Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bintec elmeg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Südwestpark 94, 90449 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 24765
EUID
DED3310V.HRB24765
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 610/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Projektierung von elektrischen Geräten, Computer- und Softwaresystemen, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik inklusive der damit verbundenen Dienstleistungen (Beratung, Schulung, Service) sowie der Handel mit elektronischen Bauteilen und Lizenzen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bintec elmeg GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz als Sachwalter bestellt. Das Gericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 20.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Der Sachwalter hatte einen Zuschlag auf die Regelvergütung beantragt; in den Textteilen werden Zuschläge von 15 % und 50 % genannt, begründet mit Tätigkeiten wie der Begleitung der Geschäftsfortführung und Bemühungen um eine übertragende Sanierung. Später wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Sachwalter wurde gestattet, einen Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Festsetzung waren binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Originalbekanntmachung
30.01.2024
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Montag, 19.02.2024, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stell...
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
|
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Montag, 19.02.2024, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Die Gläubiger bzw. deren Vertreter (§ 79 ZPO!) haben sich auszuweisen und Nachweis über die Vertretungsmacht zu führen (Vollmachtsvorlage). Bei organschaftlichen Vertretern ist die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs erforderlich.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 29.01.2024
Originalbekanntmachung
15.02.2024
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Der Termin vom
Montag, 19.02.2024, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
wird nach Rücknahme des Insolvenzplans aufgehoben.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.02.2024
Originalbekanntmachung
01.03.2024
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 01.03.2024 um 00:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080, Fax: +49 (911) 7660081400
nuernberg@schwartz.in
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustell...
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 01.03.2024 um 00:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080, Fax: +49 (911) 7660081400
nuernberg@schwartz.in
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
07.04.2026
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 15 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- Begleitung der Geschä...
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 15 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- Begleitung der Geschäftsfortführung im Antragsverfahren
- Bemühungen um eine übertragende Sanierung
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 20.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 50 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- Begleitung und Überwachung der Ge...
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 20.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 50 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- Begleitung und Überwachung der Geschäftsfortführung für 7 Monate
- Bemühungen um eine übertragende Sanierung, Begleitung eines Insolvenzplanes, der jedoch
kurz vor der Abstimmung zurückgenommen worden ist; Überleitung in des Insolvenzverfahen
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
08.05.2026
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in...
IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt, für die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters zur Überwachung und Kontrolle der Eigenverwaltung. Darüber hinaus wurden hier auch Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes berücksichtigt, um die Motivation der Mitarbeiter zu erhalten, und um die Liquidität sicherzustellen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
08.05.2026
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IN 610/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuz...
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IN 610/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bintec elmeg GmbH, Südwestpark 94, 90499 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Aguilar Alonso Mario, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 24765
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schneider Stefan, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt, Gz.: 215/23 GHÜ/TE/dp
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 20.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt für seine Tätigkeiten
- Begleitung und Überwachung der Geschäftsfortführung für 7 Monate
- Bemühungen um eine übertragende Sanierung, Begleitung eines Insolvenzplanes, der jedoch
kurz vor der Abstimmung zurückgenommen worden ist; Überleitung in des Insolvenzverfahen
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Sachwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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