Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wirecard AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim
Handelsregister
München, HRB 169227
EUID
DED2601V.HRB169227
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Betrieb und Vermarktung von Informationsdienstleistungen (insbesondere unter Nutzung von elektronischen Medien). Ferner Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von technischen Anwendungen, Dienstleistungen und Projektvorhaben im Bereich Zahlungssysteme sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, einschließlich Erwerb und Vergabe von Lizenzen im Finanzdienstleistungsbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Landesbank Baden-Württemberg, für die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht. Das Gericht hat dem Verwalter gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung basiert auf einem Stundensatz von 300,00 EUR für den Gläubigerausschuss sowie auf der Regelvergütung zuzüglich Zuschlägen für den Verwalter, die aufgrund der besonderen Umstände (Stabilisierung der Wirecard Bank AG, Liquiditätssicherung, internationale Investorenprozesse) gewährt wurden. Die Verfahrensbeteiligten wurden zur Stellungnahme angehört.
Originalbekanntmachung
08.01.2024
1542 IN 1308/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.12.2023.Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 29.06.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt. Später erfolgte im Eröf...
1542 IN 1308/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.12.2023.Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 29.06.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt. Später erfolgte im Eröffnungsbeschluss die weitere Bestellung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 67 InsO und im Berichtstermin vom 18.11.2020 der Beschluss über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die weitere Tätigkeit der Antragstellerin.Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss während des Eröffnungsverfahrens in Frage und wird auch nur für diesen Zeitraum geltend gemacht.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR. Für 110 Stunden Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 33.000,00 EUR festzusetzen.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der zum Zeitpunkt der Tätigkeitsbeendigung gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Originalbekanntmachung
28.02.2024
1542 IN 1308/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 180 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.03.2024 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2024
Originalbekanntmachung
24.04.2024
1542 IN 1308/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.02.2024 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.04.2024.
Bei der Festsetzung der Ve...
1542 IN 1308/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.02.2024 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Sicherungsmasse im vorliegenden Fall wird auf die Aufschlüsselung im Vergütungsantrag sowie auf das hierzu eingeholte Gutachten des Zwischenrechnungsprüfers vom 05.02.2024 verwiesen.
Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte hierauf im Antrag vom 23.02.2024 einen Zuschlag von 180 %. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und gerichtlichem Hinweis wurde der Antrag mit Schreiben vom 17.04.2024 dahingehend abgeändert, dass ein Zuschlag von 165 % (insgesamt also 190 % der Regelvergütung) beantragt wird.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Bei der vorliegenden Insolvenzschuldnerin handelt es sich um die Konzernobergesellschaft der Wirecard-Gruppe, welche nicht nur für die Finanzierung der wesentlichen Gruppen-Gesellschaften, sondern auch für die strategische Führung der Gruppe verantwortlich war. Diese Verantwortung erstreckte sich insbesondere auf die Wirecard Bank AG - das Kerngeschäft - und die Wirecard North America Inc. So war die Insolvenzverwaltung im vorläufigen Verfahren bereits mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert, welche im Folgenden in Hinblick auf ihre Zuschlagswürdigkeit dargestellt werden. Bezüglich der jeweils vollständigen Begründung, welche hier nur zusammengefasst wiedergegeben werden kann, darf auf die Ausführungen im Antrag sowie im Insolvenzgutachten verwiesen werden.
Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Veröffentlichung im Insolvenzportal vom 28.02.2024 zu dem Antrag angehört. Binnen der gesetzten Frist bis 26.03.2024 sind Stellungnahmen zweier Gläubigervertreter bei Gericht eingegangen. Diese wurden im Rahmen der Vergütungsentscheidung gewürdigt.
