Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krankenhaus Schwabach gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach
Handelsregister
Nürnberg, HRB 18922
EUID
DED3310V.HRB18922
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1008/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb und die Unterhaltung eines allgemeinen Krankenhauses mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen, Nebenbetrieben und flankierenden Einrichtungen in Schwabach soweit diese mit ihrer Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Zweck der Gesellschaft ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung der Stadt Schwabach mit Krankenhausleistungen im Rahmen des Krankenhausplans des Freistaates Bayern und nach den einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Festlegungen. Für Art, Inhalt und Umfang der Versorgungsverpflichtung gelten die jeweiligen bestandskräftigen Festsetzungen des Krankenhausplanes des Freistaates Bayern und die mit den Kostenträgern getroffenen Absprachen. Daneben kann das Unternehmen auch weitere Dienstleistungen zur Behandlung und Pflege von kranken, hilfs- und pflegebedürftigen Personen anbieten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bestellt und hat die Betriebsfortführung sowie Sanierungsbemühungen übernommen. Am 24.02.2026 fanden der Prüfungstermin für Forderungen sowie der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan statt. Der Insolvenzplan ist rechtskräftig bestätigt worden. Das Verfahren ist mit Ablauf des 31.03.2026 aufgehoben worden. Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters sowie der Gläubigerausschussmitglieder wurden beantragt und teilweise festgesetzt.
Originalbekanntmachung
11.07.2025
IN 1008/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.07.2025 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)951285-0, Telefax: +49(911)951285-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung f...
IN 1008/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.07.2025 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)951285-0, Telefax: +49(911)951285-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 11.07.2025
Originalbekanntmachung
07.08.2025
IN 1008/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter wird gemäß § 9 InsVV i.v.m. §§ 63 f. InsO gestattet, die anfallenden Jahresprämien für die aufgrund des besonderen Haftungsrisikos im vorliegenden Verfahren zusätzlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses und den (vorläufigen) Insolvenzverwalter als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, § 4 Abs. 3 S. 2, §§ 9, 18 InsVV.
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Gründe:
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Die Festsetzung erfolgt entsprechend des Antrages des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2025.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen...
IN 1008/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter wird gemäß § 9 InsVV i.v.m. §§ 63 f. InsO gestattet, die anfallenden Jahresprämien für die aufgrund des besonderen Haftungsrisikos im vorliegenden Verfahren zusätzlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses und den (vorläufigen) Insolvenzverwalter als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, § 4 Abs. 3 S. 2, §§ 9, 18 InsVV.
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Gründe:
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Die Festsetzung erfolgt entsprechend des Antrages des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2025.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.08.2025
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 24.02.2026, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Ein persönliches Erscheinen der Gläubiger ist nicht erforderlich.
Die Gläubiger bzw. deren Vertreter (§ 79 ZPO!) haben sich bei Erscheinen auszuweisen und Nachweis über die Vertretungsmacht zu führen (Vollmachtsvorlage). Bei organschaftlichen Vertrete...
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 24.02.2026, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Ein persönliches Erscheinen der Gläubiger ist nicht erforderlich.
Die Gläubiger bzw. deren Vertreter (§ 79 ZPO!) haben sich bei Erscheinen auszuweisen und Nachweis über die Vertretungsmacht zu führen (Vollmachtsvorlage). Bei organschaftlichen Vertretern ist die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs erforderlich.
Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Terminsbestimmung:
Termin zur Prüfung der bis zum Termin noch nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Dienstag, 24.02.2026, 12:45 Uhr
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
23.02.2026
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026 (Bundesagentur für Arbeit, Stadt Schwabach, Herr Dr. Alibek Sedat, Herr Robert Wild, Herr Albrecht Kern) zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen gegen die beantragten Vergütungen der vorläufigen Gläubigerausschussmitglieder vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zu den Vergütungsanträgen eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Inso...
