Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
simatura GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gießener Straße 30, 90427 Nürnberg
Handelsregister
Nürnberg, HRB 29451
EUID
DED3310V.HRB29451
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 868/23
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Claus-Ulrich Beutel
Gegenstand des Unternehmens
- Beratung und Schulung von Unternehmen zu allen Fragen der Markenführung; - Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Marktforschung und der Strategie- und Innovationsberatung; - Betrieb einer Agentur für Werbung und neue Medien; - Durchführung von Veranstaltungen, auch im Kundenauftrag; - Vermittlung von Dienstleistungen und Software aus den vorgenannten Bereichen; - Handel mit Werbemitteln und Druckerzeugnissen. Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Tätigkeiten, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der simatura GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Kelz Bastian Hannes, ist beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen IN 868/23 anhängig. Das Verfahren ist am 29.12.2025 eingestellt worden. Im Rahmen der Einstellung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung hinsichtlich der zu erwartenden Quotenzahlung aus einem weiteren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Sebastian Kelz (Az. IN 846/24) angeordnet. Mit der Durchführung der Nachtragsverteilung ist der Insolvenzverwalter Claus-Ulrich Beutel beauftragt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
27.03.2026
IN 868/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
simatura GmbH, Gießener Straße 30, 90427 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kelz Bastian Hannes
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29451
- Schuldnerin -
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In dem am 29.12.2025 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der zu erwartenden Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Sebastian Kelz, Amtsgericht Nürnberg, Az. IN 846/24, angeordnet.
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Claus-Ulrich Beutel beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung ...
IN 868/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
simatura GmbH, Gießener Straße 30, 90427 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kelz Bastian Hannes
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29451
- Schuldnerin -
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In dem am 29.12.2025 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der zu erwartenden Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Sebastian Kelz, Amtsgericht Nürnberg, Az. IN 846/24, angeordnet.
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Claus-Ulrich Beutel beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 26.03.2026
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