Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nürnberger Gardinenlager GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bayreuther Str. 34, 90489 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 23026
EUID
DED3310V.HRB23026
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 414/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Adresse
Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Heimtextilien aller Art und alle damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nürnberger Gardinenlager GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Bettina Neugebauer vertreten. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Patrick Meyerle. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 122.113,29 EUR festgestellt worden. Dem steht ein Massebestand von ca. 80.838,18 EUR gegenüber. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; dabei wurde eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 % aufgrund von Anfechtungs- und Organhaftungsansprüchen sowie arbeitsrechtlichen Fragen gerechtfertigt. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 17.03.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
12.06.2025
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Willmann Uwe, Freiligrathstraße 5, 90482 Nürnberg
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1. Die Prüfung der bis 09.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin ni...
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Willmann Uwe, Freiligrathstraße 5, 90482 Nürnberg
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1. Die Prüfung der bis 09.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
26.06.2025
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Willmann Uwe, Freiligrathstraße 5, 90482 Nürnberg
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 23.06.2025 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.07.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 45 % betragt.
Dies wurde begründet mit Tätigkeiten aufgrund
- schwieriger Rechtsfragen /komplexe Sachverhalte zur Ermittlung, Geltendmachung und
Durchsetzungen der Anfechtungsansprüche und der Organhaftu...
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Willmann Uwe, Freiligrathstraße 5, 90482 Nürnberg
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 23.06.2025 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.07.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 45 % betragt.
Dies wurde begründet mit Tätigkeiten aufgrund
- schwieriger Rechtsfragen /komplexe Sachverhalte zur Ermittlung, Geltendmachung und
Durchsetzungen der Anfechtungsansprüche und der Organhaftungsansprüche, bis zum
Einklagen der Ansprüche 25 %
- erhebliche Belastungen durch arbeitsrechtliche Fragestellungen (Kündigungen, Kurzarbeiter-
geld, Berechnung des Differenzlohns) 20 %
die über die Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters in einem Regelverfahren erheblich hinausgegangen sind.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.06.2025
Originalbekanntmachung
13.01.2026
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag...
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 230.521,69 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.06.2025 als auch in seinem Schriftsatz vom 12.08.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 45 % gerechtfertigt.
Zum einen für die über den Regelfall hinausgehenden Tätigkeiten zur Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche und der Organhaftungsansprüche. Im einzelnen war es angezeigt, Ansprüche gegenüber der UniCreditBank sowie gegen die Alleingesellschafterin herauszuarbeiten und letztendlich gerichtlich geltend zu machen, da außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war. Auch war die Klärung eines Sicherungsrechtes der Alleingesellschafterin aufgrund eines Darlehensvertrages ausführlich und leider zeitintensiv aufzuklären.
Zum anderen war der Insolvenzverwalter erheblich mit arbeitsrechtlichen Fragen und Tätigkeiten befasst. So waren zur Absicherung des Insolvenzverwalters die Kündigungen bei der Betriebseinstellung nochmals auszusprechen (Ausschluss von Haftungsfolgen für die Masse -> Masseverbindlichkeiten), auch wenn diese durch die Geschäftsführung der Schuldnerin bereits ausgesprochen worden waren. Ferner war eine umfgangreiche Abstimmung mit der Agentur für Arbeit erforderlich, um die Zahlungen des Kurzarbeitergeldes für den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung zu koordinieren. Auch die Auszahlung der Differenzlöhne stellte sich zeit- und arbeitsintensiv dar, da diverse Arbeitnehmerinformationen zu den Zwischeneinkünften der Arbeitnehmer nicht vorlagen, und diese erst bei den Arbeitnehmern beschafft werden mussten.
Bei der Höhe der Zuschläge wurde durch den Insolvenzverwalter berücksichtigt, dass der Insolvenzverwalter für die gerichtiche Durchsetzung der Ansprüche bzw. für die Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten externer Rechtsanwälte (delegationsfähige Angelegenheiten § 5, 8 Abs. 2 InsVV, BGHZ 139, 309 = NZI 1998, 77; BGH NZI 2005, 103 = ZIP 2005, 36)
Die von der Geschäftsführerin der Schuldnerin mit Schreiben vom 20.07.2025 vorgebrachten Einwände gegen die beantragte Vergütung des Insolvenzverwalters sind vollumfänglich zurückzuweisen. Die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters wurden dem Gericht durch Überlassen der Insolvenzverwalterakten (Zugriff über Link) in ausreichender Form nachgewiesen. Das außerordentliche Angebot des Insolvenzverwalters an die Geschäftsführerin der Schuldnerin, diese Akten persönlich einzusehen, obwohl diese nicht Bestandteil der gerichtlichen Insolvenzakte sind, nur für diese Akten besteht gem. § 4 i.V.m. § 299 ZPO ein Akteineinsichtsrecht,, wurde leider nicht wahrgenommen. Aus dieser Akte wäre jedoch der erhebliche Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters zur Abwicklung des Insolvenzverfahren ersichtlich gewesen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.01.2026
Originalbekanntmachung
11.02.2026
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 122.113,29 EUR steht ein Betrag von 80.838,18 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.02.2026
Originalbekanntmachung
11.02.2026
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich b...
IN 414/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nürnberger Gardinenlager GmbH, Bayreuther Straße 34, 90489 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neugebauer Bettina, geb. Ciommer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 23026
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 122.113,29 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 80.838,18 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.02.2026
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