Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KÜHNHACKL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Spitalwaldstr. 7, 91126 Schwabach
Handelsregister
Nürnberg, HRB 7005
EUID
DED3310V.HRB7005
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IE 1119/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Schaaf Rainer
Adresse
Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von keramischen Abziehbildern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KÜHNHACKL GmbH, Schwabach, ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Thomas Armin Brenner vertreten. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Rainer Schaaf aus Nürnberg. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet worden. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 24.07.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt. Zudem beabsichtigt das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.06.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Beteiligte können bis einschließlich 29.07.2025 Einwendungen oder Anträge zur Vergütungsfestsetzung vorbringen. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 200 % beantragt, begründet durch Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitsverhältnisse, Degressionsausgleich und besondere rechtliche Probleme. Die Unterlagen zur Vergütungsfestsetzung können in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
10.06.2025
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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1. Die Prüfung der bis 03.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als fes...
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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1. Die Prüfung der bis 03.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.06.2025
Originalbekanntmachung
26.06.2025
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.06.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 29.07.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 200 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- der Betriebsfortführung (5 Monate) 75 %
- der Sanierungsbemühungen 50 %
- für die Arbeitsverhältnisse / Interesse...
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.06.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 29.07.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 200 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- der Betriebsfortführung (5 Monate) 75 %
- der Sanierungsbemühungen 50 %
- für die Arbeitsverhältnisse / Interessenausgleich / Sozialplan 40 %
- Degressionsausgleich 15 %
- besondere rechtliche Probleme (Pachtverhältnis, Eigentum an
Immateriellenvermögenswerten, Firmennamen, Verwertungsvereinbarungen 20 %
die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.06.2025
Originalbekanntmachung
07.08.2025
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gr...
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Hierbei wurde eine Vorsteuererstattung von BETRAG € berücksichtigt (die Vorsteuererstattung aus dem Vorschuss i.H.v. 10.110,16 € wurde dabei bereits abgezogen. Weiter wurden noch zu erwartende Massezuflüsse i.H.v. 50.000,00 € und 240.000 € - Zuflüsse Insolvenzverfahren PRINTEC gmbH Print for technical application berücksichtigt.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 8.343,62 EUR (Vermögenswerte mit Absonderungsrechten) berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von 151,85 EUR, da der Mehrbetrag der Vergütung, der auf die berücksichtigten Gegenstände entfällt 50 % der Feststellungskosten für diese Gegenstände nicht übersteigen darf. Dieser Betrag darf auch nicht durch Zuschläge überschritten werden s. BGH vom 22.07.2021 - Az.: ZB 85/19.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 200 %.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten- der Betriebsfortführung (5 Monate) 75 %
- den Sanierungsbemühungen 50 %
- für die Arbeitsverhältnisse / Interessenausgleich / Sozialplan 40 %
- einen Degressionsausgleich 15 %
- besondere rechtliche Probleme (Pachtverhältnis, Eigentum an
Immateriellenvermögenswerten, Firmennamen, Verwertungsvereinbarungen 20 %
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.06.2025 wird Bezug genommen. Die beantragten Zuschläge sind in der Höhe zuzubilligen, und sind in der Höhe auch angemessen. Nach Ansicht des Unterzeichners ist jedoch für die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag gerechtfertigt. (BGH vom 18.06.2009 - IX ZB 97/08). Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb fast 3 Monate fortgeführt, sodass die Betriebsfortführung ab Insolvenzeröffnung auf eingespielte Prozesse zurückgreifen konnte. Die Umstellung der Produktion auf Ausproduktion wird durch den verbleibenden Gesamtzuschlag nach Ansicht des Unterzeichners trotzdem noch angemessen berücksichtigt.
Gleiches gilt für die Sanierungsbemühungen, die durch einen M&A Prozess mit Hilfe eines spezialisierten M&A-Beraters bereits im vorläufigen Verfahren begonnen wurden, und dann, wenn auch an die veränderte Lage angepasst, im eröffneten Verfahren fortgeführt worden sind. Für die Sanierungsbemühungen, die letztendlich doch nicht von Erfolg gekrönt worden sind, wurde bereits für die vorläufige Insolvenzverwaltervergütung ein Zuschlag von 15 % beantragt und auch zugebilligt. Um eine Doppelvergütung (vorläufiger Insolvenzverwalter / Insolvenzverwalter) zu vermeiden, war daher eine Kürzung des Gesamtzuschlages vorzunehmen.
Das Gericht sieht daher ein Übersteigen des Regelsatzes um lediglich 190 % für gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 04.08.2025
Originalbekanntmachung
07.08.2025
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.387.411,33 EUR steht ein Betrag von 870.268,72 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.08.2025
Originalbekanntmachung
07.08.2025
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.09.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger...
IE 1119/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KÜHNHACKL GmbH, Spitalwaldstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Brenner Thomas Armin
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 7005
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaaf Rainer, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.09.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.387.411,33 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 870.268,72 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.08.2025
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