Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
weeBusiness GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Walter-Gropius-Straße 15, 80807 München
Handelsregister
München, HRB 204268
EUID
DED2601V.HRB204268
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2155/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Gegenstand des Unternehmens
Internet- und Direktvertriebs-Handel und Vertrieb von Waren, Energie und Telekommunikation, Rabattsystemen, Kundenbindungsprogrammen und Dienstleistungen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der weeBusiness GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig hat die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beantragt. Der Antrag sah Zuschläge zur Regelvergütung vor, die das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, desolate Buchhaltung, Arbeitnehmerangelegenheiten) in Höhe von insgesamt 100 % der Regelvergütung als angemessen erachtete. Die Vergütung und Auslagen wurden festgesetzt; gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Verwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Zudem wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einer gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Cengiz Ehliz gemäß dem Jahresabschluss 2018 in Höhe von 565.255,07 Euro bestimmt. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
07.05.2024
1509 IN 2155/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
weeBusiness GmbH, Walter-Gropius-Straße 15, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schrutt Leo Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204268
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einer gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Cengiz Ehliz gemäß dem Jahresabschluss für das Jahr 2018 in Höhe von € 565.255,07
wird bestimmt auf
Montag, 27.05.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Die Zustimmung soll die Instanzen Berufung und Revision umfassen.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.05.2024
Originalbekanntmachung
31.05.2024
1509 IN 2155/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
weeBusiness GmbH, Walter-Gropius-Straße 15, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schrutt Leo Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204268
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 100 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.06.2024 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.05.2024
Originalbekanntmachung
28.06.2024
1509 IN 2155/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
weeBusiness GmbH, Walter-Gropius-Straße 15, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schrutt Leo Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204268
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß A...
1509 IN 2155/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
weeBusiness GmbH, Walter-Gropius-Straße 15, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Schrutt Leo Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204268
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 40 % (insgesamt also 65 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben: So setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 40 % im Zusammenhang mit Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen an. Bei Antragstellung existierte ein laufender Geschäftsbetrieb mit 57 Mitarbeitern, jedoch kaum liquide Mittel und eine äußerst schwierige Informationslage. Zudem stand die vorläufige Insolvenzverwaltung unter Druck seitens weiterer Gruppengesellschaften, die ihre eigenen Interessen durchzusetzen versuchten. Nach Vorlage eines Erwerbsangebots durch eine Interessentin bezüglich einzelner Vermögensgegenstände der Schuldnerin erfolgten Maßnahmen zur Prüfung der dortigen Liquidität. Der vorläufige Insolvenzverwalter legt die Bedeutung der durch ihn ausgeübten Sicherungsmaßnahmen zum Werterhalt des Vermögens durch die Aufrechterhaltung des Betriebs in einem äußerst dubiosen Umfeld unter Einsatz von Ressourcen in der insolvenzrechtlichen und IT-technischen Beratung glaubhaft dar, sodass der beantragte Zuschlag als angemessen zu erachten ist (vgl. auch BGH NZI 2019, 913).Sämtliche Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur Sicherung der Masse wurden zudem deutlich durch die desolate Buchhaltung und Datenlage erschwert, wofür ein eigener Zuschlag von 35 % angesetzt wird. So bestanden Anhaltspunkte für Versuche Dritter, durch Druck und Bestechung auf Arbeitnehmer zum Zwecke der Datenbeschaffung Einfluss zu nehmen. Da niemand im Unternehmen in der Lage war, eine Aufstellung zu den Vermögenswerten der Schuldnerin vorzulegen, war deren Feststellung teilweise kaum möglich, sodass die vorläufige Insolvenzverwaltung auf intensive Auseinandersetzung mit den Debitoren der Schuldnerin angewiesen war. Daneben war nahezu kein dokumentiertes Belegwesen vorhanden, was insbesondere auch die Ermittlung der Gläubiger erschwerte. Darüber hinaus wurde der anfangs tätige Geschäftsführer abberufen. Die dargelegten Zuschlagstatbestände sind in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. Beschluss d. BGH NZI 2008, 239; BGH NZI 2004, 665) und rechtfertigen im vorliegenden Einzelfall einen Zuschlag in der beantragten Höhe.Auch die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten bei zunächst noch 57 ungekündigten Beschäftigten verursachte einen Mehraufwand verursacht. Die Mitarbeiter waren infolge der medialen Berichterstattung stark verunsichert und wurden im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung umfassend informiert, zudem mussten laufend Anfragen beantwortet werden. Außerdem wurde versucht, eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu organisieren, was letztlich jedoch scheiterte. Infolge der Auswechslung des Geschäftsführers musste die gerichtliche Einzelermächtigung zur Ausübung von Arbeitgeberbefugnissen beigeholt werden. Sobald ein Erhalt der Arbeitsplätze durch eine Sanierung nicht mehr in Aussicht stand, wurden die Arbeitsverhältnisse abgewickelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellt klar, dass die Bearbeitung in diesem Bereich ohne Beauftragung externer Dienstleister erfolgte. Der angesetzte Zuschlag von 30 % ist im Sinne von §§ 10, 3 Abs. 1d) InsVV zuzugestehen.In der Gesamtschau ist daher unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5 % aufgrund möglicher Überschneidungen innerhalb der einzelnen Tatbestände ein Zuschlag von insgesamt 100 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04).
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.06.2024
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