Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kaiser GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestraße 11, 94529 Aicha
Handelsregister
Passau, HRB 4612
EUID
DED2803V.HRB4612
Insolvenzgericht
Gericht
Passau
Aktenzeichen
IN 413/13
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Maschinenteilen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaiser GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé hat die Schlussrechnung vorgelegt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte können bis einschließlich 03.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einreichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 52.657.423,08 EUR steht ein Massebestand von ca. 21.530.989,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung, abzüglich der Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; der genaue Betrag ist im Text durch den Platzhalter BETRAG maskiert. Das Verfahren dauert nunmehr über 11 Jahre. Hinweise auf Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wurden gegeben.
Originalbekanntmachung
22.01.2026
IN 413/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
|
hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter am 24.06.2025 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 2,183 (vorläufige Verwaltung) bzw. Zuschläge in Höhe von 2,9 (endgültige Verwaltung) geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.02.2026 gegeben.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 22.01.2026
Originalbekanntmachung
10.02.2026
IN 413/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des (vorläufigen) Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Die Antragstellerin beantragt lediglich eine Vergütung für 3,...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des (vorläufigen) Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Die Antragstellerin beantragt lediglich eine Vergütung für 3,6 Stunden, für die Tätigkeit der Antragstellerin außerhalb der Ausschusssitzungen wird keinerlei Aufwand geltend gemacht.
Für 3,6 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 06.02.2026
Originalbekanntmachung
10.02.2026
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.11.2025. Der Antragsteller beantragt eine Vergütung in Höhe von 12.075,00 € netto (80,5 Stunden a 150,00 €).
...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.11.2025. Der Antragsteller beantragt eine Vergütung in Höhe von 12.075,00 € netto (80,5 Stunden a 150,00 €).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist, § 73 Abs. 1 InsO. Die Euler Hermes Deutschland wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Passau vom 17.12.2013 zum Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren bestimmt. Im Berichtstermin vom 08.04.2014 wurde die Antragstellerin von der Gläubigerversammlung in den endgültigen Gläubigerausschuss gewählt. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 € pro Stunde, § 17 Abs. 1 Satz 1 a. F. InsVV. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
Gegen den Ansatz des Stundensatzes sowie zum beantragten Zeitaufwand bestehen keine Bedenken. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein langjähriges und sehr komplexes Verfahren. Bei der Festsetzung der Vergütung sind neben dem Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit auch die Intensität der Mitwirkung, die übernommene Verantwortung sowie die Qualifikation und Sachkunde des Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand umfasst dabei nicht nur die Ausschusssitzungen, sondern auch häusliche Tätigkeiten wie Aktenstudium, Recherche etc.
Im Antrag wird der Umfang der Tätigkeiten ausführlich dargelegt. Ausweislich des Gutachtens und der Sachstandsberichte bestanden eine Vielzahl von Abwicklungsproblemen. Insbesondere die Betriebsfortführung, der Verkaufsprozess, die ausführliche Prüfung und Abstimmung verschiedener Planungsszenarien sowie die sehr schwierigen und zeitaufwendigen Verhandlungen einer Fortführungsvereinbarung mit VW und die Begleitung des internationalen Investorenprozesses bedingten eine erhebliche Vor- und Nachbereitung von Gläubigerausschusssitzungen. Durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter wurde über die im Verfahren aufgetretenen Besonderheiten über den gesamten Verfahrensverlauf umfangreich berichtet. Auch die Kassenprüfungsprotokolle sowie eine Vielzahl von Unterlagen im Zusammenhang mit der Fortführungsvereinbarung mit VW erforderten sowohl einen fortdauernden intensiven Informationsaustausch zwischen Gläubigerausschuss und Insolvenzverwaltung als auch zwischen den Gläubigerausschussmitgliedern untereinander.
Für 80,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Reisekosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 06.02.2026
Originalbekanntmachung
10.02.2026
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Deutsche Leasing Finance GmbH wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 06.08.2025.
