Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wirecard Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim
Handelsregister
München, HRB 200352
EUID
DED2601V.HRB200352
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Marketing und Verkauf dieser Produkte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen, einschließlich des Forderungsmanagements sowie des Ankaufs von Forderungen zum Zwecke der Beitreibung im eigenen Namen (Factoring).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard Technologies GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht München hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag des Verwalters vom 27.11.2023. Der Verwalter beantragte einen Zuschlag zur Regelvergütung, der insgesamt 164 % beträgt. Dieser Zuschlag setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: 164 % insgesamt ergeben sich aus der Regelvergütung plus Zuschlägen für die Einzigartigkeit des Falls, die Stabilisierung des Geschäftsbetriebs, die Bearbeitung von Arbeitnehmerthemen, die Vorbereitung eines internationalen Investorenprozesses, kriminelle Strukturen und fehlende Ansprechpartner, komplexe Finanzierungsstrukturen, die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie die Covid-19-Pandemie, abzüglich eines Abschlags für Überschneidungen mit Parallelverfahren. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung war der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens. Der Verwalter darf einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse entnehmen. Die Gläubiger wurden vor der Festsetzung informiert; Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
08.01.2024
1542 IN 1352/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
Schuldnerin
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufig...
1542 IN 1352/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
Schuldnerin
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Hinsichtlich der Zusammensetzung der vorliegenden Sicherungsmasse wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Vergütungsantrag sowie das Gutachten des Zwischenrechnungsprüfers verwiesen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 164 % (insgesamt also 189 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben. In seinem Antrag beschreibt der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst die Einzigartigkeit der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard-Gesellschaften. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine direkte Tochtergesellschaft der Wirecard AG, die als Technologiegesellschaft technische Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung für die Wirecard Bank AG, aber auch für andere Gesellschaften der Wirecard-Gruppe weltweit erbrachte. Die Schuldnerin verfügte im Gegensatz zu anderen Gesellschaften der Gruppe über einen konkreten Geschäftsbetrieb, mit dessen Unterstützung einige der Gesellschaften ihre Leistungen an die (End-)Kunden brachten. Zudem war sie formal Treugeberin in Bezug auf die lediglich vermeintlich vorhandenen sog. TPA-Gelder, was Ermittlungsarbeiten im Eröffnungsverfahren sowie im eröffneten Verfahren nach sich zog.So sei es zunächst essentiell gewesen, den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren und aufrechtzuerhalten, da eine Einstellung weitere Insolvenzen innerhalb und außerhalb der Wirecard-Gruppe zur Folge gehabt hätte, und die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht mehr verwertbar gewesen wären. Eine besondere Herausforderung habe die im ersten Schritt erforderliche Analyse des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin und dessen Finanzierung aufgrund der intransparenten Leistungsbeziehungen der Gesellschaften untereinander dargestellt, wobei insbesondere Abstimmungsprozesse mit den Mitarbeitern als aufwendig beschrieben werden. Eine Vielzahl von Fragestellungen galt es insbesondere auch gegenüber der Wirecard Bank zu erörtern, wie im Vergütungsantrag ausführlich dargelegt wird. Neben einem strengen Liquiditätscontrolling war durch die vorläufige Insolvenzverwaltung und deren eigens eingerichtetes Projektteam umfangreich mit Vertragspartnern, Lieferanten und Vermietern zu korrespondieren, um zu klären, welche Zahlungen überhaupt erbracht werden mussten und welche Vertragspartner, auch im Ausland, für die Erhaltung des Kerngeschäfts notwendig waren. Insgesamt werden Tätigkeiten geschildert, welche ihrem Umfang und Anspruch an die vorläufige Insolvenzverwaltung nach weit über das hinausgehen, was in einem vorläufigen Insolvenzverfahren üblich ist. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 54 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.Einen weiteren überdurchschnittlichen Mehraufwand beschreibt der vorläufige Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Bearbeitung vielfältiger Arbeitnehmerthemen. