Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BlackPolar Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ernst-Sachs-Str. 12, 90441 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 41303
EUID
DED3310V.HRB41303
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1703/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Hannah Rady
Adresse
Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
Telefon
+49(911)598900
E-Mail
nuernberg@curator.ag
Fax
+49(911)5989011
Gegenstand des Unternehmens
Die Einbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere die Bereitstellung individueller IT-, Hosting- & Telekommunikationslösungen sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BlackPolar Management GmbH ist am 19.03.2024 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Hannah Rady bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.04.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 17.05.2024 um 10:00 Uhr anberaumt. In diesem Termin soll über die Stilllegung des Geschäftsbetriebs gemäß § 157 InsO sowie die Verwertung der Insolvenzmasse abgestimmt werden. Die Bestellung eines Gläubigerausschusses erfolgt nicht, und die Insolvenzverwalterin wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt. Die Zustimmung zur Verwertung der Masse gilt als erteilt, sofern die Gläubigerversammlung beschlussfähig ist. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gemäß § 160 InsO automatisch als erteilt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Berichts- und Prüfungstermine.
Originalbekanntmachung
24.01.2024
IN 1703/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BlackPolar Management GmbH, Ernst-Sachs-Straße 12, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Hufnagel Marcel und Waldow Philipp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 41303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elpers Christina, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/Wo-23/1189
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) ergehen Sicherungsmaßnahmen:
1. Der Schuldnerin wird ein isoliertes Verfügungsverbot für die Führung von Aktiv- und Passivprozessen auferlegt und gleichzeitig die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, diese Prozesse zu führen.
2. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ausstehende Gelder einzuziehen. Die Ermächtigung soll auch für Außenstände gelten, soweit Absonderungsrechte bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Ge...
IN 1703/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BlackPolar Management GmbH, Ernst-Sachs-Straße 12, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Hufnagel Marcel und Waldow Philipp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 41303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elpers Christina, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/Wo-23/1189
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) ergehen Sicherungsmaßnahmen:
1. Der Schuldnerin wird ein isoliertes Verfügungsverbot für die Führung von Aktiv- und Passivprozessen auferlegt und gleichzeitig die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, diese Prozesse zu führen.
2. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ausstehende Gelder einzuziehen. Die Ermächtigung soll auch für Außenstände gelten, soweit Absonderungsrechte bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.01.2024
Originalbekanntmachung
19.03.2024
IN 1703/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BlackPolar Management GmbH, Ernst-Sachs-Straße 12, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Hufnagel Marcel und Waldow Philipp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 41303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elpers Christina, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/Wo-23/1189
Geschäftszweig/Beschäftigung: Die Einbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere die Bereitstellung individueller IT-, Hosting- & Telekommunikationslösungen sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19.03.2024 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Recht...
IN 1703/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BlackPolar Management GmbH, Ernst-Sachs-Straße 12, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Hufnagel Marcel und Waldow Philipp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 41303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elpers Christina, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/Wo-23/1189
Geschäftszweig/Beschäftigung: Die Einbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere die Bereitstellung individueller IT-, Hosting- & Telekommunikationslösungen sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19.03.2024 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Hannah Rady
Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
Telefon: +49(911)598900
Telefax: +49(911)5989011
Email: nuernberg@curator.ag
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 17.05.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
A) Die Bestellung eines Gläubigerausschusses erfolgt nicht.
B) Die Insolvenzverwalterin wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
beauftragt, § 157 S. 2 InsO.
C) Der Verwertung der Insolvenzmasse wird zugestimmt. Die Insolvenzverwalterin ist
gemäß § 159 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu
verwerten.
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 17.05.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 19.12.2023 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.03.2024
Originalbekanntmachung
08.05.2024
IN 1703/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BlackPolar Management GmbH, Ernst-Sachs-Straße 12, 90441 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Hufnagel Marcel und Waldow Philipp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 41303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elpers Christina, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/Wo-23/1189
Die Insolvenzverwalterin bittet im Berichtstermin am Freitag, 17.05.2024, 10:00 Uhr, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Nürnberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten
(neben den bereits im Eröffnungsbeschluss vom 19.03.2024 veröffentlichen Punkten):
Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt stillgelegt, § 157 InsO.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.05.2024
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