Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wirecard Issuing Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim
Handelsregister
München, HRB 235570
EUID
DED2601V.HRB235570
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Entwicklung im Bereich der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Marketing und Verkauf dieser Produkte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 235570 eingetragen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 19.08.2024 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden in digitaler Form auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Bekanntmachung wurde am 21.06.2024 vom Amtsgericht München veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
25.06.2024
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 182 - 186 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden in digitaler Form zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 2...
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 182 - 186 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden in digitaler Form zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.06.2024
Originalbekanntmachung
16.07.2025
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwa...
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.02.2025 in Verbindung mit dem Schreiben vom 23.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Insolvenzmasse wird auf die Aufschlüsselung im Vergütungsantrag und der Schlussrechnung, sowie auf das diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.05.2025 verwiesen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von insgesamt 192 %.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist. Bei der vorliegenden Insolvenzschuldnerin handelt es sich um eine sog. Betriebs- bzw. Arbeitnehmergesellschaft des Wirecard-Konzerns mit einer hohen Anzahl an Mitarbeitern, die Dienstleistungen für andere Gesellschaften des Gesamtkonzerns erbrachte, im Übrigen aber nicht im eigenen Namen operativ gegenüber Dritten auftrat oder tätig war. Hinsichtlich der jeweils vollständigen Begründung zu den nachfolgend nur in Zusammenfassung dargestellten Zu- und Abschlagstatbeständen darf auf die Ausführungen im Antrag sowie im Schlussbericht verwiesen werden.
1. Zuschläge
a) Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs / Sicherung der Liquidität
Um die Verwertung des Kerngeschäfts der Wirecard-Gruppe nicht zu gefährden, wurde der Geschäftsbetrieb bis zum Closing der Transaktion fortgeführt. Dies habe die Entwicklung eigenständiger Lösungen zur Sicherung und Generierung von Liquidität für die konkrete Gesellschaft erfordert, wobei angabegemäß nur in Maßen und modifiziert auf die Vorarbeit im vorläufigen Insolvenzverfahren zurückgegriffen werden konnte. Zudem sei ein fortlaufendes strenges Liquiditätsmanagement und eine enge Abstimmung mit einem diesbezüglich gesellschaftsübergreifend beauftragten Dienstleister erforderlich gewesen, wobei der Zuschlag explizit nur für nicht delegierte Tätigkeiten angesetzt wird. Die Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren gehört zwar zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, sie ist jedoch entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV grundsätzlich durch einen angemessenen Zuschlag zu würdigen, wenn nicht bereits die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung der Masse geführt hat, welche mit einer vergleichbaren Vergütungserhöhung verbunden war (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 17.12.2018 - 11 T 8/18 = ZInsO 2019, 1027). Der Insolvenzverwalter hat seinen Ausführungen eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung beigefügt. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 76 % gleicht demnach die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - IX ZB 143/08 = ZInsO 2011, 1422f. Der Zuschlag bewegt sich zudem im angesichts der Größe des Unternehmens und der konkret dargelegten Erschwernisse als angemessen zu erachtenden Rahmen (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 24).
b) Arbeitnehmerangelegenheiten / arbeitsrechtliche Restrukturierung
Einen überdurchschnittlichen Mehraufwand legt der Insolvenzverwalter auch für den arbeitsrechtlichen Bereich dar. So seien unmittelbar nach Insolvenzeröffnung rund 74 Arbeitsverhältnisse gekündigt worden. Die Abwicklung sei insoweit mit zahlreichen Einzelfallfragestellungen und Verhandlungen, etwa bzgl. Aufhebungsverträgen, einhergegangen. Zur Erleichterung sei der im vorläufigen Verfahren erstellte Fragen- und Antwortkatalog im Intranet ergänzt und laufend gepflegt worden. Eine Vielzahl von Tätigkeiten sei weiter im Zuge des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB angefallen, von welchem im Januar 2021 noch 30 Arbeitsverhältnisse betroffen waren. Insoweit galt es, Überleitungsvereinbarungen auszuarbeiten und die Arbeitnehmer ausreichend zu informieren. Daneben seien rund 100 Arbeitsbescheinigungen und Zwischen- sowie Abschlusszeugnisse erstellt, für 85 Personen Differenzlohnansprüche berechnet und knapp 142 Insolvenzgeldbescheinigungen an die Arbeitsagentur München übermittelt worden. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen, wobei nicht lediglich formal auf die Zahl der Arbeitnehmer abzustellen ist, sondern auf die durch diese verursachten Angelegenheiten (vgl. BGH, Beschluss v. 12.9.2019 - IX ZB 65/18 = NZI 2019, 913). Der Verwalter setzt vorliegend einen Zuschlag von 80 % für den beschriebenen Tätigkeitskomplex an; dabei wurde nach Angabe im Vergütungsantrag berücksichtigt, dass bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Besonderheiten gewährt wurde, dass (lediglich) punktuell Hilfskräfte aus dem Bereich der Lohnbuchhaltung beteiligt waren, und dass andererseits Fachanwälte aus der Verwalterkanzlei lediglich die gerichtliche Tätigkeit im Rahmen der wenigen geführten Kündigungsschutzprozesse abgerechnet haben, sodass ein Ausgleich im Rahmen der Vergütungsfestsetzung erforderlich sei. Der Zuschlag ist aufgrund der konkret dargelegten außergewöhnlichen Mehrbelastung zu gewähren.