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026 (Bundesagentur für Arbeit, Stadt Schwabach, Herr Dr. Alibek Sedat, Herr Robert Wild, Herr Albrecht Kern) zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen gegen die beantragten Vergütungen der vorläufigen Gläubigerausschussmitglieder vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zu den Vergütungsanträgen eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
23.02.2026
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 23.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 181 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- der Betriebsfortführung für 2 1/2 Monate 66 %
- der Insolvenzgeldvorfinanzierung > 486 Arbeitnehmer 25 %
- Abstimmung mit ...
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 23.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 181 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- der Betriebsfortführung für 2 1/2 Monate 66 %
- der Insolvenzgeldvorfinanzierung > 486 Arbeitnehmer 25 %
- Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 20 %
- Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 10 %
- Verfahrensbezogene Öffentlichkeitsarbeit (Krankenhaus) 10 %
- Sanierungsbemühungen / Investorenprozess 50 %
insgesamt 181 %
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Die Gläubigerausschussmitglieder haben die Zustimmung zur beantragten Vergütung nach eingehender Erläuterung erklärt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge der Mitglieder des Gläubigerausschusses vom 23.02.2026 (Bundesagentur für Arbeit, Stadt Schwabach, Herr Dr. Alibek Sedat, Herr Robert Wild, Herr Albrecht Kern) zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen gegen die beantragten Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zu den Vergütungsanträgen eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.03.202...
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge der Mitglieder des Gläubigerausschusses vom 23.02.2026 (Bundesagentur für Arbeit, Stadt Schwabach, Herr Dr. Alibek Sedat, Herr Robert Wild, Herr Albrecht Kern) zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.04.2026 Einwendungen gegen die beantragten Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zu den Vergütungsanträgen eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
27.03.2026
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Ablauf des 31.03.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
02.04.2026
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 31.03.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 29.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 201,21467 % % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
Zuschlagstatbestände
1. Krankenhausinsolvenz 35 %
2. Betriebsfortführung des Krankenhauses 75 %
3. Parameter für den Umbau d...
IN 1008/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 31.03.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 29.04.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 201,21467 % % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
Zuschlagstatbestände
1. Krankenhausinsolvenz 35 %
2. Betriebsfortführung des Krankenhauses 75 %
3. Parameter für den Umbau der Krankenhausstruktur | Sanierungsbemühungen
im eröffneten Verfahren
30 %
4. Abschluss einer Investorenvereinbarung | Umsetzung des Transformationsprozesses
30 %
5. Arbeitnehmerangelegenheiten
a) Arbeitgeberfunktion 40 %
b) Bearbeitung Insolvenzgeld 35 %
c) Erstellung und Umsetzung des Erwerberkonzepts Abschluss zweier
Interessensausgleiche und eines Sozialplans
25 %
6. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Umsetzung des Insolvenzplans
10 %
7. Medienarbeit 10 %
8. Umfangreiche Forderungsanmeldungen | Hohe Anzahl von Gläubigern
15 %
9. Gläubigerausschuss 10 %
10. Planerstellung und -erfüllung 50 %
Summe 365 %
Abschlag wg. vorläufiger Insolvenzverwaltung 5 %
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
Zur Ermöglichung des Insolvenzplanes, hat der Insolvenzverwalter jedoch seine Vergütung insgesamt gedeckelt, sodass letztendlich nur ein Zuschlag von 201,21467 % beantragt wird.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben der beantragten Vergütung ihre Zustimmung erteilt.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.04.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Robert Wild wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss...
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Robert Wild wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere
Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist. Die besonderen Anforderungen im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und Überwachung der anspruchsvollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnerin an mit rund 500 Mitarbeitern. Unmittelbar nach seiner Einsetzung hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss in der ersten Sitzung am 31.07.2025 vor Ort bereits eingehend mit den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Betriebsfortführung (u.a. Personalthemen, Liquiditätsaussteuerung) befasst.
