Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz
Handelsregister
Nürnberg, HRB 3602
EUID
DED3310V.HRB3602
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1259/02
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Werner Pöhlmann
Adresse
Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung und der Vertrieb sowie der Handel mit Kohle- und Graphitprodukten, Spezialgraphiten für mechanische, metallurgische, chemische und elektrische Anwendungen, und elektronischen Bauelementen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Werner Pöhlmann hat die Festsetzung seiner weiteren Vergütung und Auslagen beantragt, die das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 30.03.2026 geregelt hat. Grundlage war ein Antrag vom 03.03.2026, wobei die Berechnungsgrundlage durch Zinsen, Vorsteuererstattungen und die Dauer des Verfahrens von ca. drei Jahren seit Antragstellung gestiegen ist. Der Verwalter erhielt die Erlaubnis, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 46.350.871,11 € festgestellt worden, denen ein Massebestand von ca. 664.311,72 € gegenübersteht. Ein Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist für den 20.08.2025 anberaumt. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Die Forderungsanmeldungen und Unterlagen zur Rechnungslegung können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
22.01.2024
8151 IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.01.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 16.01.2...
8151 IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 26.01.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 16.01.2024
Originalbekanntmachung
21.02.2024
8151 IN 1259/02
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt Dr. Pöhlmann Werner, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz: WP
-Insolvenzverwalter-
2) Rechtsanwalt Dr. Oppermann Stefan, c/o CURATOR AG, Nordostpark 7-9, 90411
Nürnberg
- Sonderinsolvenzverwalter-
|
Beschluss:
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt
Herr Rechtsanwalt Dr. Oppermann Stefan,
Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
Tel. 0911/598900, Fax: 0911/5989011,
E-Mail: nuernberg@curator.ag
2. Als Wirkungskreis wird festgelegt:
Prüfung der Forderungsanmeldungen der ConTech Coating GmbH und der Conradty Technology Services GmbH und der Conradty COVA Services GmbH und der Conradty Elektroden GmbH & Co. KG zum Insolvenzverfahren der C. Conradty Mechanical & Elektrical GmbH.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gege...
8151 IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt Dr. Pöhlmann Werner, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz: WP
-Insolvenzverwalter-
2) Rechtsanwalt Dr. Oppermann Stefan, c/o CURATOR AG, Nordostpark 7-9, 90411
Nürnberg
- Sonderinsolvenzverwalter-
|
Beschluss:
|
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt
Herr Rechtsanwalt Dr. Oppermann Stefan,
Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
Tel. 0911/598900, Fax: 0911/5989011,
E-Mail: nuernberg@curator.ag
2. Als Wirkungskreis wird festgelegt:
Prüfung der Forderungsanmeldungen der ConTech Coating GmbH und der Conradty Technology Services GmbH und der Conradty COVA Services GmbH und der Conradty Elektroden GmbH & Co. KG zum Insolvenzverfahren der C. Conradty Mechanical & Elektrical GmbH.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 21.02.2024
Originalbekanntmachung
18.06.2025
IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
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Verteilung nach § 188
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 46350871,11 € steht ein Betrag von 664311,72 € zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.06.2025
Originalbekanntmachung
18.06.2025
IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
1. Termin zur Prüfung ggf. nachträglich angemeldeter Forderungen
Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
- zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
wird bestimmt auf
Mittwoch, 20.08.2025, 11:15 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 46350871,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 664311,72 € gegenübersteht.
Hinweise:
Gläubiger, dere...
IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
1. Termin zur Prüfung ggf. nachträglich angemeldeter Forderungen
Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
- zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
wird bestimmt auf
Mittwoch, 20.08.2025, 11:15 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 46350871,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 664311,72 € gegenübersteht.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.06.2025
Originalbekanntmachung
01.04.2026
IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut, verstorben am 22.11.2006
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung und die weiteren zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Werner Pöhlmann, Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die...
IN 1259/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. CONRADTY Mechanical & Electrical GmbH, Grünthal, 90552 Röthenbach a.d.Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Bieg Hartmut, verstorben am 22.11.2006
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 3602
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung und die weiteren zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Werner Pöhlmann, Äußere Sulzbacher Str. 118, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Festsetzung der weiteren Vergütung wurde notwendig, da insgesamt seit der ursprünglichen Antragstellung ca. drei Jahre vergangen sind und sich durch Zinsen und Vorsteuererstattungen die Berechnungsgrundlage erhöht hat. Weiterhin steht dem Insolvenzverwalter für die weiter abgelaufene Zeit die weiter entstandene Auslagenpauschale zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 772 %. Bei der Berechnung der Vergütung ist außerdem der Mehrbetrag nach § 1 II Nr. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR für die Bearbeitung der Absonderungsrechte und der Mehrbetrag für die Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR eingeflossen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Zuschläge werden geltend gemacht für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte in höher Anzahl, die Unternehmensfortführung, die arbeitsrechtlichen Problematiken, einschließlich der hohen Arbeitnehmerzahlen, die Konzernverflechtungen (12 Gesellschaften), die hohe Anzahl an Verfahrensbeteiligten, der Auslandsbezug, und die außergewöhnliche Masseanreicherung/Degressionsausgleich. Aufgrund der Dauer des Verfahrens und der Schwierigkeit und des Umfangs sind die Zuschläge jeweils in der beantragten Höhe auch gerechtfertigt, da hier ein normales Insolvenzverfahren weitaus übertroffen wird.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR und Zustellauslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die bereits festgesetzte Vergütung war in Höhe von BETRAG EUR bei der Berechnung in Abzug zu bringen. Damit wird mit diesem Beschluss nur die weitere Vergütung seit dem ursprünglichen Vergütungsantrag vom 24.11.2023 festgesetzt. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.03.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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