c) Fehlende Managementunterstützung
Auch das Fehlen von Ansprechpartnern in der Führungsebene sowie die erhebliche Verunsicherung in der Mitarbeiterschaft habe zu einer besonderen Mehrbelastung gegenüber einem Durchschnittsverfahren geführt. Mehr als in üblichen Fällen habe sich der Insolvenzverwalter (auch nach Verfahrenseröffnung) unter hohem Zeitdruck mit seinem Team selbst in sämtliche Vorgänge einarbeiten müssen. Sowohl das Verhalten des Insolvenzschuldners als auch das Umfeld des Schuldners, soweit es sich auf das Verfahren und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auswirkt, kann geeignet sein, einen angemessenen Zuschlag zu rechtfertigen, vgl. LG Hamburg, Beschluss v. 7.1.2019 = ZInsO 2019, 637. Die bei der Insolvenzschuldnerin sowie der übrigen Wirecard-Gruppe offenkundigen Erschwernisse rechtfertigen im vorliegenden Fall einen Zuschlag von 25 %.
d) Prüfung von Haftungsansprüchen
Wie auch bei den anderen Konzerngesellschaften seien auch bei der Schuldnerin erhebliche Maßnahmen erforderlich gewesen, um Daten zu sichern und mögliche Haftungsansprüche aufzuarbeiten. Dies habe die Auswertung umfangreicher Informationen, etwa auch aus dem laufenden Strafverfahren, konkret in Hinblick auf die vorliegende Gesellschaft und mögliche Schäden durch kriminelle Handlungen, erfordert. Da sich letztlich keine durchsetzbaren Ansprüche gegen Dritte ermitteln ließen, erfolgten auch keinerlei Vermögenszuflüsse. Der dennoch erforderliche Mehraufwand wird mit einem nachvollziehbaren Zuschlag von 30 % ausgeglichen.
e) Steuer- und handelsrechtliche Tätigkeiten
Diese betrafen etwa die Entflechtung der steuerrechtlichen Verhältnisse zwischen der Schuldnerin und der Wirecard AG und die Umstellung des Finanzbuchhaltungssystems sowie weitere laufende Fragestellungen. Der als angemessen erachtete Zuschlag von 25 % mindert sich nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zur Einbeziehung der Masseerhöhung durch zugeflossene Steuererstattungen auf 16 % und bezieht sich ausdrücklich lediglich auf nicht delegierte Tätigkeiten. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass ein Zuschlag für steuerliche Tätigkeiten voraussetzt, dass der Bereich weniger, einfacher Steuererklärungen durch die Regelvergütung abgedeckt ist und eine nicht mehr unerhebliche Belastung des Insolvenzverwalters vorliegen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 14.11.2013 - IX ZB 161/11 = NZI 2014, 21).
f) Hohe Gläubigeranzahl
Im vorliegenden Verfahren waren durch den Verwalter 186 Forderungsanmeldungen zu prüfen. In der Literatur werden bei mehr als 100 Anmeldungen regelmäßig Zuschläge als angemessen angesehen. Der angesetzte Zuschlag von 5 % überschreitet das übliche Maß nicht (vgl. z.B. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 116 ff., Lorenz/Klanke, Kommentar zur Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., § 3 InsVV, Anhang II, Punkt B II.; Bornemann, FK-InsO - Kommentar, 10. Auflage 2023, § 3 InsVV Rn. 87).
2. Abschläge
a) Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Der Verwalter nimmt im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04 = NZI 2006, 464; BGH, Beschluss v. 8.7.2010 - IX ZB 222/09 = NZI 2010, 902) einen angemessenen Abschlag von 25 % vor.
b) Tätigkeit in Parallelverfahren
Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auch in den parallelen Verfahren über die Betriebsgesellschaften des Wirecard-Konzerns bestellt ist, erfolgt ein weiterer Abschlag von 10 %. Da die jeweiligen Betriebsgesellschaften unterschiedlich ausgerichtet waren und v.a. über jeweils eigenständige Arbeitnehmer verfügten, wird der Abschlag hier als ausreichend erachtet, um eine Doppelvergütung zu vermeiden.
c) Einbindung eines Sonderinsolvenzverwalters
Da diese nur punktuell erfolgte, ist ein antragsgemäßer Abschlag von 5 % zu berücksichtigen. Ein Vergütungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Höhe wurde angekündigt.
