Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krasniqi Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schloßstraße 19, 92521 Schwarzenfeld
Handelsregister
Amberg, HRB 6148
EUID
DED3101V.HRB6148
Insolvenzgericht
Gericht
Amberg
Aktenzeichen
IN 135/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert
Adresse
Müllerstraße 7, 93444 Bad Kötzting
Gegenstand des Unternehmens
Leistungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Vermittlungen von Bauleistungen, Trockenbau (Verputzarbeiten), Fuhrparkmanagement sowie IT-Leistungen und Softwareentwicklung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krasniqi Solutions GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Amberg. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung in Höhe von 66.022,77 EUR als Regelvergütung festgesetzt, basierend auf einem Vermögenswert von 1.171.489,51 EUR. Der Antrag des Verwalters auf einen Abschlag von 0,75 und einen Zuschlag von 1,25 wurde berücksichtigt, da Besonderheiten der Geschäftsführung vorliegen. Zudem wurden Auslagen in Höhe von 15 % der Vergütung pauschal festgesetzt. Die Entnahme dieser Beträge aus der Insolvenzmasse wurde gestattet. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung offen, je nach Wert des Beschwerdegegenstandes.
Originalbekanntmachung
23.04.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 135/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krasniqi Solutions GmbH, Schloßstraße 19, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Krasniqi Sulejmon
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 6148
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Michael Burkert, Müllerstraße 7, 93444 Bad Kötzting, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.171.489,51 EUR beträgt die Ve...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 135/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krasniqi Solutions GmbH, Schloßstraße 19, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Krasniqi Sulejmon
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 6148
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Michael Burkert, Müllerstraße 7, 93444 Bad Kötzting, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.171.489,51 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 66.022,77 EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Abschlag von 0,75 und einen Zuschlag von 1,25.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
oder bei dem
Landgericht Amberg
Regierungsstraße 8-10
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelf der Erinnerung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 22.04.2024
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