Einstellung des Verfahrens Bayern HRB 13120

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Insolvenzprofil

we:care GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Nußdorfer Str. 13, 83098 Brannenburg
Handelsregister
Traunstein, HRB 13120
EUID
DED2910V.HRB13120

Insolvenzgericht

Gericht
Rosenheim
Aktenzeichen
608 IN 320/22
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Erbringung von Dienstleistungen für Senioren- und Pflegeheime.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der we:care GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian, ist beim Amtsgericht Traunstein unter der Registernummer HRB 13120 anhängig. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung beim Amtsgericht Rosenheim eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind. Rechtsbehelfe sind als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg einzureichen.

Originalbekanntmachung

11.03.2026

608 IN 320/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rosenheim Bismarckstr. 1 83022 Rosenheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie ...

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