Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 3639
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Insolvenzprofil
Fronberg Guss GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Maximilianstraße 13, 92421 Schwandorf
Handelsregister
Amberg, HRB 3639
EUID
DED3101V.HRB3639
Insolvenzgericht
Gericht
Kaiserslautern
Aktenzeichen
1 IN 189/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner
Person
Rechtsanwalt Dr. Jan Plathner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069370022-0
Fax
069370022-111
Gegenstand des Unternehmens
der Erwerb und der Betrieb von Gießereibetrieben, insbesondere einer Gießerei in Schwandorf-Fronberg.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Fronberg Guss GmbH ist am 01.02.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Plathner. Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Forderungen sind bis zum 15.03.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Am 15.04.2024 findet eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin statt. Im Vorfeld wurden bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die vorläufige Eigenverwaltung ab dem 29.11.2023 sowie die Ermächtigung der Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Zudem wurde die Schuldnerin zur Begleichung bestehender Verpflichtungen aus einem unechten Massekredit und zur Bestellung von Sicherheiten ermächtigt.
Originalbekanntmachung
30.01.2024
1 IN 189/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fronberg Guss GmbH, Maximilianstraße 13, 92421 Schwandorf (AG Amberg, HRB 3639), vertr. d.: 1. Torsten Stein, (Geschäftsführer), 2. Stephan Vrublovsky, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 29.11.2023 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung die Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 29.01.2024
Originalbekanntmachung
31.01.2024
1 IN 189/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fronberg Guss GmbH, Maximilianstraße 13, 92421 Schwandorf (AG Amberg, HRB 3639), vertr. d.: 1. Torsten Stein, (Geschäftsführer), 2. Stephan Vrublovsky, (Geschäftsführer),
wird gemäß § 270c Abs. 4 S. 2 InsO in Ergänzung die Schuldnerin zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ermächtigt gegenüber der Kreissparkasse Biberach (als Mandated Lead Arranger und Agent), der Sparkasse Rhein-Nahe (als Mandated Lead Arraner und Sicherheitentreuhänder) sowie den Warenlieferanten (vertreten durch Dr. Jan Achsnick als Lieferantenpoolverwalter) bestehende Verpflichtungen aus der Gewährung eines so genannten unechten Massekredits im eröffneten Verfahren im Rang von Masseverbindlichkeiten zu begleichen und zur Besicherung des Massekredits die Sicherheiten, die aus dem unechten Massekredit hervorgehen (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Kontoverpfändung) aus dem Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Amtsgericht Kaise...
1 IN 189/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fronberg Guss GmbH, Maximilianstraße 13, 92421 Schwandorf (AG Amberg, HRB 3639), vertr. d.: 1. Torsten Stein, (Geschäftsführer), 2. Stephan Vrublovsky, (Geschäftsführer),
wird gemäß § 270c Abs. 4 S. 2 InsO in Ergänzung die Schuldnerin zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ermächtigt gegenüber der Kreissparkasse Biberach (als Mandated Lead Arranger und Agent), der Sparkasse Rhein-Nahe (als Mandated Lead Arraner und Sicherheitentreuhänder) sowie den Warenlieferanten (vertreten durch Dr. Jan Achsnick als Lieferantenpoolverwalter) bestehende Verpflichtungen aus der Gewährung eines so genannten unechten Massekredits im eröffneten Verfahren im Rang von Masseverbindlichkeiten zu begleichen und zur Besicherung des Massekredits die Sicherheiten, die aus dem unechten Massekredit hervorgehen (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Kontoverpfändung) aus dem Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Amtsgericht Kaiserslautern, 30.01.2024
Originalbekanntmachung
01.02.2024
1 IN 189/23: Über das Vermögen der Fronberg Guss GmbH, Maximilianstraße 13, 92421 Schwandorf (AG Amberg, HRB 3639), gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Torsten Stein und Stephan Vrublovsky, ist am 01.02.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Es ist die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Plathner, Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069370022-0, Fax: 069370022-111.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.03.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesic...
1 IN 189/23: Über das Vermögen der Fronberg Guss GmbH, Maximilianstraße 13, 92421 Schwandorf (AG Amberg, HRB 3639), gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Torsten Stein und Stephan Vrublovsky, ist am 01.02.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Es ist die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Plathner, Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069370022-0, Fax: 069370022-111.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.03.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 15.04.2024, 11:00 Uhr, Saal 15, Amtsgericht Kaiserslautern, Justizzentrum, Bahnhofstraße 24, 67655 Kaiserslautern eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie zur Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmjung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist,
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 01.02.2024
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