Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KATHREIN Electronics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Anton-Kathrein-Str. 1-3, 83022 Rosenheim
Handelsregister
Traunstein, HRB 25094
EUID
DED2910V.HRB25094
Insolvenzgericht
Gericht
Rosenheim
Aktenzeichen
608 IN 294/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Thomas Unterstein
Adresse
Rottmannstraße 11a, 80333 München
Telefon
+49(89) 54 27 30 0
E-Mail
rae@gleichenstein-breitling.de
Fax
+49(89) 54 27 30 15
Gegenstand des Unternehmens
Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere im Bereich Entwicklung, Produktion, Vertrieb, und Service von Elektronik und/oder Antennentechnologie sowie verwandten Bereichen tätig sind, sowie die Beratung von Unternehmen und die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben für Unternehmen, sowie die Entwicklung, die Produktion, der Vertrieb und der Service von Technologien im Bereich der Elektromobilität, insbesondere von Ladestationen für PKW und andere Fahrzeuge sowie verwandter elektrotechnischer Geräte aller Art. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen vornehmen, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben, deren Geschäftsführung zu übernehmen sowie Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KATHREIN Electronics GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kathrein Anton Klaus, ist beim Amtsgericht Traunstein unter der Register-Nr. HRB 25094 anhängig. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Unterstein bestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasst die Abstimmung über den Insolvenzplan für die Schuldnerin. In diesem Bereich hat er allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind. Rechtsbehelfe sind als elektronisches Dokument einzureichen, sofern sie von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
11.08.2025
610 IN 294/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Electronics GmbH, Anton-Kathrein-Straße 1-3, 83022 Rosenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Kathrein Anton Klaus und Schkalda Daniel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25094
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0086-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.08.2025 um 14:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Verken, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Telefon: +49 (0)89 287 881-0, Telefax: +49 (0)89 287 881-29, Email: muenchen@anchor.eu.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der ...
610 IN 294/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Electronics GmbH, Anton-Kathrein-Straße 1-3, 83022 Rosenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Kathrein Anton Klaus und Schkalda Daniel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25094
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0086-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.08.2025 um 14:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Verken, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Telefon: +49 (0)89 287 881-0, Telefax: +49 (0)89 287 881-29, Email: muenchen@anchor.eu.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 11.08.2025
Originalbekanntmachung
21.01.2026
608 IN 294/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Electronics GmbH, Anton-Kathrein-Straße 1-3, 83022 Rosenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Kathrein Anton Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25094
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0086-2025
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thomas Unterstein
Rottmannstraße 11a, 80333 München
Telefon: +49(89) 54 27 30 0
Telefax: +49(89) 54 27 30 15
Email: rae@gleichenstein-breitling.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
Abstimmung über den Insolvenzplan für KATHREIN Electronics GmbH.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim...
608 IN 294/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Electronics GmbH, Anton-Kathrein-Straße 1-3, 83022 Rosenheim, vertreten durch den Geschäftsführer Kathrein Anton Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25094
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0086-2025
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thomas Unterstein
Rottmannstraße 11a, 80333 München
Telefon: +49(89) 54 27 30 0
Telefax: +49(89) 54 27 30 15
Email: rae@gleichenstein-breitling.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
Abstimmung über den Insolvenzplan für KATHREIN Electronics GmbH.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 21.01.2026
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