originalbekanntmachung
21.04.2026
1500 IN 1769/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen
|
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und hierbei Zuschläge in Höhe von insgesamt 49 % geltend gemacht.
Der Antrag kann nach vorheriger Anmeldung auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung hierzu Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
26.05.2026
1500 IN 1769/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Fest...
1500 IN 1769/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 190.821,77 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.040,41 EUR festzusetzen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 63 InsO in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Maßgeblich für die Bemessung sind der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung sowie die Art, der Umfang und die Komplexität der im konkreten Einzelfall tatsächlich entfalteten Tätigkeiten.
Der Regelsatz der Vergütung deckt dabei das insolvenzspezifische Normalverfahren ab. Besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, welche eine erhebliche Belastung des Verwalters oder einen messbaren Erfolg für die Masse begründen, sind über Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV (analog für den vorläufigen Verwalter) abzubilden. Der Verwalter hat vorliegend besondere Zuschlagstatbestände für die Betriebsfortführung sowie für die Einleitung und den erfolgreichen Abschluss einer übertragenden Sanierung geltend gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, ZIP 2006, 1008) rechtfertigt die Fortführung des Schuldnerbetriebes durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter - auch im Rahmen einer sogenannten 'schwachen' vorläufigen Insolvenzverwaltung - grundsätzlich die Gewährung eines spürbaren Vergütungszuschlags. Ein solcher Zuschlag ist begründet, da die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs im Eröffnungsverfahren mit erheblichen Haftungsrisiken, gesteigerten Dispositionspflichten und einem signifikanten Mehraufwand im Vergleich zur bloßen Sicherung und Stilllegung des Vermögens verbunden ist.
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten vollumfänglich und ohne Unterbrechung fortgeführt. Im Rahmen dieser Fortführung wurden vom Verwalter zentrale, geschäftswesentliche Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen und deren logistische und finanzielle Durchführung lückenlos überwacht.
Unter Berücksichtigung dieses erheblichen Leistungsspektrums erscheint ein Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung dem Grunde nach angemessen. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der aus der Fortführung resultierende Massezuwachs jedoch nicht zu einer doppelten Honorierung führen (Herausrechnung des Gewinns aus der Vergütungsgrundlage). Das Gericht legt daher die nachfolgende, vom Verwalter zutreffend ermittelte Vergleichsrechnung zugrunde.
Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung werden die Regelvergütung und der Regelbruchteil (25 %) auf Basis der Berechnungsgrundlagen mit und ohne den Überschuss aus der vorläufigen Verwaltung einander gegenübergestellt:
Ausgehend von einer Regelvergütung in Höhe von € BETRAG (berechnet aus dem Gesamtwert von € 190.821,77) entspricht der nominale Zuschlag von 25 % einem Betrag von € BETRAG. Die Differenz der Regelbruchteile beläuft sich auf € BETRAG, was einer prozentualen Abweichung von 1,03 % entspricht.
Zur rechnerischen Bereinigung der Doppelberücksichtigung ist der beanspruchte Zuschlag von 25 % um diese Differenz zu kürzen. Daraus ergibt sich ein festzusetzender, bereinigter Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 23,97 %.
Ein weiterer Zuschlagstatbestand in Höhe von 25 % ist für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt. Die Sanierung eines schuldnerischen Unternehmens durch eine übertragende Sanierung (Asset Deal) im Eröffnungsverfahren überschreitet das gesetzliche Leitbild der bloßen Sicherung des Schuldnervermögens erheblich.
Vorliegend war die Ausgangslage dadurch erschwert, dass der Insolvenzmasse keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung standen, um ein spezialisiertes M&A-Beratungsunternehmen mit einem strukturierten Investorenprozess zu beauftragen. Der Verwalter musste den Investorenprozess daher vollständig mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln organisieren und durchführen. Dies geschah unter anderem durch die gezielte Erstellung und Platzierung von Pressemitteilungen in den einschlägigen Medien der betroffenen Branche.
Im Zuge dieses Prozesses wurden Verhandlungen und Sondierungsgespräche mit insgesamt vier Interessenten geführt. Die Verhandlungen konkretisierten sich im weiteren Verlauf auf zwei Bieterparteien:
Der vom Verwalter vorgenommene wirtschaftliche Vergleich der Angebote überzeugte das Gericht davon, dass die Annahme des Angebots der WFS GmbH die Gläubigerbefriedigung maximierte und erhebliche zusätzliche Masseeinsparungen bewirkte. Der wertmäßige Vorteil der gewählten Sanierungslösung stellt sich wie folgt dar:
Der Kauf- und Übertragungsvertrag konnte infolge der zügigen und erfolgreichen Verhandlungsführung des Verwalters bereits zum 01.09.2024 rechtswirksam geschlossen werden.
Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % für diese Sanierungstätigkeit, welcher einem Betrag von € BETRAG entspricht, ist angemessen. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass die Masse durch das gewählte Vorgehen signifikant entlastet wurde. Allein der Verzicht auf ein externes M&A-Unternehmen sparte der Masse erhebliche Kosten.
Da der Verwalter diese Leistungen effizient aus eigenen Mitteln erbracht und zeitgleich erhebliche Masseverbindlichkeiten abgewendet hat, ist der Sanierungszuschlag in Höhe von 25,00 % vollumfänglich zu gewähren.
Für die Bemessung der Gesamtvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich somit die folgenden festzusetzenden Zuschlagsätze:
Die Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 48,97 % trägt den gesteigerten Haftungsrisiken, dem außergewöhnlichen zeitlichen und personellen Aufwand sowie dem messbaren Sanierungserfolg für die Insolvenzgläubiger in vollem Umfang Rechnung.
Die Vergütung war daher wie beantragt, unter Berücksichtigung der prozentualen Kürzung des Fortführungszuschlags, gerichtlich festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört. Einwendungen gegen die Höhe oder die Zusammensetzung der geltend gemachten Vergütung wurden innerhalb der hierfür bestimmten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.