Die Antragstellerin beantragt eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto (80 Stunden für 4 Ausschusssitzungen sowie 10 Stunden x 10 Jahre a BETRAG € pro Stunde).
Die Mitglieder des Gläu...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Deutsche Leasing Finance GmbH wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 06.08.2025.
Die Antragstellerin beantragt eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto (80 Stunden für 4 Ausschusssitzungen sowie 10 Stunden x 10 Jahre a BETRAG € pro Stunde).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist, § 73 Abs. 1 InsO. Die Deutsche Leasing Finance GmbH wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Passau vom 17.12.2013 zum Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren bestimmt. Im Berichtstermin vom 08.04.2014 wurde die Antragstellerin von der Gläubigerversammlung in den endgültigen Gläubigerausschuss gewählt. Die Vergütung der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 € pro Stunde, § 17 Abs. 1 Satz 1 a. F. InsVV. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
In besonders gelagerten Fällen kann das Insolvenzgericht vom Regelsatz abweichen und eine Vergütung festsetzen, die nicht auf den Zeitaufwand bezogen ist, da in § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO der Umfang der Tätigkeit als weiteres Bemessungskriterium genannt ist. So wird in der Literatur vertreten, dass in Ausnahmefällen, in denen die Zeitvergütung zu keiner angemessenen Honorierung führt, eine Pauschalierung der Vergütung nicht ausgeschlossen ist (s. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Auflage 2025, Rn 13,15 zu § 73). Insbesondere bei langjährigen und komplizierten Verfahren kann die Festsetzung eines Pauschalbetrages in Betracht kommen (s. MüKo, InsO, 5. Auflage 2025, Rn 21 zu § 73).
Das Mitglied des Gläubigerausschusses beantragt für die Bestimmung der Vergütung sowohl die Festlegung von Stundenzahl und Stundensatz (80 Stunden für 4 Gläubigerausschusssitzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung) als auch eine Pauschalierung insoweit, als ein Stundenaufwand von durchschnittlich 10 Stunden pro Jahr für 10 Jahre angesetzt wird. Es wird ein einheitlicher Stundensatz von BETRAG € beantragt.
Gegen diese Vorgehensweise bei der Berechnung der Vergütungshöhe bestehen keine Bedenken. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein langjähriges und sehr komplexes Verfahren. Bei der Festsetzung der Vergütung sind neben dem Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit auch die Intensität der Mitwirkung, die übernommene Verantwortung sowie die Qualifikation und Sachkunde des Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand umfasst dabei nicht nur die Ausschusssitzungen, sondern auch häusliche Tätigkeiten wie Aktenstudium, Recherche etc.
Im Antrag wird der Umfang der Tätigkeiten ausführlich dargelegt. Ausweislich des Gutachtens und der Sachstandsberichte bestanden eine Vielzahl von Abwicklungsproblemen. Insbesondere die Betriebsfortführung, der Verkaufsprozess, die ausführliche Prüfung und Abstimmung verschiedener Planungsszenarien sowie die sehr schwierigen und zeitaufwendigen Verhandlungen einer Fortführungsvereinbarung mit VW und die Begleitung des internationalen Investorenprozesses bedingten eine erhebliche Vor- und Nachbereitung von Gläubigerausschusssitzungen. Durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter wurde über die im Verfahren aufgetretenen Besonderheiten über den gesamten Verfahrensverlauf umfangreich berichtet. Auch die Kassenprüfungsprotokolle sowie eine Vielzahl von Unterlagen im Zusammenhang mit der Fortführungsvereinbarung mit VW erforderten sowohl einen fortdauernden intensiven Informationsaustausch zwischen Gläubigerausschuss und Insolvenzverwaltung als auch zwischen den Gläubigerausschussmitgliedern untereinander.
Bei der Pauschalierung des jährlichen Stundenaufwands auf 10 Stunden pro Jahr ist berücksichtigt, dass im Insolvenzantragsverfahren und im ersten Jahr des eröffneten Verfahrens ein sehr hoher Aufwand und in den letzten Jahren ein geringerer Aufwand angefallen ist.
