Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
QUERUM GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng
Handelsregister
Nürnberg, HRB 29375
EUID
DED3310V.HRB29375
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 608/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dominik Schmitt
Adresse
Bismarckstraße 13, 95444 Bayreuth
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Produkten und Fertigungsverfahren im metallverarbeitenden Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QUERUM GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dominik Schmitt hat am 14.01.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Nürnberg hat diesen Antrag durch Beschluss behandelt. Bei der Vergütungsfestsetzung wurde eine Regelvergütung von 20.616,45 EUR zugrunde gelegt, wobei eine Zusatzvergütung von 5.770,00 EUR gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV berücksichtigt wurde. Ein Zuschlag zum Regelsatz um 35 % wurde gewährt, jedoch um 10 % für die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gekürzt. Die Auslagenpauschale wurde auf Basis der Regelvergütung ermittelt. Am 12.02.2026 legte der Insolvenzverwalter gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2026 sofortige Beschwerde ein, da die Auslagenpauschale zuvor zu niedrig berechnet worden war. Das Gericht gab der Beschwerde statt und setzte die weiteren zu erstattenden Auslagen fest. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
08.08.2025
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht...
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.08.2025
Originalbekanntmachung
20.01.2026
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 14.01.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 23.02.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 35 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen und der Durchführung der übertragenden Sanierung nach der Insolvenzeröffnung und der aufwändigen Aufklärung der Sach- und Rechtsla...
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 14.01.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 23.02.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 35 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen und der Durchführung der übertragenden Sanierung nach der Insolvenzeröffnung und der aufwändigen Aufklärung der Sach- und Rechtslage von Drittrechten an Maschinen (Vermieterpfandrecht) die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
Bei der Höhe des Zuschlages wurde ein Abschlag von 10 % aufgrund der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berücksichtigt.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
20.01.2026
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sow...
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind ca. 6.314,04 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 57.473,17 € Masseverbindlichkeiten.An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
06.03.2026
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dominik Schmitt, Bismarckstraße 13, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß...
IN 608/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dominik Schmitt, Bismarckstraße 13, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 71.163,63 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 5.770,00 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen und der Durchführung der übertragenden Sanierung nach der Insolvenzeröffnung und der aufwändigen Aufklärung der Sach- und Rechtslage von Drittrechten an Maschinen (Vermieterpfandrecht) die das übliche Maß für Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.Bei der Höhe des Zuschlages wurde ein Abschlag von 10 % aufgrund der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berücksichtigt.
Auf die weitere ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Ein Heranziehen der Zusatzvergütung bei der Berechnung der Auslagenpauschale wurde durch das Gericht nicht vorgenommen. Die Pauschalberechnung nach § 8 InsVV bezieht sich ausdrücklich auf die Regelvergütung.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
23.03.2026
IN 608/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2026 werden folgende weiter zu erstattende Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dominik Schmitt, Bismarckstraße 13, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet,...
IN 608/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
QUERUM GmbH, Gewerbegebiet Ost 27, 92353 Postbauer-Heng, vertreten durch die Geschäftsführer Neubauer Dietmar Reinhard und Neubauer Hans Adelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 29375
- Schuldnerin -
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2026 werden folgende weiter zu erstattende Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dominik Schmitt, Bismarckstraße 13, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 12.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die weitere Festsetzung von Auslagen i.H.v. 1.029,95 € brutto. Dieser Antrag ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.03.2026 zu werten. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Bei der Vergütungsfestsetzung am 03.03.2026 wurde die Auslagenpauschale lediglich aus eine Regelvergütung von 17.731,45 € berechnet, statt aus einer Regelvergütung von 20.616,45 €. Der Mehrbetrag aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV i.H.v. 2.885,00 € erhöht jedoch die Regelvergütung von 17.731,45 €, sodass eine Regelvergütung von 20.616,45 € als Berechnungsgrundlage für die Errechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV heranzuziehen ist (s. Graeber in Graeber - InsVV, 5. Auflage 2026 - Online Kommentar + BGH vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19). Der weitere Auslagenersatz war daher dem Insolvenzverwalter zuzusprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.03.2026
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