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung, sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um damit Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen. Im vorläufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundheitszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Gläubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung, IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellung waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung
der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet. Den Mitarbeitern stand Insolvenzgeld zu, welches mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorfinanziert wurde.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzantragstellung gegebenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
- Das Vorgehen im Investorenprozess wurde im Gläubigerausschuss beraten. Es wurde eine Investorenansprache durchgeführt und die entsprechenden Angebote durch den Gläubigerausschuss bewertet. Insgesamt musste sich der Gläubigerausschuss in kürzester Zeit mit einer Vielzahl von komplexesten Themen befassen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren ein Stundensatz in Höhe von BETRAG € gerechtfertigt.
Für 12,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Albrecht Kern wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschu...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Albrecht Kern wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere
Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist. Die besonderen Anforderungen im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und Überwachung der anspruchsvollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnerin an mit rund 500 Mitarbeitern. Unmittelbar nach seiner Einsetzung hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss in der ersten Sitzung am 31.07.2025 vor Ort bereits eingehend mit den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Betriebsfortführung (u.a. Personalthemen, Liquiditätsaussteuerung) befasst.
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung, sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um damit Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen. Im vorläufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundheitszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Gläubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung, IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellung waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung
der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet. Den Mitarbeitern stand Insolvenzgeld zu, welches mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorfinanziert wurde.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzantragstellung gegebenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
- Das Vorgehen im Investorenprozess wurde im Gläubigerausschuss beraten. Es wurde eine Investorenansprache durchgeführt und die entsprechenden Angebote durch den Gläubigerausschuss bewertet. Insgesamt musste sich der Gläubigerausschuss in kürzester Zeit mit einer Vielzahl von komplexesten Themen befassen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren ein Stundensatz in Höhe von BETRAG € gerechtfertigt.
Für 15,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen....
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 181 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 181 % gerechtfertigt für seine Tätigkeiten
- der Betriebsfortführung für 2 1/2 Monate 66 %
- der Insolvenzgeldvorfinanzierung > 486 Arbeitnehmer 25 %
- Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 20 %
- Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 10 %
- Verfahrensbezogene Öffentlichkeitsarbeit (Krankenhaus) 10 %
- Sanierungsbemühungen / Investorenprozess 50 %
insgesamt 181 %
Insgesamt zeichnete sich das Verfahren durch eine außergewöhnliche Komplexität und Intensität aus, welche hinsichtlich des Umfangs, der Verantwortung und der zeitlichen Belastung deutlich über das Maß einer durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverwaltung hinausging
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses der Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubige...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses der Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist.
Die besonderen Anforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und vollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnenn mit rund 500 Mitarbeitern
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um ein Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen, häufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundhertszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Glaubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellunq waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
Für 27,4 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses der Stadt Schwabach vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Peter Reiß wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im einge...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses der Stadt Schwabach vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Peter Reiß wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist.
Die besonderen Anforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und vollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnerin mit rund 500 Mitarbeitern
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um ein Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen, häufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundhertszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Glaubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellunq waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
Für 22 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herr Dr. Sedat Alibek wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei de...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herr Dr. Sedat Alibek wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist.
Die besonderen Anforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und vollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnenn mit rund 500 Mitarbeitern
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um ein Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen, häufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundhertszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Glaubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellunq waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
Für 22 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herrn Albrecht Kern wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herrn Albrecht Kern wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist.
Die besonderen Anforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und vollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnenn mit rund 500 Mitarbeitern
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um ein Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen, häufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundhertszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Glaubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellunq waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
Für 22 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herrn Robert Wild wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der F...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herrn Robert Wild wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist.
Die besonderen Anforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und vollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnenn mit rund 500 Mitarbeitern
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um ein Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen, häufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundhertszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Glaubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellunq waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
Für 20,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung...