Insgesamt führt in dem vorliegenden, sehr komplexen Insolvenzverfahren die Pauschalierung des Stundenaufwands auf 10 Stunden pro Jahr mit einem Stundensatz von BETRAG € über einen Zeitraum von 10 Jahren sowie der Ansatz von 80 Stunden für 4 Gläubigerausschusssitzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung zu einer angemessenen Vergütung der Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 06.02.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Ant...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.06.2025.Der vorläufige Verwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 InsVV.A. Berechnungsgrundlage
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögens der Schuldnerin. Vermögensgegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
Der vorläufige Verwalter legt seiner Vergütung eine Berechnungsmasse in Höhe von insgesamt 31.687.951,21 EUR zugrunde, deren Zusammensetzung er in seinem Antrag ausführlich darlegt.
Die Wertansätze zu den einzelnen Vermögensgegenständen ergeben sich aus den in der Schlussrechnung dokumentierten Verwertungserlösen und wurden in der beantragen Höhe durch den vom Gericht beauftragten Schlussrechnungsprüfer im Prüfungsbericht vom 08.10.2025 bestätigt.
Die für eine Einbeziehung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände erforderliche erhebliche Befassung hat der vorläufige Verwalter in seinem Antrag ausführlich dargestellt und begründet.
Dies betrifft zum einen die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Maschinen und das maschinelle Anlagevermögen in Höhe von 15.033.194,90 EUR. Zudem befasste sich der vorläufige Verwalter erheblich mit der aufwendigen Ermittlung und Einziehung der Altforderungen in Höhe von 3.613.433,08 EUR. Hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsfortführung eingezogenen Neuforderungen berücksichtigt der vorläufige Verwalter richtig nur den Überschuss in Höhe von 3.982.381,16 EUR, § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV.Bei der Festsetzung der Vergütung ist somit von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 31.687.951,21 EUR auszugehen. Die Regelvergütung ist gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 148.657,38 EUR festzusetzen.B. Zu- und Abschläge
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt neben der anteiligen Regelvergütung eine Erhöhung des Regelsatzes um 218,30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.06.2025 wird Bezug genommen.
Der vorläufige Verwalter weist zunächst darauf hin, dass im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung/Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein laufender Geschäftsbetrieb gegeben war, wobei ein Kassenbestand von € 37,- die einzige Liquidität darstellte. Hinzu kamen für ein Unternehmen dieser Größenordnung völlig unzureichende Strukturen u.a. in den Bereichen Buchhaltung, Controlling, IT und Verwaltung. Es drohte daher unmittelbar der Zerfall der betrieblichen Strukturen mit unabsehbaren Schäden nicht nur für die Insolvenzgläubiger, sondern auch und vor allem Folgeschäden für die Kunden der Schuldnerin, bei denen eine Betriebseinstellung bei der Schuldnerin zu Bandstillständen geführt hätte.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 214,28 % gerechtfertigt.
Es werden folgende Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV geltend gemacht:...
Der vorläufige Verwalter begründet ausführlich und nachvollziehbar die beantragten Zuschläge.
Unzureichende Verwaltungsstruktur (20 %):
Die Schuldnerin war in der Buchhaltung und im kaufmännischen Bereich deutlich peronell unterbesetzt, es existierten kein ordnungsgemäßes Bestellsystem, keine EDV in der Bestandswirtschaft, keine Betriebsdatenerfassung und kein geordnetes Ablagesystem. Es mussten deshalb sofort nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung unter sehr hohem Aufwand die für die Fortführung des Betriebes erforderlichen Strukturen installiert werden.
