Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sellner Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau
Handelsregister
Ansbach, HRB 4399
EUID
DED3201V.HRB4399
Insolvenzgericht
Gericht
Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 37/11
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegfried Beck
Adresse
Karlsplatz 2, 91522 Ansbach
Gegenstand des Unternehmens
Die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere solchen, die im Geschäftsbereich Innenausstattung von Kraftfahrzeugen tätig sind, und die Ausübung aller sonstigen Funktionen einer geschäftsleitenden Dach (Holding)- Gesellschaft, die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen für Beteiligungsgesellschaften und ähnliche Unternehmen sowie für Auftraggeber aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sellner Holding GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegfried Beck hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß den Anträgen vom 24.10.2023, 05.12.2023 sowie der Stellungnahme vom 14.03.2025 festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung erheblicher Sonderaufwände, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Zu den Erhöhungstatbeständen zählen die Insolvenzgeldabwicklung für 32 Mitarbeiter, die Betriebsfortführung inklusive Forderungseinzug und Buchhaltung, die Führung und Veräußerung von sieben weiteren Holding-Gesellschaften, ein internationaler Investorenprozess mit komplexen M&A-Aspekten, die Liquidation ausländischer Beteiligungen sowie die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Zudem wurde eine außergewöhnliche Masseanreicherung durch weit überobligatorischen Einsatz erzielt. Der Verwalter erhält die Erlaubnis, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
03.07.2024
2 IN 37/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses UniCredit Bank GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigeraus...
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses UniCredit Bank GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 106,32 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
03.07.2024
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Baden-Württembergische Bank, unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.
...
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Baden-Württembergische Bank, unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 90,32 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
03.07.2024
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses BMW AG wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträg...
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses BMW AG wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 87,75968 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
03.07.2024
2 IN 37/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Dr. Rainer Riggert wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigeraus...
2 IN 37/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Dr. Rainer Riggert wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 78,5288 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
03.07.2024
2 IN 37/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubige...
2 IN 37/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 88,2866 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
19.07.2024
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Heinz Wenzel wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.04.2024 bzw. 15.07.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gl...
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Heinz Wenzel wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.04.2024 bzw. 15.07.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € übersteigt den durch § 17 InsVV (§ 17 InsVV a.F.in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung) vorgegebenen Rahmen von 35,00 € bis 95,00 € je Stunde. Dies kann angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation jedoch gerechtfertigt sein. Das Insolvenzgericht kann die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder aufgrund von außergewöhnlichen Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens, aber auch den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen sowie der Qualifikation des Gremienmitgliedes vornehmen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 28).
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds berücksichtigt. Auf die Begründung zum Stundensatz im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.05.2024 bzw. 12.07.2024 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Für 88,6286 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die nachgewiesenen und dargelegten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 17.07.2024
Originalbekanntmachung
13.06.2025
2 IN 37/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegfried Beck, Karlsplatz 2, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatz...
2 IN 37/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sellner Holding GmbH, Windsbacher Str. 40, 91564 Neuendettelsau, vertreten durch den Geschäftsführer Kampling Hermann
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4399
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegfried Beck, Karlsplatz 2, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.10.2023 bzw. vom 05.12.2023 sowie der weiteren Stellungnahme vom 14.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
- Insolvenzgeldabwicklung: Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen rechtfertigt nur dann einen Zuschlag zur Regelvergütung, wenn deren Bearbeitung den Verwalter erheblich in Anspruch genommen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im Insolvenzverfahren mehr als 20 Arbeitsverhältnisse zu bearbeiten sind. Hintergrund ist, dass der erhebliche Mehraufwand des Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen wird.
Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens allein rechtfertigt jedoch keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Erforderlich für einen Zuschlag sind Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind.
Im vorliegenden Fall wurden bereits im Antragsverfahren - parallel zur Fortfühung des Geschäftsbetriebes - Verhandlungen über die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 32 Mitarbeiter geführt. Ferner wurden mit der finanzierenden Bank sowie der Agentur für Arbeit diverse Verhandlungen geführt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren noch diverse - zeitlich intensive - nachgelagerte Tätigkeiten zu erfüllen. Ein Erhöhungsfaktor von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 12.09.2019 IX ZB 65/18, BGH Beschluss vom 28.09.2006 IX ZB 212/03
- Betriebsfortführung: Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch den Insolvenzverwalter fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Aufbereitung und Prüfung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Schuldnerin. Ferner ergab sich durch die Betriebsfortführung eine Vermehrung der Masse, sodass nach Durchführung einer Vergleichsberechnung ein Mehraufwand von XXX % gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 21.7.2016 IX ZB 70/14, BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/08, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07
- Führung der weiteren Holding-Gesellschaften: Aufgrund der Konzern-Struktur einer Holdinggesellschaft, mussten durch den Insolvenzverwalter auch die sieben solventen operativen Gesellschaften der Sellner-Gruppe fortgeführt, stabilisiert und letztendlich veräußert werden. Diese -strategische Steuerung- hatte zahlreiche intensive und rechtlich anspruchsvolle Verhandlungen zur Folge. Neben der Steuerung und Führung der Tochterunternehmen, ist auch das Tätigwerden in mehreren unterschiedlichen Geschäftsbereichen und mehreren Betriebsstätten - teilweise mit Auslandsbezug - zu honorieren. Ein Zuschlag von XXX % erscheint am gemessenen Aufwand angemessen.