3. Gesamtschau
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02 = NZI 2003, 603; BGH, Beschluss v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04 = NZI 2006, 464) ist bei der Beurteilung der Zuschläge eine Gesamtbetrachtung unter umfassender Würdigung alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei spielen insbesondere folgende Überlegungen eine Rolle:
Bei der Zuschlagsbewertung ist seitens des Gerichts darauf zu achten, dass Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen vermieden werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 10.6.2021 - IX ZB 51/19 = NZI 2021, 838). Im vorliegenden Fall wurde dies bereits bei der Bildung der Einzelzuschläge ausreichend beachtet, insbesondere wurden etwa arbeitsrechtliche Besonderheiten nicht herangezogen, um den Fortführungszuschlag zu begründen. Überschneidungen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Hat sich ein Insolvenzverwalter durch die Beauftragung externer Dienstleister von Regelaufgaben entlastet, ist dies im Wege einer angemessenen Vergütungskürzung zu berücksichtigen, wenn dies zu sonstigen Masseverbindlichkeiten geführt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 12.9.2019 - IX ZB 1/17 = NZI 2019, 989). Auch können Zuschläge nur für Sonderaufgaben gewährt werden, welche nicht delegiert wurden. Entsprechend ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, sämtliche Delegationen im Rahmen der abschließenden Rechnungslegung offenzulegen, sodass diese bei der Zuschlagsbemessung Berücksichtigung finden können. Die im Bereich der vorliegend beschriebenen Zuschlagstätigkeiten angefallenen Fremdkosten sind überschaubar und erfordern nach Ansicht des Gerichts keine Vergütungsminderung.
Anzumerken ist, dass der Insolvenzverwalter explizit auf Erhebung eines Zuschlags für die Fortführung und den Abschluss des internationalen Investorenprozesses verzichtet hat, obgleich ein diesbezüglicher erheblicher Mehraufwand betont wird. Aufgrund der hohen Zuflüsse aus dem Verkauf findet dieser lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung.
Das Insolvenzgericht hat über alle Zu- und Abschläge hinaus auf der einen Seite darauf zu achten, dass die Vergütung dem Aufwand im Einzelfall, den Schwierigkeiten der Tätigkeit und der Höhe des Haftungsrisikos ausreichend Rechnung trägt. Auf der anderen Seite muss die Vergütung vertretbar sein, mithin die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar mindern (Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, abgedruckt bei Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 1. Auflage 2010, Anhang II, dort unter A.3.). Vorliegend ist eine Quote von rund 86 % zu erwarten, sodass eine derartige Beeinträchtigung nicht vorliegt. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass der besondere Erfolg eines Insolvenzverfahrens keinen eigenständigen Zuschlagsfaktor darstellt, da die Vergütung des Insolvenzverwalters als reine Tätigkeitsvergütung konzipiert ist (vgl. BGH, Beschluss v. 16.10.2008 - IX ZB 247/06 = NZI 2009, 57; BGH, Beschluss v. 13.3.2008 - IX ZB 39/05 = NZI 2008, 428; BGH, Beschluss v. 6.5 2004 - IX ZB 349/02 = NZI 2004, 440).
Im Ergebnis ist der beantragte Zuschlag von 192 % daher zuzugestehen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Zustellauslagen wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.07.2025
Originalbekanntmachung
16.07.2025
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.09.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzul...
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.09.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.07.2025
Originalbekanntmachung
18.08.2025
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard Issuing Technologies GmbH, Einsteinring 35, 85609 Aschheim, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 2.211.835,26 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 2.466.457,75 im Rang des § 38 InsO. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Schlussunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -, Geschäftszeichen: 1542 IN 1355/20 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -
Originalbekanntmachung
04.09.2025
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 01.09.2025.Mit Beschluss vom 26.08.2020 wurde der Antragsteller zum Sonderinsolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt mit der Zuständigkeit, die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters au...
1542 IN 1355/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 01.09.2025.Mit Beschluss vom 26.08.2020 wurde der Antragsteller zum Sonderinsolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt mit der Zuständigkeit, die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters auszuüben, soweit dieser aus rechtlichen Gründen wegen Interessenkollisionen und In-Sich-Geschäften an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29.5.2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Eine Begrenzung auf einzelne Aufgaben, die Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein können, lag bei der vorliegenden Bestellung nicht vor (dazu BGH, Beschluss vom 26.3.2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730). Daher ist die Vergütung als angemessener Bruchteil der Regelsatzvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.Die durch den Sonderinsolvenzverwalter erbrachten und zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlichen Tätigkeiten sind im Vergütungsantrag dargelegt und betreffen insbesondere:- die enge Begleitung des Investorenprozesses über das sog. Kerngeschäft- den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufteilung der Erlöse aus dessen Veräußerung- die Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie Liquiditätssicherung- die Prüfung einer Forderungsanmeldung (lfd. Nr. 80)- den Abschluss von VerjährungshemmungsvereinbarungenIn Anbetracht des konkret beschriebenen Aufwandes wird eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung für sachgerecht erachtet. Ein entsprechender Abschlag wurde bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bereits berücksichtigt. Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.09.2025
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