Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KATHREIN Broadcast GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ing.-Anton-Kathrein-Str. 2, 83101 Rohrdorf
Handelsregister
Traunstein, HRB 27745
EUID
DED2910V.HRB27745
Insolvenzgericht
Gericht
Rosenheim
Aktenzeichen
608 IN 72/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Verken
Adresse
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Telefon
+49 (0)89 287 881-0
E-Mail
muenchen@anchor.eu
Fax
+49 (0)89 287 881-29
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung, Vertrieb von Antennen und Komponenten im Bereich der Hochfrequenz-Übertragungstechnik, insbesondere im Zusammenhang mit Rundfunk-Sendesystemen; Erbringung von Dienstleistungen zur Planung, Projektierung, Installation, Betrieb und Wartung von Rundfunksendeanlagen und zugehörigen Gebäudestrukturen; Handel mit Erzeugnissen für die Hochfrequenz-Übertragungstechnik, insbesondere mit Hochfrequenzkabeln, -garnituren, Antennen und Antennensystemen einschließlich Weichen und Filtern und zugehörigen strukturellen Komponenten, auch soweit diese Erzeugnisse nicht in der KATHREIN-Broadcast-Gruppe selbst hergestellt werden; Entwicklung, Erwerb, Anmeldung, Verwaltung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten aller Art, insbesondere von Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster und Geschmacksmusterrechten oder Rechten hieran (insbesondere Nießbrauchsrechten) als auch die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen in diesem Zusammenhang an verbundene Unternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KATHREIN Broadcast GmbH ist am 01.06.2025 um 11:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Verken bestellt. Die Insolvenztabelle wird in Papierform geführt. Forderungen sind bis zum 18.07.2025 anzumelden. Die Prüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren; Widerspruchsfrist endet am 29.08.2025. Ein Berichtstermin ist für den 04.07.2025 anberaumt. Das Verfahren ist mit Wirkung zum 31.12.2025 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
06.05.2025
Az.: 610 IN 72/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Rosenheim am 05.05.2025 folgenden
Beschluss
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Die Entnahme eines Vorschusses in Höhe von 3.094,00 € brutto (2.600,00 € Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zuzüglich 494,00 € Versicherungssteuer) für die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird genehmigt.
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Gründe:
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Die Genehmigung beruht auf §§ 4 Abs. 3, 10, 8 InsVV, § 64 InsO. Es handelt sich um die Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum 03.03.2025 bi...
Az.: 610 IN 72/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Rosenheim am 05.05.2025 folgenden
Beschluss
|
Die Entnahme eines Vorschusses in Höhe von 3.094,00 € brutto (2.600,00 € Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zuzüglich 494,00 € Versicherungssteuer) für die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird genehmigt.
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Gründe:
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Die Genehmigung beruht auf §§ 4 Abs. 3, 10, 8 InsVV, § 64 InsO. Es handelt sich um die Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.03.2026, welche durch die Beitragsrechnung der Allianz Versicherungs-AG vom 04.04.2025 nachgewiesen ist.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 InsVV wurden seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters schlüssig dargelegt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 06.05.25
Originalbekanntmachung
02.06.2025
608 IN 72/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
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Beschluss:
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Es wird angeordnet, dass die Insolvenztabelle in Papierform zu führen ist. Dies erstreckt sich auch auf die Anmeldeunterlagen.
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Gründe:
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Gemäß Hinweis des Insolvenzverwalters sind im Verfahren mehr als 140 Tabellenblättern zu erwarten, §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 4 ERVV Ju.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
02.06.2025
610 IN 72/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb von Antennen und Komponenten im Bereich der Hochfrequenz-Übertragungstechnik u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2025 um 11.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Verken
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Telefon: +49 (0)89 287 881-0
Telefax: +49 (0)89 287 881-29
Email: muenchen@anchor.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, I...
610 IN 72/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb von Antennen und Komponenten im Bereich der Hochfrequenz-Übertragungstechnik u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2025 um 11.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Verken
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Telefon: +49 (0)89 287 881-0
Telefax: +49 (0)89 287 881-29
Email: muenchen@anchor.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 04.07.2025, 09.30 Uhr
Sitzungssaal 021, EG, Bismarckstraße 1, 83022 RosenheimFreitag, 04.07.2025, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 021, EG, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der vorläufige Gläubigerausschuss bleibt beibehalten. Dieser besteht weiterhin aus folgenden Mitgliedern:
- Bundesagentur für Arbeit München, Kapuzinerstraße 26, 80337 München
vertreten durch Frau Sabine Ulbricht
- Anton Vogl, Masurenring 45, 83052 Bruckmühl
- Thomas Harbrecht, Gasstraße 29, 22761 Hamburg
|Herr Anton Vogl
Masurenring 45, 83052 Bruckmühl
|Frau Sabine Ulbricht
Kapuzinerstraße 26, 80337 München
|Thomas Harbrecht
Gasstraße 29, 22761 Hamburg
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 27.02.2025 beim Insolvenzgericht Rosenheim eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
29.12.2025
608 IN 72/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 31.12.2025 aufgehoben.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 29.12.2025
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