Stabilisierung und Begleitung der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Wirecard Bank AG:
Im Rahmen der Fortführung der Geschäfte der Wirecard Bank AG, unerlässlich zur Sicherung deren Vermögens, war eine Vielzahl von Themen durch die vorläufige Insolvenzverwaltung parallel zu bearbeiten, welche im Vergütungsantrag ausführlich beschrieben werden. Zu den erforderlichen Tätigkeiten zählten etwa die enge Korrespondenz mit der BaFin und den sog. Card Schemes, um ein Verständnis für die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Kerngeschäfts zu schaffen und dadurch mögliche enorme Schäden für die Gläubiger zu vermeiden. Ein Zusammenbruch der Strukturen bei der Wirecard Bank AG hätte erhebliche Auswirkungen bei den Bankkunden sowie ggf. die Insolvenz der Gesellschaft nach sich gezogen, was wiederum die Insolvenzmasse im vorliegenden Verfahren erheblich gemindert hätte. Für den beschriebenen Tätigkeitskomplex setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 30 % an, welcher aufgrund des dargelegten Mehraufwandes als angemessen zu erachten ist. Insbesondere hebt sich dieser von einem Normalverfahren durch die ungewöhnliche Situation ab, dass der Geschäftsbetrieb einer Tochterfirma mit Vollbanklizenz aufrechterhalten werden konnte. Es handelte sich somit keineswegs um eine gewöhnliche Betriebsfortführung bzw. -stabilisierung.
Liquiditätssicherung:
Eine besondere Erschwernis resultierte aus dem Mangel an zur Verfügung stehender Liquidität, da die BaFin Verfügungen über Kontoguthaben bei der Wirecard Bank AG unter Zustimmungsvorbehalt gesetzt hatte. In der Folge galt es, neue Liquiditätsplanungen zu erarbeiten, die nur die dringend notwendigen Zahlungen berücksichtigten, wobei jede einzelne Ausgabe kritisch hinterfragt werden musste. Parallel dazu wurden Gespräche zur Prüfung der Möglichkeit eines Massedarlehens aufgenommen, welches letztlich aber nicht benötigt wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für die äußert aufwendige Sicherung der verfahrensnotwendigen Liquidität einen gerechtfertigten Zuschlag von 15 % geltend. Die Liquiditätssicherung im vorliegenden Verfahren war insbesondere mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, da nicht auf eine brauchbare Liquiditätsplanung zurückgegriffen werden konnte und kurzfristige Generierung von Liquidität durch Forderungseinzug o.ä. nicht möglich war. Der Zugriff auf das Kontoguthaben war durch die BaFin-veranlasste Sperrung erheblich erschwert.
Vorbereitung und Einleitung von internationalen Investorenprozessen; Begleitung der Veräußerung der WD Brasilien:
Als weiteren Schwerpunkt im vorläufigen Insolvenzverfahren benennt der Verwalter die Identifizierung der Gesellschaften, bei denen Veräußerungsprozesse initiiert werden mussten. Unter größtem Zeitdruck waren in den als verkaufsfähig zu erachtenden Fällen weltweit Investorenprozesse einzuleiten. Diese Tätigkeiten sind allgemein anerkannt zuschlagswürdig (vgl. z.B. BGH NZI 2004, 626; BGH NZI 2019, 913; BGH NZI 2021, 838; Haarmeyer/Mock, 6. Auflage 2019, § 3 Rn. 105). Vorliegend musste nicht nur ein, sondern gleich vier internationale Prozesse initiiert werden, jeweils mit unterschiedlichen Herausforderungen. Hierfür wird ein Gesamtzuschlag von 95 % angesetzt, wobei Überschneidungen jeweils nicht festgestellt werden konnten. In allen vier Fällen konnten Insolvenzverfahren über die Vermögen der jeweiligen Gesellschaften vermieden werden.
Im Einzelnen:
In Bezug auf das Kerngeschäft und die Einleitung des hierfür notwendigen Investorenprozesses waren eine Vielzahl von Tätigkeiten zu entfalten, welche insbesondere auch im Gutachten zur Verfahrenseröffnung ausführlich beschrieben sind, so zunächst die Erarbeitung eines am Markt veräußerbaren Geschäftsmodells, Auswahl eines internationalen M&A-Beraters, Besonderheiten beim Umgang mit bestimmten Tochtergesellschaften, Vorbereitung eines Datenraums, Ansprache der Investoren, Vorbereitung und Durchführung von Management-Präsentationen, dabei Kontakt mit zunächst 77 Interessenten. Der hierfür angesetzte Zuschlag von 30 % ist zuzugestehen. Bei der Bemessung im Antrag wurde bereits berücksichtigt, dass teilweise Tätigkeiten delegiert wurden, dass Vorgänge teilweise auch die Wirecard Technologies GmbH betrafen und die eigentlichen strategischen Weichenstellungen ebenso wie die schwierigen Verhandlungen mit den verbliebenen Interessenten im eröffneten Verfahren stattfanden. Die Besonderheit hier war vor allem, dass überhaupt erst ein veräußerungsfähiger Betrieb erarbeitet werden musste, da die bisherigen Strukturen als unverkäuflich anzusehen waren.
