Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FLABEG Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Waldaustraße 13, 90441 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 25620
EUID
DED3310V.HRB25620
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 419/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Glas, insbesondere von Spiegeln, von verarbeitetem Glas und von Produkten, bei denen Glas mit anderen Werkstoffen verbunden ist oder die den Absatz von verarbeitetem Glas oder von Produkten, bei denen Glas mit anderen Werkstoffen verbunden ist, fördern, insbesondere im Automobilbereich, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere an verbundene Unternehmen im Bereich Verwaltung, elektronische Datenverarbeitung und Buchhaltung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FLABEG Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Gimperlein Peter, Hagebusch Alfred Wilhelm und Hosung Thorsten, ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig (Aktenzeichen IN 419/20). Im Rahmen des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragte das Mitglied Coface SA, vertreten durch Bernd Reich, die Festsetzung seiner Vergütung. Das Gericht beabsichtigte zunächst, über diesen Antrag zu entscheiden, wobei der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören waren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 27.04.2026 Einwendungen vorzubringen. Später wurde die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 25.03.2026 basierend auf 38 Stunden Tätigkeit. Der Stundensatz und die daraus resultierenden Beträge wurden im Text als Platzhalter "BETRAG" angegeben, sodass keine konkreten numerischen Werte für die Vergütung oder die Umsatzsteuer aus dem Text extrahiert werden können. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
31.03.2026
IN 419/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FLABEG Deutschland GmbH, Waldaustraße 13, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Gimperlein Peter, Hagebusch Alfred Wilhelm und Hosung Thorsten
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 25620
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds der Coface SA, vertreten durch Bernd Reich zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 27.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.03.2026
Originalbekanntmachung
04.05.2026
IN 419/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FLABEG Deutschland GmbH, Waldaustraße 13, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Gimperlein Peter, Hagebusch Alfred Wilhelm und Hosung Thorsten
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 25620
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses der Coface S.A vertr.durch Bernd Reich, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 25.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss ...
IN 419/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FLABEG Deutschland GmbH, Waldaustraße 13, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Gimperlein Peter, Hagebusch Alfred Wilhelm und Hosung Thorsten
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 25620
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses der Coface S.A vertr.durch Bernd Reich, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 25.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 38 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 04.05.2026
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