Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
byometric systems AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestr. 1, 83404 Ainring
Handelsregister
Traunstein, HRB 16058
EUID
DED2910V.HRB16058
Insolvenzgericht
Gericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 173/09
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von Kontroll-, Erkennungs- und Sicherheitssystemen, insbesondere biometrischer Systeme, sowie umfassender Hard- und Softwarelösungen und deren Umsetzung einschließlich Herstellung und Vertrieb sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, Import/Export, Groß-, Versand- und Einzelhandel, Beratungs- und Dienstleistung für Dritte, Erwerb und Vergabe von Lizenzen, Anbieten von Diensten per Telefon, Kabel, Internet, CD-ROM oder andere Medien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der byometric systems AG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Traunstein. Die Schuldnerin wird durch die Aufsichtsratmitglieder Gerald Lau, Wolfgang Prinz von Bayern und Hansjörg Weitbrecht vertreten. Im vorliegenden Bekanntmachungstext wird mitgeteilt, dass die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt wurden. Der vollständige Beschluss sowie die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen und müssen unterzeichnet sein. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
19.02.2026
4 IN 173/09
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
byometric systems AG, Industriestr. 1, 83404 Ainring,
vertreten durch die Aufsichtsratmitglieder
Lau Gerald, Lambergstraße 8 g, 83278 Traunstein,
Prinz von Bayern Wolfgang, Bäumlstraße 8, 80638 München und
Weitbrecht Hansjörg, Mühlstraße 20, 73252 Lenningen
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 16058
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
oder bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der ...
4 IN 173/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
byometric systems AG, Industriestr. 1, 83404 Ainring,
vertreten durch die Aufsichtsratmitglieder
Lau Gerald, Lambergstraße 8 g, 83278 Traunstein,
Prinz von Bayern Wolfgang, Bäumlstraße 8, 80638 München und
Weitbrecht Hansjörg, Mühlstraße 20, 73252 Lenningen
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 16058
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
oder bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 18.02.2026
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