Im Unterschied zum Kerngeschäft war für die umsatzstarke Wirecard North America Inc. mit 142 Mitarbeitern ein Veräußerungsprozess für eine nahe eigenständig am Markt agierende Gesellschaft, die wenig Verflechtung zu den übrigen Konzerngesellschaften hatte, zu veranlassen. Die hier vorgenommenen Tätigkeiten umfassten etwa die Auswahl eines M&A-Beraters und US-amerikanischer Rechtsanwälte, das Aufsetzen eines Datenraums, die Ansprache der Investoren und Abschluss von rd. 60 Vertraulichkeitsvereinbarungen, Vorbereitung eines SPA und Ansprache von W&I-Versicherern, Vorbereitung und Begleitung der Management-Präsentationen, Entgegennahme indikativer Angebote durch die Investoren, Umgang mit den strukturellen Überlegungen der Investoren zur alternativen Veräußerung durch ein Chapter-11-Verfahren und eine weitere Due-Diligence-Prüfung sowie Verhandlung eines SPA mit ausgewählten Bietern. Die beschriebenen Tätigkeiten erfolgten vor Verfahrenseröffnung und rechtfertigen einen Zuschlag von 40 %.
Ein besonders kurzfristiger Investorenprozess war aufgrund des Drucks durch die brasilianische Zentralbank und bisherige Finanzierungspartner erforderlich, um die Wirecard Brazil S.A. mit rd. 270 Beschäftigten zu retten. Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung erstreckten sich hier unter anderem auf Bieteransprache und Auswertung der indikativen Angebote, Plausibilisierung der Angebote durch FTI Consulting, Beratung nach brasilianischem Recht zu den Modalitäten der Veräußerung und Vorbereitung eines Datenraums, Abschluss von Kreditvertrag und Exklusivitätsvereinbarung mit dem Höchstbieter, Abschluss Term Sheet und Subacquiring Agreement, Begleitung der vom Käufer durchgeführten Due Diligence, Verhandlung des Aktienkaufvertrages. Letzterer konnte noch vor Verfahrenseröffnung unterzeichnet werden. Hierfür sind 10 % Zuschlag anzusetzen.
Schließlich musste auch für die englische Tochtergesellschaft, die Wirecard Card Solutions Ltd. (81 Beschäftigte) kurzfristig ein Veräußerungsprozess initiiert werden, denn auch hier hatte die nationale Finanzmarktübersicht bereits die Untersagung der Betriebsfortführung angekündigt. Dies erforderte laufende Kommunikation mit der FCA. Im Übrigen war zunächst zu klären, ob die Gesellschaft als Teil des Kerngeschäfts veräußert werden konnte, woran allerdings letztlich kein Interesse bestand. Sodann war auch hier ein beschleunigter Investorenprozess einzuleiten, eingehende Angebote auszuwerten, parallel ein wind-down-Plan vorzubereiten und nach Angebotsvorlage weiter zu diskutieren. Der entsprechende Zuschlag beträgt 15 %.
