Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Restaurant Dai GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Heerwagenstr. 33, 90489 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 34905
EUID
DED3310V.HRB34905
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 596/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Gegenstand des Unternehmens
Führung eines Gastronomiebetriebes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Restaurant Dai GmbH in Nürnberg ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, ist aus wichtigem Grund aufgrund seines eigenen Antrags und aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum 19.11.2025 aus dem Amt entlassen worden. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab ist zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden und hat seine Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens angezeigt. Die Gläubiger hatten die Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei keine Anträge eingegangen sind. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
16.12.2025
IN 596/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Restaurant Dai GmbH, Heerwagenstraße 33, 90489 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Nguyen Hoang Dai
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 34905
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000613 RR
- ehemaliger Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000613 RR
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
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1. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
2. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
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Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König hat mit Schreiben vom 19.11.2025 gebeten, ihn aus persönlichen Gründen vom gegenständlichen Verfahren von seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
Der neu bestellte Insolvenzverwa...
IN 596/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Restaurant Dai GmbH, Heerwagenstraße 33, 90489 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Nguyen Hoang Dai
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 34905
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000613 RR
- ehemaliger Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000613 RR
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
|
1. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
2. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
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Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König hat mit Schreiben vom 19.11.2025 gebeten, ihn aus persönlichen Gründen vom gegenständlichen Verfahren von seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet und hat zudem mit Schreiben vom 19.11.2025 seine Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens bei Gericht angezeigt.
Die Gläubiger erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sind keine Anträge eingegangen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 16.12.2025
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