Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bears 970 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Adlerstraße 34, 90403 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 35894
EUID
DED3310V.HRB35894
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 589/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Gegenstand des Unternehmens
Der Import, Export sowie der Vertrieb von Herstellungsmaschinen und Herstellungsanlagen für den Industriebedarf, außerdem der Import, Export, Groß- und Einzelhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Gummivitaminen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bears 970 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Balazs Eitzenberger, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Im Verfahren war zunächst Rechtsanwalt Jochen König als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat mit Schreiben vom 19.11.2025 unter Berufung auf persönliche Gründe beantragt, aus dem Amt entlassen zu werden. Das Gericht hat diesem Antrag stattgegeben und Rechtsanwalt Jochen König aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Der neu bestellte Verwalter hat seine Eignung zur Übernahme des Amtes bestätigt und seine Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens angezeigt. Den Gläubigern wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei keine Anträge eingegangen sind. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
17.12.2025
IN 589/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bears 970 GmbH, Adlerstraße 34, 90403 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Eitzenberger Balazs
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 35894
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 22/000502
- ehemaliger Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
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1. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
2. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
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Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König hat mit Schreiben vom 19.11.2025 gebeten, ihn aus persönlichen Gründen vom gegenständlichen Verfahren von seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des A...
IN 589/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bears 970 GmbH, Adlerstraße 34, 90403 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Eitzenberger Balazs
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 35894
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 22/000502
- ehemaliger Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
|
1. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
2. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
|
Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König hat mit Schreiben vom 19.11.2025 gebeten, ihn aus persönlichen Gründen vom gegenständlichen Verfahren von seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet und hat zudem mit Schreiben vom 19.11.2025 seine Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens bei Gericht angezeigt.
Die Gläubiger erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sind keine Anträge eingegangen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 16.12.2025
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