Mehraufwand durch die kriminellen Strukturen und fehlende Ansprechpartner; Sicherung von Haftungsansprüchen; Maßnahmen zur Sicherung der Konzerngesellschaften:
Dass die Insolvenzschuldnerin als Konzernobergesellschaft die Adressatin sämtlicher Vorwürfe aufgrund der schon zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Raum stehenden kriminellen Handlungen der Verantwortlichen war, führte zu einem Mehraufwand insbesondere bei der Informationsbeschaffung. So war der neue Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin erst wenige Tage im Amt, die früheren Vorstandsmitglieder hingegen waren entweder inhaftiert, flüchtig oder verfügten ebenfalls nur über eingeschränkte Kenntnisse. Nahe sämtliche erforderlichen Informationen mussten durch die vorläufige Insolvenzverwaltung erst selbst erarbeitet werden. Die Aufarbeitung wurde zudem durch eine fehlende klassische Strukturierung des Unternehmens erschwert. Auch war unklar, welche Mitarbeiter ggf. in die Vorwürfe verstrickt sein könnten, sodass Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das schuldnerische Vermögen geprüft werden mussten. Im Vorfeld erster Ermittlungen auf etwaige Haftungsansprüche wurde eine möglichst umfassende Datensicherung veranlasst, wobei der Verwalter zunächst mit einer Datenmenge von 2 Petabyte konfrontiert war. Weitere Tätigkeiten erfolgten hinsichtlich der Prüfung von Ansprüchen gegenüber den D&O-Versicherungen und dem Abschlussprüfer, außerdem umfangreiche Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft. Der hierfür vorgeschlagene Zuschlag von 20 % wird als angemessen erachtet und bezieht sich lediglich auf Tätigkeiten, die von der vorläufigen Insolvenzverwaltung selbst vorgenommen wurden. Soweit in einer Gläubigerstellungnahme die Überschneidung mit der Tätigkeit des Sachverständigen gerügt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Im Übrigen wurde durch den Sachverständigen kein Honorar in Rechnung gestellt.
Erfassung komplexer Finanzierungstrukturen:
Auf einen diesbezüglichen Zuschlag verzichtet der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß Schreiben vom 17.04.2024, wenngleich ein Mehraufwand aus der Aufklärung der vorhandenen Bankfinanzierung, der Publikums- und der Wandelanleihe resultiert habe. Hinsichtlich der Publikumsanleihe waren die insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu erarbeiten und mit dem Gericht abzustimmen, damit dort die entsprechende Versammlung nach § 19 Abs. 2 SchvG einberufen werden konnte.
Sicherstellung der Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten:
Hierbei wurde der Vorstand durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt. Insbesondere musste für ein vorzeitiges Ausscheiden der Wirecard AG aus dem DAX gesorgt werden, mit deren dortiger Mitgliedschaft noch entsprechend hohe Verpflichtungen verbunden waren. Trotz des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden die Aktien weiter gehandelt. Für die mit diesem Themenkomplex verbundene Tätigkeit in der höchst außergewöhnlichen Situation eines insolventen DAX-Unternehmens im Prime Standard ist dem vorläufigen Verwalter ein Zuschlag von 5 % zuzugestehen, vgl. auch Prasser/Stoffler, KPB 98 EL Dezember 2023, § 3 Rn. 86.
Mehraufwand im arbeitsrechtlichen Bereich:
Weiter trägt der vorläufige Insolvenzverwalter die Befassung mit zahlreichen und anspruchsvollen arbeitsrechtlichen Themen in Bezug auf die rund 250 Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin vor. Dabei sei die Ausgangslage im Personalbereich von Anfang an schwierig und konfliktgeladen gewesen, da viele Mitarbeiter wütend und demotiviert auf den Insolvenzantrag reagierten. So wurde zunächst die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert sowie für einige Schlüsselmitarbeiter eine Vereinbarung zur Differenzlohnzahlung aus der Insolvenzmasse getroffen, sodass das wichtige Know-How dieser Beschäftigten erhalten bleiben konnte. Daneben galt es, verzichtbare Arbeitsverhältnisse einer Beendigung zuzuführen und die Personalabteilung bei der Prüfung nach § 17 KSchG zu unterstützen. Zur sachgerechten und zügigen Bearbeitung dieser Themen wurden Fachanwälte für Arbeitsrecht aus der Verwalterkanzlei als Ansprechpartner eingesetzt. Der geschilderte Mehraufwand begründet einen Zuschlag von 10 %, vgl. auch §§ 10, 3 Abs. 1 d) InsVV.
Zusammenarbeit mit dem (vor-)vorläufigen Gläubigerausschuss:
Auch die laufende Abstimmung mit diesem sowie Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht in Angelegenheiten des Ausschusses habe einen Mehraufwand verursacht. Nichtsdestotrotz verzichtet der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß Schreiben vom 17.04.2024 auf einen damit verbundenen Zuschlag.