siehe hierzu auch: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021 Teil A § 5 Rn. 209; Kübler/Prütting/Bork/Jacobi, Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5 § 3 InsVV Rn. 116; LG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2001 - 8 T 947/00, Rpfleger 2001, 315
- Internationaler Investorenprozess: Die Größe und Konzernstruktur der Sellner-Gruppe machte den Verkaufsprozess zu einer erheblichen rechtlichen und zeitintensiven Tätigkeit. Dies beinhaltete unter anderem folgende Angelegenheiten:
a) Rechtliche Probleme des M & A Prozesses
- Beendigung der Umsatzsteuerorganschaft der Sellner Holding GmbH mit deren deutschen Tochtergesellschaften
- Vergleichsvereinbarungen aufgrund Vertriebsvereinbarung
- Abschluss einer Verwertungs- und Kostentragungsvereinbarung sowie Abrechnungsvereinbarung aufgrund eines bestehenden Konsortialkreditvertrages
- Auflösung der organisatorischen Gruppenstruktur
- Klärung Inhaber gewerblicher Schutzrechte im Hinblick auf den Verkaufsprozess
Aufgrund der genannten Besonderheiten bei der Entflechtung der Beteiligungssturkuren und dem daraus resultierenden erheblichen Mehraufwand erscheint ein Zuschlag von XXX % gerechtfertigt.
siehe hierzu auch: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021 Teil A § 5 Rn. 209; Kübler/Prütting/Bork/Jacobi, Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5 § 3 InsVV Rn. 116; Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, § 3 Rn. 145, 164
b) Gesellschaftliche Themenkomplexe im Rahmen der Sanierungsbemühungen
- Gesellschafterdarlehen zweier Tochterfirmen
- Schaffung der amerikanischen Verkaufsstruktur
- Verwertung von Geschäftsanteilen in Zusammenhang mit der DAHH Vermögensverwaltung GmbH inklusive Vergleichsabschluss
- Auflösung der amerikanischen Fremdfinanzierungsstruktur inklusive Befriedigung der Forderungen aller beteiligten nordamerikanischen Kreditinstitute
Aufgrund der lang andauernden und Komplexen Verhandlungen, welcher evident vom Normalverfahren abweicht, erscheint ein Zuschlag von XXX % gerechtfertigt.
siehe hierzu auch: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021 Teil A § 5 Rn. 209; Kübler/Prütting/Bork/Jacobi, Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5 § 3 InsVV Rn. 116; Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, § 3 Rn. 145
c) Verwertung und Übertragung der Beteiligungen der nichtinsolventen Gesellschaften
Dies umfasste die folgenden Beteiligungen:
- Strähle + Hess GmbH/Strähle + Hess USA Inc.: erhebliche Komplexität der Dealstrukturen - Zuschlag XXX %
- Schäfer-Oesterle GmbH/Schäfer-Oesterle Kft: steuerrechtliche Problematiken und insensive und langwierige Verhandlungen - Zuschlag XXX %
- Sellner Corp.: Folgeproblematiken aufgrund Umwelthaftungsrisiken, Ansprüche einer weiteren Gesellschaft sowie Mithaftung von Pensionsverbindlichkeiten - Zuschlag XXX %
- Angell Demmel Notrht America Corporation: komplexe und intensive Verhandlungen inklusive Vergleichsabschluss mit Auslandsbezug - Zuschlag XXX %
- Angell Demmel Asia Ltd.: komplexe rechtliche Prüfung von Haftungsansprüchen aus Darlehensverbindlichkeiten mit mehreren anderen Firmen sowie Einbeziehung von chinesischem Steuerrecht - Zuschlag XXX %
Für alle beteiligten Firmen wurden komplexe Verträge ausgearbeitet, welche teilweise auch aufgrund des Auslandsbezuges erheblichen Aufwand des Insolvenzverwalter erforderten. Ein kummulierter Zuschlag für den Themenkomplex Verwertung und Übertragung der Beteiligungen der nichtinsolventen Gesellschaften in Höhe von XXX % erscheint angemessen.
- Liquidation und Abwicklung der weiteren Beteiligungen: Sowohl die amerikanischen Beteiligungen als auch die asiatische Beteiligung der Schuldnerin waren zu liquidieren. Dies umfasste insbesondere: die Prüfung der Vermögenslage, das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen, die Durchführung und Liquidation unter Beachtung der jeweiligen nationalen Liquidationsvorschriften.
