Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
595 Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
c/o Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 38778
EUID
DED3310V.HRB38778
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1742/23
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Dr. Beck & Partner GbR
Person
Rechtsanwalt Exner Joachim
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Gegenstand des Unternehmens
Fortführung der im Handelsrgister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRA 8874 eingetragenen Schulte & Schmidt GmbH & Co. Leichtmetallgießerei KG, die Metallgießerei, insbesondere von Aluminium und Zink, der Werkzeug- und Formenbau, sowie die Metallbearbeitung und Metallverarbeitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 595 Solutions GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wurden verschiedene Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie ein vorläufiger Sachwalter bestellt und deren Vergütungen festgesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg wurde als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestätigt, wobei ihre Vergütung gemäß Antrag vom 06.11.2025 festgesetzt wurde. Herr Gerd Reinl, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates, ist ebenfalls Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses; seine Vergütung wurde gemäß Antrag vom 13.01.2026 festgesetzt. Rechtsanwalt Joachim Exner wurde als vorläufiger Sachwalter bestellt, wobei seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß Antrag vom 26.01.2026 festgesetzt wurden. Die Festsetzungen erfolgten jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vergütungssätze nach der Insolvenzverordnungsverordnung (InsVV). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
01.03.2024
IN 1742/23
In dem Verfahren über den Antrag d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB,
Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Geschäftszweig/Beschäftigung:
Fortführung der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRA 8874 eingetragenen Schulte & Schmidt GmbH & Co. Leichtmetallgießerei KG,
die Metallgießerei, insbesondere von Aluminium und Zink, der Werkzeug- und Formenbau, sowie die Metallbearbeitung und Metallverarbeitung.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsan...
IN 1742/23
In dem Verfahren über den Antrag d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB,
Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Geschäftszweig/Beschäftigung:
Fortführung der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRA 8874 eingetragenen Schulte & Schmidt GmbH & Co. Leichtmetallgießerei KG,
die Metallgießerei, insbesondere von Aluminium und Zink, der Werkzeug- und Formenbau, sowie die Metallbearbeitung und Metallverarbeitung.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.04.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans),
272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners,
einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 23.04.2024, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Bereits bekannter Erörterungs- und Abstimmungspunkt:
Der vorläufig bestellte Gläubigerausschuss wird bestätigt und als endgültiger Gläubigerausschuss bestellt.
Die Mitglieder bleiben unverändert:
- Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG, Wörthstr. 14, 92637 Weiden
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Nürnberg,
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Herr Gerd Reinl, Floßerstr, 17, 92696 Flossenbürg
(Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates)
- Fa. Coface Finanz GmbH, vertreten durch Herrn Bernd Reich
Isaak-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 23.04.2024, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG
Wörthstraße 14, 92637 Weiden i.d. OPf.
Bundesagentur für Arbeit vertreten durch die Agentur für Arbeit Nürnberg
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
Herr Gerd Reinl
Floßerstraße 17, 92696 Flossenbürg
(Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates)
Coface Finanz GmbH, vertreten durch Herrn Bernd Reich,
Isaak-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 28.12.2023 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über folgende Vergütungsanträge zu entscheiden:
|Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 26.01.2026
|Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, vom 06.11.2025
|Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Herr Gerd Reinl, vom 13.01.2026
Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 26.02.2025 Einwendungen bzw. Anträge zu den beantragten Vergütungsfests...
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über folgende Vergütungsanträge zu entscheiden:
|Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 26.01.2026
|Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, vom 06.11.2025
|Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Herr Gerd Reinl, vom 13.01.2026
Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 26.02.2025 Einwendungen bzw. Anträge zu den beantragten Vergütungsfestsetzungen vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zu den beantragten Vergütungsfestsetzungen eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
09.03.2026
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Bundesagentur für Arbeit vertreten durch die Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Nürnberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
...
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Bundesagentur für Arbeit vertreten durch die Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Nürnberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds vorläufigen Gläubigerausschusses vom 06.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Diese fällt in den Rahmen des § 17 Abs. 1. S. 1 InsVV, der nach gängiger Rechtsprechung auch für den vorläufigen Gläubigerausschuss Anwendung findet. Aufgrund der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds und der angefallenen anspruchsvollen Aufgaben erscheint der gewählte Stundensatz angemessen. Eine entsprechende Begründung war dem Antrag beigefügt.
Für 20,09 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Tätigkeitsstunden wurden schlüssig aufgelistet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
09.03.2026
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Reinl Gerd, Floßerstraße 17, 92696 Flossenbürg, Gz.: Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates
- Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Herrn Gerd Reinl wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfo...
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Reinl Gerd, Floßerstraße 17, 92696 Flossenbürg, Gz.: Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates
- Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Herrn Gerd Reinl wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.01.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Dies entspricht dem Mindestsatz gem. § 17 Abs. 1. S. 1 InsVV, der nach gängiger Rechtsprechung auch für den vorläufigen Gläubigerausschuss Anwendung findet.
Für 11 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Tätigkeitsstunden wurden schlüssig aufgelistet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
09.03.2026
IN 1742/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Rechtsanwalt Exner Joachim, c/o Dr. Beck & Partner GbR, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Gz.: 738/23
- vorläufiger Sachwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu...
IN 1742/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
595 Solutions GmbH, Königstraße 21, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Amann Arne Christopher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38778
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München, Gz.: TR/232/23
Rechtsanwalt Exner Joachim, c/o Dr. Beck & Partner GbR, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Gz.: 738/23
- vorläufiger Sachwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 26.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 182,5 %.
Der Zuschlag verteilt sich wie folgt:
- 25 % für Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung
- 25 % für die Verhandlung eines unechten Massekredits
- 35 % für insolvenzspezifische Projektkalkulationen / Abschluss einer Fortführungsvereinbarung mit Kunden
- 15 % für die Begleitung und Überwachung des Sanierungs- und Investorenprozesses
- 10 % für mehrere Betriebsstätten
- 17,5 % für die Konzernstruktur / Steuerung der rumänischen Tochtergesellschaft
- 35 % für die Führung der insolvenzspezifischen Buchhaltung
- 15 % für die Begleitung der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds
- 5 % für die Prüfung des Geldverkehrs
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 182,5 % gerechtfertigt, da der vorläufige Sachwalter durch die einzelnen oben aufgeführten Zuschlagstatbestände diverse Aufgaben und Umstände zu bewältigen hatte, die nicht als Regelaufgabe eines vorläufigen Sachwalters zu klassifizieren sind und entsprechend nicht von der Regelvergütung abgedeckt waren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.03.2026
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