Mehraufwand wegen der umfangreichen Presseberichterstattung:
Ein Zuschlag von 5 % wird für die Beobachtung und Begleitung der Presseberichterstattung angesetzt. Dies diente einerseits der Informationsgewinnung, andererseits war aktive Pressearbeit durch die Ausgabe von Presseerklärungen zu Vermögenswerten, deren Erhaltung im Interesse der Gläubiger wichtig war, notwendig. Der entsprechende Aufwand ist dabei glaubhaft dargelegt, vgl. auch Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 54. Lfg. 8/13, § 3 InsVV Rdnr. 116 'Öffentlichkeitsarbeit'.
Erschwerende Umstände durch die Covid-19-Pandemie; Vorbereitung des Berichtstermins:
Als zuschlagsfördernd (5 %) ist schließlich der Mehraufwand durch die pandemische Lage im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. So war die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung maßgeblich von wechselnden gesetzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung betroffen. Bei der Tätigkeit vor Ort waren Abstandsvorgaben und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Problematisch war in diesem Zusammenhang auch die Vorbereitung des Berichtstermins, insbesondere die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten, die bereits vor Verfahrenseröffnung erfolgen musste.
Pauschaler Abschlag für etwaige Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren sowie die Hinzuziehung externer Fachkräfte:
Mit einem pauschalen Abschlag von 20 % sollen zum einen die vorgenommenen Delegationen zuschlagsmindernd berücksichtigt werden (konkret insbesondere die auf M&A-Transaktionen spezialisierte und vorinsolvenzlich mandatierte Kanzlei Noerr, die Beratungsgesellschaft FTI-Andersch zur Aufarbeitung von Zahlungsströmen sowie eine internationale Investmentbank zur Begleitung der Veräußerungsprozesse), zum anderen die ggf. denkbaren Überschneidungen mit der jeweils gesondert vergüteten Tätigkeit in den Parallelverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellt jedoch klar, dass lediglich für eigene Tätigkeiten seines Teams eine Vergütung beansprucht wird und die Parallelverfahren gänzlich andere Schwerpunkte aufzuweisen hatten. Mit der Höhe des angesetzten Abschlags besteht gerichtlicherseits Einverständnis.
Gesamtschau:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07) ist bei der Beurteilung der Zuschläge eine Gesamtbetrachtung notwendig. Der vorläufige Insolvenzverwalter war infolge des unvorbereiteten Insolvenzantrags der Konzernobergesellschaft eines DAX-Konzerns, in dem trotz hoher Mitarbeiterzahl kaum noch Personen zur Verfügung standen, die zur Führung der Geschäfte und Erteilung von Auskünften in der Lage waren, mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert. Um eine Sicherung, Fortführung bzw. Veräußerung des Geschäftsbetriebs gleich mehrerer weltweit agierender Großunternehmen (insg. 60 Einzelgesellschaften mit rund 6.400 Arbeitnehmern) trotz fehlender frei verfügbarer Liquidität und höchst komplexer, teils undurchsichtiger Datenlage gewährleisten zu können, war die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem großen Team über den gesamten Zeitraum hinweg rund um die Uhr intensiv beschäftigt. Die hierbei geleisteten umfangreichen Tätigkeiten wurden dabei nicht nur im Vergütungsantrag, sondern insbesondere auch im Gutachten zur Verfahrenseröffnung dargelegt.
Zu würdigen ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung neben dem konkret dargelegten Mehraufwand auch die Höhe der Sicherungsmasse. Gemäß BGH ist in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19; NZI 2021, 744, beck-online). Dies bedeutet gleichsam nicht, dass bei hohen Massen generell keine Zuschläge gewährt werden können. Auch im Falle der zitierten Entscheidung des BGH wurden Zuschläge noch anerkannt. Vorliegend beläuft sich der beantragte Zuschlagsbetrag auf 7.986.825,73 EUR und ist in der Gesamtschau als angemessen zu beurteilen, um den erheblichen Mehraufwand der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzugelten, auch unter Berücksichtigung, dass die Sicherung einer überdurchschnittlich hohen Masse gerade vor Insolvenzeröffnung ein besonders hohes Haftungsrisiko für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). In einem - wie hier vorliegenden - Großverfahren steigen die Haftungsrisiken im Übrigen in einem Maße, das nicht mehr versicherbar ist (Ganter, ZIP 2014, 2323, 2325).
