Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 15240
EUID
DED3310V.HRB15240
Insolvenzgericht
Gericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 56/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung und Vertretung von anderen Gesellschaften sowie die Übernahme der Haftung für andere Personen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH ist am 24.02.2026 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden. Zuvor waren die Vergütung und Auslagen des Sonder-Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 18.03.2024 festgesetzt worden. Der Sonder-Insolvenzverwalter hatte 186 Forderungen geprüft. Die Festsetzung erfolgte analog den Regelungen des RVG, da die InsVV für Sonderinsolvenzverwalter keine Regelung enthält. Die Vergütung betrug die Mindestvergütung für 186 geprüfte Forderungen zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Der weitergehende Antrag des Verwalters wurde zurückgewiesen. Rechtsmittel gegen die Einstellung wurden innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt.
Originalbekanntmachung
20.03.2024
35 IN 56/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 15240), vertr. d.: Alexandriner Holding GmbH, c/o Dr. Jochen Brinkmann, Friedenskamp 9, 24119 Kronshagen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sonder-Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß RVG
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Vergütung und die Auslagen sind nach Rechtskraft des Beschlusses zum Verfahrensende - ggf. nach Quotelung - aus der Masse auszuzahlen.
G r ü n d ...
35 IN 56/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 15240), vertr. d.: Alexandriner Holding GmbH, c/o Dr. Jochen Brinkmann, Friedenskamp 9, 24119 Kronshagen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sonder-Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß RVG
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Vergütung und die Auslagen sind nach Rechtskraft des Beschlusses zum Verfahrensende - ggf. nach Quotelung - aus der Masse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 und 28.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in der InsVV nicht geregelt. Diese fehlende Regelung in der InsO und die erheblichen Unterschiede des Aufgabenbereichs zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Sonderinsolvenzverwalter werden als Argument dafür herangezogen, an Stelle der InsVV die Regelungen des RVG heranzuziehen. Kommentierung und BGH lehnen dies grundsätzlich ab, vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11.11.2021, IX ZB 13/21 und Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage, Rz. 41 vor § 1.
Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter konnten sich auf eine übereinstimmende Festsetzung nicht einigen. Der Insolvenzverwalter führt an, dass die Prüfung von Forderungen eine vergleichsweise minderwertige Aufgabe darstelle und mit der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters lediglich der Befangenheitsvorschrift des § 181 BGB Genüge geleistet wird. Er schlägt eine Vergütung analog der Vorschriften des vorläufigen Insolvenzverwalters vor mit entsprechenden Abschlägen.
Der Sonderinsolvenzverwalter trägt vor, dass eine umfangreiche Zahl an Forderungen zu prüfen waren, bei denen auf keine Vorergebnisse zurückgegriffen werden konnten und konkret im vorliegenden Fall auch keine Vorarbeiten zur Verfügung standen. Auf die umfangreiche Stellungnahme des Sonderinsolvenzverwalters vom 28.04.2023 wird insoweit Bezug genommen.
Der Sonderinsolvenzverwalter wurde für einen konkreten Tätigkeitsbereich bestellt. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass der Sonderinsolvenzverwalter diese Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt und eben nicht auf Vorprüfungen zurückgreift. Der Sonderinsolvenzverwalter hat sich ein eigenes Bild zu verschaffen und gibt als Ergebnis keine Gefälligkeitsprüfungen ab. Für seine Tätigkeit ist er angemessen zu vergüten. Hierbei ist es unerheblich, welcher Massebestand vorhanden ist. Für eine Festsetzung analog der Festsetzung einer Vergütung für einen vorläufigen Verwalter sieht das Insolvenzgericht keine Grundlage.
Nach Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage, Rz.44a vor § 1 ergibt sich für den Sonderinsolvenzverwalter für die Prüfung von Forderungen des Insolvenzverwalters eine 1,0 Gebühr nach Nr. 3317 VV zum RVG.
Nach der Insolvenztabelle wurden 186 Forderungen geprüft. Nach dem VV zum RVG beträgt nach Mindestwert 500,00 EUR eine volle Gebühr 49,00 EUR. Für 186 geprüfte Forderungen errechnet sich somit eine Mindestvergütung in Höhe (186 x EUR =) EUR. Die Auslagen errechnen sich nach Nr. 7002 VV RVG mit 20% der Gebühr, mithin mit einem Betrag in Höhe von (186 x EUR =) EUR.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus Nr. 7008 VV RVG.
Die Vergütung ist aus der Masse zu zahlen. Sofern die Verfahrenseinstellung gemäß § 207 InsO erfolgt, ist zum Verfahrensabschluss eine Quotelung zwischen Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters und Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters vorzunehmen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 18.03.2024
Originalbekanntmachung
25.02.2026
35 IN 56/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 15240), vertr. d.: Alexandriner Holding GmbH, c/o Dr. Jochen Brinkmann, Friedenskamp 9, 24119 Kronshagen, (Geschäftsführer), ist am 24.02.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung...
35 IN 56/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 15240), vertr. d.: Alexandriner Holding GmbH, c/o Dr. Jochen Brinkmann, Friedenskamp 9, 24119 Kronshagen, (Geschäftsführer), ist am 24.02.2026 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 24.02.2026
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