Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sr & gM Event GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Flurstr. 16, 84453 Mühldorf a.Inn
Handelsregister
Traunstein, HRB 31556
EUID
DED2910V.HRB31556
Insolvenzgericht
Gericht
Mühldorf am Inn
Aktenzeichen
IN 103/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Mühlhans Gerhard
Gegenstand des Unternehmens
Führung von Gastronomie und Planung und Durchführung von Events und Privatpartys in eigener (angemieteter) Lokalität
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sr & gM Event GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhans Gerhard, wird vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn (Az. 601 IN 103/24) geführt. Zuerst wurde mit Beschluss vom 18.12.2025 die Schlussverteilung angekündigt. Der Insolvenzverwalter hatte angezeigt, dass Gesamtsummen von Forderungen in Höhe von 24.940,23 € zu berücksichtigen sind und voraussichtlich rd. 1.100,00 € zur Verteilung stehen. Das Verzeichnis der Forderungen war zur Einsichtnahme niedergelegt. Im weiteren Verfahrensschritt ist das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Gegen die Aufhebungsentscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
18.12.2025
IN 103/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sr & gM Event GmbH, Flurstraße 16, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhans Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 31556
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sr & gM Event GmbH, Flurstr. 16, 84453 Mühldorf a. Inn (Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Az. 601 IN 103/24) soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichtes die Schlussverteilung stattfinden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Forderungen 24.940,23 € beträgt und zur Verteilung voraussichtlich ein Betrag von rd. 1.100,00 € zur Verfügung steht.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
02.03.2026
IN 103/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sr & gM Event GmbH, Flurstraße 16, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhans Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 31556
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben...
IN 103/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sr & gM Event GmbH, Flurstraße 16, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhans Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 31556
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 26.02.2026
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