Betriebsfortführung (128,30 %):
Trotz nicht vorhandener Liquidität wurde alles unternommen, um eine Produktionsunterbrechung zu verhindern. Die Verhandlungen mit den Hauptkunden und den Lieferanten, die Erstellung kurz- und mittelfristiger Liquiditätsplanungen, die Unterstützung der Arbeitnehmer, der Einzug und die Überwachung der Forderungen sowie die Verhandlungen zu einer Fortführungsvereinbarung mit den Hauptkunden mussten als Schwerpunkte der Tätigkeit neben einer Vielzahl von Einzelentscheidungen bewältigt werden.
Den Zuschlag zur Betriebsfortführung ermittelte der vorläufige Verwalter im Wege einer vom BGH geforderten Vergleichsrechnung und kürzte den ursprünglich angesetzten Zuschlag von 135 % auf 128,30 %.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.03.2025 wurde der Ausgleichszuschlag auf 124,28 % korrigiert, die Korrektur wurde vom vorläufigen Verwalter akzeptiert.
Investorenprozess (30 %)
Die zeit- und arbeitsintensiven Tätigkeit für die Einleitung und Durchführung des Investorenprozesses rechtfertigt einen Zuschlag von 30 %.
Insolvenzgeldvorfinanzierung/Personalthemen (40%)
Die Schuldnerin beschäftigte im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nach eigenen Angaben 659 Arbeitnehmer. Die Belegschaft der Schuldnerin bestand zu diesem Zeitpunkt aus 40 Angestellten, 597 gewerblichen Arbeitnehmern und 22 geringfügig Beschäftigten. Es wurden neunzehn Auszubildende beschäftigt. Zur Belegschaft der Schuldnerin gehörten zahlreiche Arbeitnehmer mit tschechischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Tschechien. Es handelte sich hierbei um insgesamt 346 Mitarbeiter.
Die sehr zeit- und arbeitsintensive Vorbereitung und Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, die Abhaltung der Betriebsversammlungen unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers, die Bearbeitung einer Vielzahl von Einzelproblemen mit individual- und kollektivarbeitsrechtlichem Bezug sowie die Verhandlungen mit dem Betriebsrat begründen einen Zuschlag von 40 %.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die beantragten Zuschläge nicht überhöht sind, die jeweils zugrundeliegenden Besonderheiten der Tätigkeit rechtfertigen die Erhöhung der Regelvergütung. Lediglich die Berechnung des Ausgleichszuschlags für die Betriebsfortführung ist zu korrigieren.
Die Umsatzsteuer ist gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer ist gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
16.04.2026
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 52.657.423,08 EUR steht ein Betrag von ca. 21.530.989,00 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 15.04.2026
Originalbekanntmachung
16.04.2026
IN 413/13
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.06.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstell...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.06.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Passau erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 52.657.423,08 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 21.530.989,00 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 15.04.2026
Originalbekanntmachung
16.04.2026
IN 413/13
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Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenz...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.06.2025. Der Gläubigerausschuss und die Schuldnerin wurden zu dem Antrag gehört, diese haben keine Einwendungen erhoben.Das Vergütungsrecht des Insolvenzverwalters basiert auf einem Konzept, bei dem sich die Festsetzung der Vergütung zunächst nach pauschalierten und am Umfang der Insolvenzmasse ausgerichteten Regelsätzen orientiert, § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). Dem System liegt dabei der zentrale Gedanke einer pauschalen Abgeltung einer Vielzahl von nicht vorhersehbaren und vorbestimmten Einzeltätigkeiten zugrunde (so Haarmeyer in Haarmeyer/Mock, InsVV, 5.Auflage, Rn. 1 zu § 2). Die allein nach §§ 1 und 2 InsVV berechnete Vergütung wird als angemessene Vergütung für ein durchschnittliches Regelverfahren angesehen. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen, § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO. Als Korrektiv zu den starren Regelsätzen eröffnet § 3 InsVV die Möglichkeit, durch Zu- und Abschläge eine Vergütung festzusetzen, die den Umfang und die Schwierigkeit des konkreten Verfahrens angemessen berücksichtigt.A. Berechnungsgrundlage:Die gemäß § 1 Abs. 1 InsVV für die Bestimmung der Vergütung maßgebende Insolvenzmasse ist die Summe aller Einnahmen aus der Verwertung und dem realisierten Zuerwerb (Haarmeyer/Mock, a.a.O, Rn 42 zu § 1).