IN 1008/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 31.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 201,21 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 201,21 % gerechtfertigt. für seine Tätigkeiten
Zuschlagstatbestände
1. Krankenhausinsolvenz 35 %
2. Betriebsfortführung des Krankenhauses 75 %
3. Parameter für den Umbau der Krankenhausstruktur | Sanierungsbemühungen
im eröffneten Verfahren 30 %
4. Abschluss einer Investorenvereinbarung | Umsetzung des Transformationsprozesses
30 %
5. Arbeitnehmerangelegenheiten
a) Arbeitgeberfunktion 40 %
b) Bearbeitung Insolvenzgeld 35 %
c) Erstellung und Umsetzung des Erwerberkonzepts Abschluss zweier Interessensausgleiche und eines Sozialplans
25 %
6. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Umsetzung des Insolvenzplans
10 %
7. Medienarbeit 10 %
8.Umfangreiche Forderungsanmeldungen | Hohe Anzahl von Gläubigern 15 %
9. Gläubigerausschuss 10 %
10. Planerstellung und -erfüllung 50 %
Summe 365 %
Abschlag wg. vorläufiger Insolvenzverwaltung 5 %
Zur Ermöglichung des Insolvenzplanes, hat der Insolvenzverwalter jedoch seine Vergütung insgesamt gedeckelt, sodass letztendlich nur ein Zuschlag von 201,21467 % beantragt wird.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Dr. Sedat Alibek wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigeraussc...
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Dr. Sedat Alibek wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere
Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist. Die besonderen Anforderungen im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und Überwachung der anspruchsvollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnerin an mit rund 500 Mitarbeitern. Unmittelbar nach seiner Einsetzung hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss in der ersten Sitzung am 31.07.2025 vor Ort bereits eingehend mit den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Betriebsfortführung (u.a. Personalthemen, Liquiditätsaussteuerung) befasst.
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung, sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um damit Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen. Im vorläufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundheitszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Gläubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung, IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellung waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung
der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet. Den Mitarbeitern stand Insolvenzgeld zu, welches mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorfinanziert wurde.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzantragstellung gegebenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
- Das Vorgehen im Investorenprozess wurde im Gläubigerausschuss beraten. Es wurde eine Investorenansprache durchgeführt und die entsprechenden Angebote durch den Gläubigerausschuss bewertet. Insgesamt musste sich der Gläubigerausschuss in kürzester Zeit mit einer Vielzahl von komplexesten Themen befassen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren ein Stundensatz in Höhe von BETRAG € gerechtfertigt.
Für 12,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses der Stadt Schwabach vertreten durch den Oberbürgermeister Peter Reiß, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschus...
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses der Stadt Schwabach vertreten durch den Oberbürgermeister Peter Reiß, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere
Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist. Die besonderen Anforderungen im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und Überwachung der anspruchsvollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnerin an mit rund 500 Mitarbeitern. Unmittelbar nach seiner Einsetzung hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss in der ersten Sitzung am 31.07.2025 vor Ort bereits eingehend mit den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Betriebsfortführung (u.a. Personalthemen, Liquiditätsaussteuerung) befasst.
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung, sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um damit Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen. Im vorläufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundheitszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Gläubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung, IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellung waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung
der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet. Den Mitarbeitern stand Insolvenzgeld zu, welches mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorfinanziert wurde.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzantragstellung gegebenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
- Das Vorgehen im Investorenprozess wurde im Gläubigerausschuss beraten. Es wurde eine Investorenansprache durchgeführt und die entsprechenden Angebote durch den Gläubigerausschuss bewertet. Insgesamt musste sich der Gläubigerausschuss in kürzester Zeit mit einer Vielzahl von komplexesten Themen befassen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren ein Stundensatz in Höhe von BETRAG € gerechtfertigt.
Für 12,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
06.05.2026
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses der Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihr...
