Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Ziegelsteinstr. 195, 90411 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 29329
EUID
DED3310V.HRB29329
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 618/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Nadine Kohler
Adresse
Archivstraße 3, 90408 Nürnberg
Telefon
+49(0)911/50716340
E-Mail
info@eea-insolvenzverwalter-nuernberg.de
Fax
+49(0)911/50716341
Gegenstand des Unternehmens
Der Gastronomiebetrieb sowie die Anpachtung von Immobilien auf eigene Rechnung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt) ist am 25.07.2024 um 07:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufig war bereits am 02.07.2024 Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Nadine Kohler zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Durch Beschluss vom 12.07.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung bestätigt und die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin eingeschränkt. Zur Sicherung des Vermögens wurden Verfügungsverbote und ein Verbot der Aufrechnung angeordnet. Die Rechtsanwältin Nadine Kohler ist nun als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind angesetzt.
Originalbekanntmachung
02.07.2024
IN 618/24
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt),
Ziegelsteinstraße 195, 90411 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Tripp-Wagner James, geb. Tripp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB,
Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg,
Gz.: EL/WO-24/516
Beschluss:
1.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2024 um 13:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Nadine Kohler,
Archivstraße 3, 90408 Nürnberg,
Telefon: +49(0)911/50716340, Telefax: +49(0)911/50716341,
Email: info@eea-insolvenzverwalter-nuernberg.de.
2.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Gesch...
IN 618/24
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt),
Ziegelsteinstraße 195, 90411 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Tripp-Wagner James, geb. Tripp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB,
Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg,
Gz.: EL/WO-24/516
Beschluss:
1.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2024 um 13:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Nadine Kohler,
Archivstraße 3, 90408 Nürnberg,
Telefon: +49(0)911/50716340, Telefax: +49(0)911/50716341,
Email: info@eea-insolvenzverwalter-nuernberg.de.
2.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin ist einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie des Einzugs von Bankguthaben und sonstigen Forderungen auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übergegangen.
Die Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin beschränkt sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
3.
Aufrechnungen und Verrechnungen mit und gegen Forderungen der Schuldnerin unterliegen einem Verbot.
4.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.07.2024
Originalbekanntmachung
12.07.2024
IN 618/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt), Ziegelsteinstraße 195, 90411 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tripp-Wagner James, geb. Tripp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/WO-24/516
|
Beschluss:
|
Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.07.2024 wird im Tenor wie folgt abgeändert:
I.
In Nummer 2 wird folgender Satz gestrichen:
Die Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin beschränkt sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
II.
Als Nummer 5 wird eingefügt:
5.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwal...
IN 618/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt), Ziegelsteinstraße 195, 90411 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tripp-Wagner James, geb. Tripp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/WO-24/516
|
Beschluss:
|
Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.07.2024 wird im Tenor wie folgt abgeändert:
I.
In Nummer 2 wird folgender Satz gestrichen:
Die Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin beschränkt sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
II.
Als Nummer 5 wird eingefügt:
5.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
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Gründe:
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Die Abänderung erfolgt auf Anregung der vorläufigen Insolvenzverwalterin und zur Klarstellung, dass lediglich die vorläufige schwache Insolvenzverwaltung angeordnet wurde und wird.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
25.07.2024
IN 618/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt), Ziegelsteinstraße 195, 90411 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tripp-Wagner James, geb. Tripp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/WO-24/516
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Gastronomiebetrieb sowie die Anpachtung von Immobilien auf eigene Rechnung
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.07.2024 um 07.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Nadine Kohler
Archivstraße 3, 90408 Nürnberg
Telefon: +49(0)911/50716340
Telefax: +49(0)911/50716341
Email: info@eea-insolvenzverwalter-nuernberg.de
3. Die Insolvenzgläubiger werd...
IN 618/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gaststättenbetrieb Tripp-Wagner UG (haftungsbeschränkt), Ziegelsteinstraße 195, 90411 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Tripp-Wagner James, geb. Tripp
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: EL/WO-24/516
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Gastronomiebetrieb sowie die Anpachtung von Immobilien auf eigene Rechnung
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.07.2024 um 07.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Nadine Kohler
Archivstraße 3, 90408 Nürnberg
Telefon: +49(0)911/50716340
Telefax: +49(0)911/50716341
Email: info@eea-insolvenzverwalter-nuernberg.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 26.09.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
Die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Anhängigmachung von Rechtstreitigkeiten mit erheblichen Streitwerten, der Aufnahme solcher Rechtstreitigkeiten, der Ablehnung der Aufnahme solcher Rechtstreitigkeiten oder zum Vergleichsabschluss zur Vermeidung oder Beilegung solcher Rechtstreitigkeiten.
Die Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen einzuholen.
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 26.09.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - ist am 24.05.2024 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Der Antrag der DAKs Gesundheit ist am 05.06.2024 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Der Antrag des Schuldners ist am 10.06.2024 beim Insolvenzgericht eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.07.2024
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