Der Insolvenzverwalter legt seiner Vergütung eine Berechnungsmasse in Höhe von 31.885.439,99 EUR zugrunde, deren Zusammensetzung er in seinem Antrag ausführlich darlegt. Die einzelnen Positionen wurden vom Schlussrechnungsprüfer anhand der Schlussrechnung geprüft und grundsätzlich bestätigt. Insbesondere hat der Verwalter folgende Positionen von den Gesamteinnahmen korrekt abgezogen:Betriebsausgaben im Eröffnungsverfahren, geleistet nach InsolvenzeröffnungKosten der Betriebsfortführung (gedeckelt auf Einnahmen)Aus- und AbsonderungenDie Vergleichsrechnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV wurde korrekt durchgeführt.Die durch die Korrektur der vorläufigen Verwaltervergütung verminderte Vorsteuererstattung führt zu einer Minderung der einfachen Regelvergütung um 25,38 EUR. Diese Minderung wird im Hinblick auf die Gesamtschau vernachlässigt.
Die Regelvergütung ist gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. B. Zu- und Abschläge:
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 290 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.06.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV ist die Regelvergütung des Verwalters, falls seine Tätigkeit durch Besonderheiten geprägt ist, durch Zuschläge zu erhöhen und ggf. durch Abschläge zu mindern. Der Insolvenzverwalter weist in einer Vorbemerkung darauf hin, dass die Insolvenzverwaltung von einer außerordentlich großen Komplexität und einer Vielzahl unterschiedlichster Anforderungen geprägt war, die in den geltend gemachten Zuschlägen aufgrund der hohen Anzahl von Einzelvorgängen, laufenden Geschehnissen und Verhandlungen lediglich auszugsweise dargestellt werden können. Der beantragte Gesamtzuschlag ergebe sich somit bereits aus einer Gesamtschau zur Höhe der Vergütung.
Es werden folgende Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV geltend gemacht:
Der Verwalter nimmt aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der Fremdkosten einen Abschlag von 20 % vor.
Der Insolvenzverwalter hat die einzelnen Sachverhalte zu den Zuschlagsfaktoren in seinem Antrag, auf den Bezug genommen wird, sehr ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Betriebsfortführung 150 %
Der Betrieb wurde auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ein halbes Jahr vollumfänglich mit über 600 Mitarbeitern fortgeführt. Die Fortschreibung der Liquiditätsplanungen, die Sicherstellung der reibungslosen Belieferung der Hauptkunden durch Abschluss einer Fortführungsvereinbarung, das Aushandeln von Großaufträgen, die unzureichende Personalstärke im Bereich Buchhaltung/Finanzen sowie weitere komplexe Problemstellungen im Zusammenhang mit der vollumfänglichen Betriebsfortführung rechtfertigen den beantragten Zuschlag von 150 %.
Bearbeitung von Aussonderungsrechten 80 %
Bei der Schuldnerin waren nahezu sämtliche Vermögensgegenstände mit Fremdrechten belastet. Der überwiegend aus geleasten, gemieteten oder über Mietkaufverträge finanzierten Maschinen bestehende umfangreiche Maschinenpark, die globalzedierten Außenstände und die Rechte der Lieferanten aus einfachem, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt begründeten eine Vielzahl von komplexen Problemen, die zu einem erheblichen Aufwand für die Insolvenzverwaltung führten.