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung rund 450 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld organisiert werden musste, was mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war, welche im Vergütungsantrag dargelegt werden. Insbesondere auch die Bindung und Motivation der Mitarbeiter habe erhebliche Anstrengungen gekostet. Daneben waren einzelne Arbeitsverhältnisse zu beenden und abzuwickeln. Eine Besonderheit habe zudem die Initiative der Gewerkschaft zur Gründung eines Betriebsrates als Interessenvertretung für die Belegschaft der Schuldnerin dargestellt. In diesem Zusammenhang waren erhebliche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen und es bestand umfangreicher Abstimmungsbedarf mit der Personalabteilung und der Geschäftsleitung der Schuldnerin. Zur Information der Mitarbeiter wurde zudem ein Fragen- und Antwortkatalog im Intranet veröffentlicht. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen. Der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % wird als angemessen erachtet.Einen weiteren Zuschlag von 45 % setzt der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung und Einleitung eines internationalen Investorenprozesses für den Kernbereich des Wirecard-Konzerns an. Hierfür mussten zunächst Mitarbeiter identifiziert werden, die möglichen Investoren als Führungsteam im Rahmen eines neuen Konzeptes präsentiert werden konnten, sowie ein M&A-Berater ausgewählt werden. Zur Information potentieller Käufer sei ein Datenraum erstellt, ein sog. Teaser und eine Management-Präsentation vorbereitet und abgestimmt, sowie zahlreiche Präsentationen abgehalten worden. Die schließlich eingehenden Angebote waren sodann auszuwerten. Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen, Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 317. Bei der Bemessung des vorliegenden Zuschlages wird berücksichtigt, dass lediglich Tätigkeiten, welche nicht an externe Dienstleister delegiert wurden, abgegolten werden und der Schwerpunkt des Investorenprozesses sowie dessen Strukturierung bei der Wirecard AG lag. Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der angesetzte Zuschlag im vorliegenden Fall zugestanden werden, vgl. auch Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II.Ein weiterer Mehraufwand wird im Zusammenhang mit den kriminellen Strukturen und fehlenden Ansprechpartnern bei der Schuldnerin sowie der Sicherung von Haftungsansprüchen dargelegt. Die noch vorhandenen Mitarbeiter verfügten demnach meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um die Einleitung der anspruchsvollen Restrukturierungsprozesse zu begleiten. Die laufende Presseberichterstattung über den Betrugsfall Wirecard führte zu einem enormen Bedarf an Kommunikation, um mögliche Investoren von einer Opportunität bezüglich des real existierenden Geschäftsbetriebs zu überzeugen. Erschwernisse hätten sich zudem aus der Sicherung von etwaigen Ansprüche gegen Dritte sowie von Daten ergeben. Schließlich hätten auch die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen zu einem Mehraufwand geführt. Insofern wird der angesetzte Zuschlag für diesen Tätigkeitskomplex in Höhe von 30 % als angemessen erachtet, auch unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen und Delegationen.Eine weitere ungewöhnliche Herausforderung habe darin bestanden, dass die Schuldnerin in internationale und komplexe Finanzierungsstrukturen des Konzerns eingebunden war, welche es zu sichten galt, um sicherzustellen, dass die Rechte der Schuldnerin unter diesen Verträgen gewahrt blieben. Die diesbezüglich unter hohem Zeitdruck unternommenen Tätigkeiten und Leistungen werden im Vergütungsantrag ausführlich geschildert und begründen einen Mehraufwand, welcher mit einem Zuschlag von 10 % abzugelten ist.Schließlich rechtfertigt die Zusammenarbeit mit dem (vor-)vorläufigen Gläubigerausschuss, mit welchem laufende Abstimmung über die wesentlichen Maßnahmen erfolgte, sowie die erschwerenden Umstände durch die Covid-19-Pandemie unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Schutzvorschriften jeweils einen weiteren Zuschlag von 5 %.Aufgrund etwaiger Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren sowie der Hinzuziehung externer Fachkräfte nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen einen pauschalen Abschlag von 15 % vor.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 164 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren als angemessen zu erachten. Hinsichtlich der weiteren Begründungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen. Die Zuschläge werden auf Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.Die Festsetzung von Auslagen wurde nicht beantragt.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen, wobei auf den bei Beendigung der Tätigkeit maßgeblichen Steuersatz abzustellen ist.Die Gläubigern wurden vor der Festsetzung mittels Veröffentlichung im Insolvenzportal über die Antragstellung informiert. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
,
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.01.2024
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