Die Verwaltervergütung ist vom Gesetzgeber dergestalt geregelt, dass sie sich nicht nach dem zugrundeliegenden Zeitaufwand richtet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511). Soweit in den vorliegenden Gläubigerstellungnahmen auf die kurze Verfahrensdauer von knapp 2 Monaten verwiesen wird, führt dies nicht zu einer Minderung der Vergütung in der Gesamtschau. Die zeitliche Abweichung von einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren dürfte sich dabei ohnehin in Grenzen halten.
Nach Sicht des Gerichts ist abweichend von den eingereichten Gläubigerstellungnahmen auch kein Abschlagstatbestand durch eine besonders große Masse, die mit unverhältnismäßig geringem Aufwand erwirtschaftet bzw. gesichert worden wäre, einschlägig (vgl. etwa §§ 10, 3 Abs. 2 d) InsVV). Hierzu nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter insofern Stellung, als er auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Einzug der Kontoguthaben verweist.
Soweit im Rahmen der abschließenden Gesamtbetrachtung insbesondere auch zu prüfen ist, ob es zu Überschneidungen zwischen den geltend gemachten Zuschlagstatbeständen kommt, ist festzustellen, dass dies hier nicht der Fall ist. Auf den durch den vorläufigen Verwalter vorgenommenen pauschalen Abschlag zur Vermeidung von etwaigen Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren ist zudem zu verweisen. Ebenfalls durch diesen Abschlag abgegolten ist die Hinzuziehung von externen Fachkräften, welche in der Gesamtschau ebenfalls zu keiner weiteren Zuschlagsreduzierung führt. Hinsichtlich der vorgenommenen Delegationen nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter im Schreiben vom 17.04.2024 auf die Notwendigkeit zur Einschaltung von hochqualifizierten anwaltlichen Beratern Bezug sowie ausführlich zu den konkreten Vorgängen Stellung (insbesondere betreffend die Aufarbeitung des vorinsolvenzlichen Zahlenwerks und Unterstützung bei der Liquiditätsplanung, Unterstützung im Bereich M&A und Transaktionsberatung, sowie die Fortführung der Compliance-Prüfung). Teilweise hatte die Schuldnerin bereits vorinsolvenzlich in verschiedenen Bereichen Anwälte mandatiert. Die vorgenommenen Delegationen wurden im Sinne von § 8 Abs. 2 InsVV transparent dargelegt.
Weiter ist zu konstatieren, dass der Vergütungsantrag nicht darauf schließen lässt, dass sich Zuschlagstatbestände unzulässig auf Tätigkeiten nach Insolvenzeröffnung erstrecken.
Das Insolvenzgericht hat über alle Zu- und Abschläge hinaus auf der einen Seite darauf zu achten, dass die Vergütung dem Aufwand im Einzelfall, den Schwierigkeiten der Tätigkeit und der Höhe des Haftungsrisikos ausreichend Rechnung trägt. Auf der anderen Seite muss die Vergütung vertretbar sein, mithin die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar mindern (Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, abgedruckt bei Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 1. Auflage 2010, Anhang II, dort unter A.3.). Der vorläufige Insolvenzverwalter legt ergänzend zu seinem Vergütungsantrag dar, dass die final beantragte Vergütung nur rd. 1,3 % der heute vorhandenen Liquidität beträgt, womit die prozentuale Belastung der Gläubiger um ein Vielfaches niedriger liege als die in Großinsolvenzverfahren übliche Belastung. Von einer unzumutbaren Gläubigerbelastung könne daher nicht gesprochen werden. Dem kann sich das Insolvenzgericht anschließen, sodass abschließend in der Gesamtschau aller Umstände der beantragte Zuschlag von 165 % zugestanden werden kann.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgeblich gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.04.2024
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