Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Roti GmbH Flexodruck und Papierverarbeitung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Neuseser Straße 25, 90455 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 30891
EUID
DED3310V.HRB30891
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 682/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Gegenstand des Unternehmens
Der Werbedruck im Flexodruckverfahren für Pack- und Spezialpapiere und deren Verarbeitung sowie alle damit zusammenhängenden und verwandten Arbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Roti GmbH Flexodruck und Papierverarbeitung ist anhängig. Das Amtsgericht Nürnberg hat am 18.12.2025 einen Beschluss erlassen, der eine Änderung der Insolvenzverwaltung betrifft. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, ist aus wichtigem Grund aufgrund seines eigenen Antrags gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen worden. Gleichzeitig ist Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen; für bestimmte Einreicher ist die Einreichung als elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur oder über sicheren Übermittlungsweg vorgeschrieben.
Originalbekanntmachung
19.12.2025
IN 682/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Roti GmbH Flexodruck und Papierverarbeitung, Neuseser Straße 25, 90455 Nürnberg, Gz.: Kr/LK, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Krautwald Hans Joachim und Langer Bernd Joachim Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30891
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000600 RR
- Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000600
- Insolvenzverwalter -
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erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 18.12.2025 folgenden
Beschluss
|
3. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
4. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschw...
IN 682/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Roti GmbH Flexodruck und Papierverarbeitung, Neuseser Straße 25, 90455 Nürnberg, Gz.: Kr/LK, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Krautwald Hans Joachim und Langer Bernd Joachim Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30891
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000600 RR
- Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000600
- Insolvenzverwalter -
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erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 18.12.2025 folgenden
Beschluss
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3. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
4. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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