Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WS Schmuck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth
Handelsregister
Fürth, HRB 20319
EUID
DED3304V.HRB20319
Insolvenzgericht
Gericht
Fürth
Aktenzeichen
IN 45/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Wirth
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon
0911/955124-0
E-Mail
info@schmitt-kanzlei.de
Fax
0911/955124-11
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Onlinehandel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Schmuck, Bekleidung, Accessoires und Lifestyleprodukten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WS Schmuck GmbH ist am 28.03.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung ist bereits am 12.02.2024 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Wirth bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 14.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichts- und Prüfungstermin ist für den 13.06.2024 um 09:00 Uhr anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
12.02.2024
Az.: IN 45/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.02.2024 um 09:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Wirth, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Telefon: 0911/955124-0, Telefax: 0911/955124-11, Email: info@schmitt-kanzlei.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Ano...
Az.: IN 45/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.02.2024 um 09:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Wirth, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Telefon: 0911/955124-0, Telefax: 0911/955124-11, Email: info@schmitt-kanzlei.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 12.02.2024
Originalbekanntmachung
05.03.2024
Az.: IN 45/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird Folgendes angeordnet:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über die im Register des deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken mit den Registernummern: 3020211164245, 3020211135040, 3020201070094 und 3020191106776 sowie die Internetdomain https://warpedsense.com/de zu verfügen sowie bei dem deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu Gunsten der Schuldnerin hinsichtlich der Marken mit der Register...
Az.: IN 45/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird Folgendes angeordnet:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über die im Register des deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken mit den Registernummern: 3020211164245, 3020211135040, 3020201070094 und 3020191106776 sowie die Internetdomain https://warpedsense.com/de zu verfügen sowie bei dem deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu Gunsten der Schuldnerin hinsichtlich der Marken mit der Registernummer: 3020211164245, 3020211135040, 3020201070094 und 3020191106776 zu stellen. Der Schuldnerin wird dazu die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die im Register des deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken mit den Registernummern: 3020211164245, 3020211135040, 3020201070094 und 3020191106776 sowie die Internetdomain https://warpedsense.com/de entzogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 04.03.2024
Originalbekanntmachung
28.03.2024
IN 45/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
Geschäftszweig/Beschäftigung: Handel und Onlinehandel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Schmuck, Bekleidung, Accessoires und Lifestyleprodukten
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.03.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Wirth
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon: 0911/955124-0
Telefax: 0911/955124-11
Email: info@schmitt-kanzlei.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.05.2024 bei d...
IN 45/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
Geschäftszweig/Beschäftigung: Handel und Onlinehandel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Schmuck, Bekleidung, Accessoires und Lifestyleprodukten
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.03.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Wirth
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon: 0911/955124-0
Telefax: 0911/955124-11
Email: info@schmitt-kanzlei.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 13.06.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 13.06.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.01.2024 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 28.03.2024
Originalbekanntmachung
09.04.2024
IN 45/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Donnerstag, 13.06.2024, 09:00 Uhr, 2. OG, Bäumenstraße 28, Fürth, um Zustimmung zu folgendem Punkt:
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, bestehend aus dem Sachanlagevermögen, den immateriellen Wirtschaftsgütern und dem Vorratsvermögen, soll im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags vom 26.03.2024 an die Mittler Commerce GmbH zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 46.500 € veräußert werden.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 09.04.2024
Originalbekanntmachung
15.07.2025
IN 45/24
In Sachen
WS Schmuck GmbH
wg. Unternehmensinsolvenz
Terminsbestimmung:
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 06.06.2025 über die Abgeltung und Erledigung der Ansprüche auf Einbezahlung des ausstehenden Stammkapitals sowie der Anfechtungsansprüche bei Zahlung eines Betrags in Höhe von 15.000 € in acht monatlichen Raten bis zum 31.03.2026
wird bestimmt auf
Mittwoch, 06.08.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 15.07.2025
Originalbekanntmachung
26.08.2025
IN 45/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WS Schmuck GmbH, Fürther Freiheit 8 - 10, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Mittler Peter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 20319
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rothe - Winter, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 24/0030
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 21.08.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 18.09.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.08.2025
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