Allein für die Ausarbeitung eines Liquidationsplans erkennt die Rechtsprechung Zuschläge bis zu 300 % an [vgl. Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV - ebenso Nowak in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2007, § 3 InsVV, Hess, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2013, § 3 InsVV und Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 3/2020, § 3 InsVV]. Ein Zuschlag in Höhe von XXX % erscheint gerechtfertigt.
- Anfechtungsansprüche: Im vorliegenden Fall wurde eine Vielzahl von zum Teil komplexen Anfechtungsansprüchen ermittelt und geltend gemacht. Hierbei kam es zu sehr arbeits- und zeitintensiven Korrespondenzen. Dadurch wurde der Insolvenzverwalter stärker als in einem Regelverfahren in Anspruch genommen. Nach der Vergleichsberechnung erscheint ein Zuschlag von XXX % angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 19.09.2013, IX ZB 122/11, LG Potsdam, Beschluss vom 05.01.2006 5 T 65/05; AG Dresden, Beschl. v. 12.11.2004 - 558 IN 163/99
- Außergewöhnliche Masseanreicherung/Degressionsausgleich: Voraussetzung hierfür ist, dass die Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch diesen eine zusätzliche Masse festgestellt wurde sowie dass die Regelvergütung angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen ist. Die Massemehrung im vorliegenden Verfahren ist durch einen weit überobligarotischen Einsatz des Verwalters bedingt, wodurch im Ergebnis eine höhere Masse erwirtschaftet wurde.
Insbesondere verbunden mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Realisierung von Anfechtungsrechten, gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen und Haftungsansprüchen.
Den von § 3 I lit. c InsVV vorausgesetzten erheblichen Arbeitsaufwand hat der Verwalter substanziiert vorgetragen.
Diese anhaltenden aktiven Verhandlungen des Insolvenzverwalters sind durch einen Zuschlag auszugleichen. Gemäß Beschluss des BGH vom 08.03.2012 IX ZB 162/11 ist für die Gewährung eines konkreten Zuschlags anhand einer Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich die Berechnungsgrundlage und folgerichtig auch die Regelvergütung erhöht hat. Vergleicht man die Regelvergütung zuzüglich Zuschlag ohne Massemehrung mit der Regelvergütung mit Massemehrung ohne Zuschlag, ergibt der Differenzbetrag einen rechnerischen Zuschlag von XXX %.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 08.11.2012 IX ZB 139/10Grundsätzlich ist zu beachten, dass im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden war, was eine Belastung außerhalb der Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters liegt. Insgesamt 5 ausländische - darunter 4 außereuropäische - Tochtergesellschaften gehörten zur insolventen Holdinggesellschaft. Dabei war darauf abzustellen, dass das ausländische Recht für das Gesamtverfahren durchaus prägend gewesen ist, denn es ist stets ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Bedeutung des Auslandsbezuges und der Gesamtmasse herzustellen. Der Verwalter erbrachte die Leistungen mit starkem ausländischem Bezug weitgehend selbst bzw. mit eigenen Mitarbeitern. Noch dazu in unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Tochtergesellschaften/Mutterholding, daher sind dies durchweg Sonderaufgaben, die in jedem Fall einen besonderen Zuschlag begründen.
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % insbesondere im Hinblick auf Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens angemessen. Dies beinhaltet bereits einen Abschlag von XXX %, da aufgrund der Vielzahl der komplexen Tätigkeiten, die in diesem Insolvenzverfahren zu erbringen waren und der damit einhergehenden Anzahl von Erhöhungstatbeständen nicht auszuschließen ist, dass Überschneidungen zwischen den einzelnen Erhöhungstatbeständen möglich sein könnten.
Die vom Verwalter vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Erhöhungsgründen waren anhand der Akte nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Sie blieben zudem jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen.
Die vorgefundenen Bedingungen wichen von einem Regelverfahren deutlich ab.
Gründe für einen Abschlag durch das Gericht waren nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Erleichterung der Verwaltung durch das vorläufige Insolvenzverfahren war nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen.
Im vorliegenden Verfahren erbrachten die beauftragten Dienstleister nur Zuarbeiten, welche im Übrigen bei den bemessenen Zuschlägen bereits Berücksichtigung fanden.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 17.09.1998 IX ZR 237/97; BGH Beschluss vom 11. November 2004 IX ZB 48/04; BGH Beschluss vom 23. März 2006 IX ZB 130/05; BGH Beschluss vom 03.07.2008 IX ZB 167/07
Die Beauftragung von Dienstleistern wurde vorliegend auch vom Insolvenzgericht entsprechend berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.10.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
oder bei dem
Landgericht Ansbach
Promenade 4
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 10.06.2025
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