Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GEWAKO Energie und Innovation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kroau 2, 92723 Gleiritsch
Handelsregister
Amberg, HRB 5440
EUID
DED3101V.HRB5440
Insolvenzgericht
Gericht
Amberg
Aktenzeichen
IN 214/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Adresse
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb und die Errichtung von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie, die Erzeugung und der Vertrieb von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere Energiepflanzen sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GEWAKO Energie und Innovation GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, worüber das Amtsgericht Amberg entschieden hat. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 10.03.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Dem Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Derzeit sind Forderungen in Höhe von 1.473.586,98 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 190.226,36 EUR gegenübersteht. Zudem wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 58-64) im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Beteiligten konnten bis zum 27.05.2024 widersprechen; Forderungen ohne Widerspruch gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
08.05.2024
IN 214/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 58-64 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 07.05....
IN 214/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 30.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 58-64 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 07.05.2024
Originalbekanntmachung
03.02.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 214/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
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Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
(Entnahme aus der Masse)
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2025.
Vergütung des Insolvenzverwalters ...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 214/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
|
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
(Entnahme aus der Masse)
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2025.
Vergütung des Insolvenzverwalters gem. §§ 8, 2 Abs. 1 und 7 InsVV (a. F. ab 07.10.2004 bis 31.12.2020).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 214/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in ein...
IN 214/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.473.586,98 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 190.226,36 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 214/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEWAKO Energie und Innovation GmbH, Kroau 2, 92723 Gleiritsch, vertreten durch die Geschäftsführerin Wittmann Jenny
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 5440
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.473.586,98 EUR steht ein Betrag von ca. 190.226,36 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
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