Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Schillerstraße 32, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Handelsregister
Fürth, HRB 16099
EUID
DED3304V.HRB16099
Insolvenzgericht
Gericht
Fürth
Aktenzeichen
IN 650/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marcus Voigt
Adresse
Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Maler- und Stuckgeschäftes sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere Innen/Außenputz, Trockenbau, Altbausanierung, Wärme-Dämm-Verbundsysteme, Malerarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Das Registergericht Fürth führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen IN 650/21. Ursprünglich war Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer als Insolvenzverwalter bestellt, dessen Amt durch Ableben beendet wurde. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marcus Voigt bestellt. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden auf Antrag vom 27.03.2026 festgesetzt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 3.658,76 EUR festgestellt worden. Ein Massebestand von 4.115,51 EUR steht diesen Forderungen gegenüber, wovon vorrangig die Verfahrenskosten zu begleichen sind. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 125,47 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte hatten die Gelegenheit, bis einschließlich 07.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Die Frist für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen beträgt zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
05.06.2025
IN 650/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 32, 91413 Neustadt a. d. Aisch, vertreten durch den Geschäftsführer Geier Martin
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16099
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
1.) Es wird festgestellt, dass das Amt des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer durch Ableben beendet wurde.
2.) Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcus Voigt, Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachung...
IN 650/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 32, 91413 Neustadt a. d. Aisch, vertreten durch den Geschäftsführer Geier Martin
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16099
- Schuldnerin -
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Beschluss:
|
1.) Es wird festgestellt, dass das Amt des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer durch Ableben beendet wurde.
2.) Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcus Voigt, Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 05.06.2025
Originalbekanntmachung
07.04.2026
IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt),
Schillerstraße 32, 91413 Neustadt a. d. Aisch,
vertreten durch den Geschäftsführer Geier Martin
Registergericht Fürth HRB 16099
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.658,76 EUR steht ein Betrag von 125,47 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt),
Schillerstraße 32, 91413 Neustadt a. d. Aisch,
vertreten durch den Geschäftsführer Geier Martin
Registergericht Fürth HRB 16099
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit
bis einschließlich 07.06.2026
Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu ...
IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stukkateurbetrieb Geier UG (haftungsbeschränkt),
Schillerstraße 32, 91413 Neustadt a. d. Aisch,
vertreten durch den Geschäftsführer Geier Martin
Registergericht Fürth HRB 16099
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit
bis einschließlich 07.06.2026
Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.658,76 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 4.115,51 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
3.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Voigt, Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.03.2026.
Ausgehend von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert wurde die Regelvergütung nach §§ 63 Abs. 1 InsO, 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt. Zudem wurden die Auslagen des Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 07.04.2026
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