Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Westex Plus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Friedrichstraße 63, 40217 Düsseldorf
Handelsregister
Fürth, HRB 20496
EUID
DED3304V.HRB20496
Insolvenzgericht
Gericht
Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 262/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Till Forster
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Gegenstand des Unternehmens
Einbau und Montage von Einrichtungsgegenständen, Bodenbelagsarbeiten, Renovierungen, Entrümpelungen, Fliesenverlegung, Instandhaltung und Reparatur von Gebäuden und Außenanlagen sowie Handel mit Waren, die mit den beschriebenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. Weiter die Durchführung von Umzügen, Transport und Logistik sowie die Erbringung von Speditionsdienstleistungen, insbesondere der Paketdienst. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer staatlichen Genehmigung bedarf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Westex Plus GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 20496, wird vom Amtsgericht Düsseldorf behandelt. Am 27.01.2026 um 14:57 Uhr sind vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Till Forster bestellt worden. Die Schuldnerin ist in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt, und Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Am 20.03.2026 sind die am 27.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss aufgehoben worden. Im weiteren Verfahren ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.01.2026 bis zum 10.04.2026 ausgeübt. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte auf Grundlage der InsVV und der geltenden Rechtsprechung.
Originalbekanntmachung
27.01.2026
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth i. Bayern unter HRB 20496 eingetragenen Westex Plus GmbH, Friedrichsstraße 63, 40217 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Svyatoslav Patalay
ist am 27.01.2026, um 14:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Till Forster, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Ano...
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth i. Bayern unter HRB 20496 eingetragenen Westex Plus GmbH, Friedrichsstraße 63, 40217 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Svyatoslav Patalay
ist am 27.01.2026, um 14:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Till Forster, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 262/25
Amtsgericht Düsseldorf, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
20.03.2026
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth i. Bayern unter HRB 20496 eingetragenen Westex Plus GmbH, Friedrichsstraße 63, 40217 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Svyatoslav Patalay
sind die am 27.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 20.03.2026 aufgehoben worden.
501 IN 262/25
Amtsgericht Düsseldorf, 20.03.2026
Originalbekanntmachung
21.04.2026
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Nord/West, Die Gesundheitskasse, vertr. d.d. Vorstand, Friedrichstraße 17-19, 33102 Paderborn
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 20496 eingetragene Westex Plus GmbH, Friedrichsstraße 63, 40217 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Svyatoslav Patalay,
- Schuldnerin -
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Till Forster, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.01.2026 bis zum 10.04.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die We...
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Nord/West, Die Gesundheitskasse, vertr. d.d. Vorstand, Friedrichstraße 17-19, 33102 Paderborn
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 20496 eingetragene Westex Plus GmbH, Friedrichsstraße 63, 40217 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Svyatoslav Patalay,
- Schuldnerin -
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Till Forster, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.01.2026 bis zum 10.04.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise, § 9 Abs.1 S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 eingesehen werden.
501 IN 262/25
Amtsgericht Düsseldorf, 17.04.2026
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