IN 1008/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Schwabach gGmbH, Regelsbacher Straße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Förtsch Walter Matthias
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 18922
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses der Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Komplexität besondere
Kenntnisse und Qualifikationen erfordert. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der in der Verordnung festgelegten Bandbreite ein Stundensatz im oberen Drittel festzusetzen ist. Die besonderen Anforderungen im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Schwabach gGmbH betreffen u. a. folgende Aspekte:
- Zentrales Aufgabenfeld der Ausschusstätigkeit war die Begleitung und Überwachung der anspruchsvollen Fortführung des Krankenhauses der Insolvenzschuldnerin an mit rund 500 Mitarbeitern. Unmittelbar nach seiner Einsetzung hat sich der vorläufige Gläubigerausschuss in der ersten Sitzung am 31.07.2025 vor Ort bereits eingehend mit den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Betriebsfortführung (u.a. Personalthemen, Liquiditätsaussteuerung) befasst.
- Im Unterschied zu anderen Verfahren bestand hier die besondere Herausforderung, sich eingehend mit den verschiedenen Finanzierungsquellen des Krankenhauses auseinanderzusetzen, um damit Verständnis für die komplexen Regelungen der Krankenhausfinanzierung zu gewinnen. Im vorläufigen Verfahren wurde zudem durch die Krankenkassen eine Anpassung der Zahlungen auf das Pflegebudget gefordert. Die Krankenkassen haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter die Kosten des Krankenhauses reduzieren. Der Gläubigerausschuss hat die vom Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen eingehend begleitet. Hierzu waren die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen zu untersuchen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen.
- Besonderes Augenmerk im Verfahren richtete sich zudem auf die Grundstückssituation. Die Schuldnerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Auf einem Grundstück ist das Galenus-Gesundheitszentrum errichtet. Hier besteht eine Vertragsgestaltung zum Immobilien-Leasing, mit welcher sich der Gläubigerausschuss eingehend zu beschäftigen hatte. Die Verwaltung des Gesundheitszentrums obliegt der Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der Galenus Gesundheitszentrum GmbH. Demgemäß hatte sich der Ausschuss mit der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft (Liquiditäts- und Ertragslage, Stand der Mietverwaltung, Grundsteuerthemen) zu befassen.
- Wesentliche Verwaltungsbereiche, wie die kaufmännische Buchhaltung, die Personalabrechnung, IT-Dienstleistungen und das Krankenhauscontrolling werden durch die Diakoneo KdöR erbracht. Diese Leistungen wurden vor Insolvenzantragstellung durch eine Umlage abgerechnet. Nach Insolvenzantragsstellung waren die Leistungen neu zu definieren und eine Vereinbarung zur leistungsgerechten Bezahlung abzuschließen. Der Gläubigerausschuss hatte der Vereinbarung zuzustimmen. Insgesamt bestanden diverse Verflechtungen zwischen Krankenhaus und Muttergesellschaft, die aufzulösen waren (Entflechtung
der Bereiche Küche, Technik, Hauswirtschaft und Pflegeschule).
- Ferner wurden arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft und die Umsetzung begleitet. Den Mitarbeitern stand Insolvenzgeld zu, welches mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorfinanziert wurde.
- Der Krankenhausbetrieb kann in seiner bei Insolvenzantragstellung gegebenen Struktur nicht fortgeführt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Fortführung als Grund- und Regelversorger nicht mehr. Im Vorfeld der Insolvenzantragstellung wurden diverse Gutachter mit der Erstellung von Konzepten beauftragt. Der Gläubigerausschuss hat sich intensiv mit Möglichkeiten befasst, wie ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept ausgestaltet werden könnte. Gespräche mit dem Strukturgutachter wurden begleitet.
- Das Vorgehen im Investorenprozess wurde im Gläubigerausschuss beraten. Es wurde eine Investorenansprache durchgeführt und die entsprechenden Angebote durch den Gläubigerausschuss bewertet. Insgesamt musste sich der Gläubigerausschuss in kürzester Zeit mit einer Vielzahl von komplexesten Themen befassen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren ein Stundensatz in Höhe von BETRAG € gerechtfertigt.
Für 22,1 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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