Umfangreiche Bearbeitung arbeits- und sozialrechticher Themen: 50 %
Im Rahmen der Bearbeitung personalbezogener Themen und Sachverhalte in Bezug auf die rund 650 Arbeitnehmer der Schuldnerin während der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren bis zum Vollzug des Kaufvertrags mit dem Betriebserwerber am 31.07.2014 und darüber hinaus waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlreiche Problemstellungen unter hohem Aufwand rechtlich zu prüfen und abzuarbeiten. Hierzu waren fortlaufend intensive Abstimmungen zwischen den arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten der Kanzlei, den Mitarbeitern aus der Personalabteilung und dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin durchzuführen. Für den erheblichen Aufwand, den die Bearbeitung der vielfältigen arbeits- und sozialrechtlichen Problemstellungen für den Verwalter und sein Team verursacht hat, kann der beantragte Zuschlag von 50 % zugesprochen werden.
Hoher Aufwand im Rahmen der Forderungsprüfung 30 %
Der bei der Schuldnerin bestehende Buchungsrückstand erschwerte den Abgleich der über 600 Forderungsanmeldungen mit den Zahlen der Buchhaltung .U.a. mussten die Forderungsrücknahmen von Eigentumsvorbehaltslieferanten überprüft werden. Die Prüfung der sehr hohen Zahl an Forderungsanmeldungen und die in diesem Zusammenhang mit den vormaligen Mitarbeitern der Schuldnerin sowie den Gläubigern und weiteren Dritten geführte Korrespondenz stellte einen großen Aufwand für den Verwalter und sein Team dar. Hierfür wird ein Zuschlag von 30 % beantragt
Einsatz externer Fachkräfte
Aufgrund der hohen Komplexität des Verfahrens war die Unterstützung spezialisierter Fachkräfte erforderlich. Die Kosten für Dienst- und Werkverträge (Rechts - und Beratungskosten, Abschluss- und Prüfungskosten, Kosten der Archivvorbereitung, Lohnbuchführungskosten, Kosten für Pressearbeit) hat der Verwalter im Vergütungsantrag mit den Gesamtsummen beziffert. Der Schlussrechnungsprüfer hat die Darstellungen zu diesen Kosten in der Schlussrechnung und im Vergütungsantrag für nachvollziehbar und zutreffend erachtet.
Gesamtwürdigung
Nach Auffassung des BGH soll das Insolvenzgericht Zu- und Abschläge gegeneinander abwägen und hieraus eine angemessene Erhöhung oder Kürzung der Vergütung ermitteln. Es können zwar zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festgesetzt werden, maßgebend sei für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04).
Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die vom Insolvenzverwalter beantragte Erhöhung der Regelvergütung nicht zu beanstanden ist. Der Verwalter selbst hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Anzahl von Einzelvorgängen, laufenden Geschehnissen und Verhandlungen deren Anforderungen nur auszugsweise dargestellt werden konnten. Der Verwalter hat sehr eindrücklich und ausführlich die außerordentlich große Komplexität dieses nunmehr über 11 Jahre andauernden Verfahrens dargestellt. Es sind auch keine Abschläge wegen der Beauftragung externer Fachkräfte vorzunehmen. Insbesondere hat der Schlussrechnungsprüfer bestätigt, dass es sich bei der Übertragung dieser Tätigkeiten nicht um Regelaufgaben des Verwalters handelte (vgl. S. 40 des Prüfberichts vom 08.10.2025).
Die festgesetzte Nettovergütung ist bei Würdigung des sehr hohen Aufwandes, der vielfältigen Anforderungen und schwierigen Geschäftsführung für den Insolvenzverwalter und sein gesamtes Team in dem über 11 Jahre dauernden Verfahren nicht zu hoch angesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 15.04.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Alfred Sucker wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.07.2025 und 16.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Es wird folgender Aufwand in Stunden zuerkannt:
...
... Für 11,5 ...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Alfred Sucker wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.07.2025 und 16.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Es wird folgender Aufwand in Stunden zuerkannt:
...
... Für 11,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 17.04.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses VR Bank Passau eG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung für die Jahre 2024 und 2025, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 11,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betr...
IN 413/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kaiser GmbH, Industriestraße 11, 94529 Aicha vorm Wald, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Kaiser Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 4612
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses VR Bank Passau eG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung für die Jahre 2024 und 2025, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 11,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 17.04.2026
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